{"id":2014,"date":"2012-07-31T16:56:04","date_gmt":"2012-07-31T14:56:04","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=2014"},"modified":"2012-08-10T13:36:41","modified_gmt":"2012-08-10T11:36:41","slug":"zweifel-an-verfassungskonformitat-der-zinsschranke","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/zweifel-an-verfassungskonformitat-der-zinsschranke\/","title":{"rendered":"Zweifel an Verfassungskonformit\u00e4t der Zinsschranke"},"content":{"rendered":"<p><strong>Zweifel an Verfassungskonformit\u00e4t der Zinsschranke<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernproblem<\/strong><\/p>\n<p>Aufgrund der in 2008 eingef\u00fchrten so genannten Zinsschranke ist der Abzug von betrieblich veranlassten Zinsaufwendungen grunds\u00e4tzlich auf 30 % des steuerlichen EBITDA beschr\u00e4nkt. Hiermit sollen laut Gesetzesbegr\u00fcndung Gestaltungen verhindert werden, bei denen durch konzerninterne Fremdkapitalfinanzierungen eine Gewinnverlagerung ins Ausland droht. Konsequenterweise gilt die Zinsschranke daher nicht, wenn der Betrieb nicht zu einem Konzern geh\u00f6rt (sog. Konzernklausel). Hiervon besteht indes wiederum eine R\u00fcckausnahme: Bei Kapitalgesellschaften greift die Konzernklausel u. a. dann nicht, wenn die darlehensgebende Bank i. H. v. mehr als 10 % des Zinssaldos auf einen zu mehr als 25 % beteiligten Gesellschafter der Kapitalgesellschaft R\u00fcckgriff nehmen kann.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Im Streitfall klagte eine verm\u00f6gensverwaltend t\u00e4tige GmbH, die ihren umfangreichen und wertvollen Grundbesitz zum \u00fcberwiegenden Teil fremdfinanzierte. Hierdurch entstanden in den Streitjahren 2008-2010 jeweils Zinsaufwendungen von rund 6 Mio. EUR, die gr\u00f6\u00dftenteils an eine Bank gezahlt wurden. F\u00fcr die zugrundeliegenden Darlehensverbindlichkeiten verb\u00fcrgten sich die Gesellschafter der GmbH gegen\u00fcber dieser Bank. Nach Auffassung des Finanzamts war somit die Konzernklausel nicht anwendbar, mit der Folge, dass ein Gro\u00dfteil der Zinsaufwendungen (mangels zu geringem EBITDA) steuerlich nicht zum Abzug zugelassen wurde. Hiergegen wehrte sich die GmbH mittels Einspruchs sowie einem Antrag auf Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung (AdV). Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht M\u00fcnchen lehnten den Antrag auf AdV ab.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Entgegen der Vorinstanz gew\u00e4hrte der Bundesfinanzhof (BFH) der Kl\u00e4gerin weitestgehend die beantragte AdV. Zwar bestehen nach Auffassung des Gerichts vorliegend keine Zweifel, dass der Wortlaut des Gesetzes erf\u00fcllt ist und somit die Konzernklausel keine Anwendung findet. Der BFH \u00e4u\u00dfert jedoch erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen die R\u00fcckausnahme zur Konzernklausel. Diese erfasse n\u00e4mlich nicht nur Umgehungsgestaltungen, bei denen die Gefahr einer Verlagerung von Steuersubstrat bestehe, sondern auch Zinsaufwendungen f\u00fcr \u00fcbliche, lediglich durch B\u00fcrgschaften gesicherte, Bankdarlehen.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Das Bundesverfassungsgericht wird nunmehr \u00fcber die vom BFH vorgelegte Frage zu entscheiden haben, ob die R\u00fcckausnahme zur Konzernklausel verfassungsrechtlichen Anforderungen standh\u00e4lt. Die noch spannendere Frage, ob nicht die Zinsschrankenregelung insgesamt verfassungswidrig ist, brauchte der BFH vorliegend nicht vorzulegen. Aufgrund der erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken, die diesbez\u00fcglich sowohl im Schrifttum, als auch von Richtern des BFH ge\u00e4u\u00dfert werden, erscheint dies aber nur noch eine Frage der Zeit zu sein.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zweifel an Verfassungskonformit\u00e4t der Zinsschranke Kernproblem Aufgrund der in 2008 eingef\u00fchrten so genannten Zinsschranke ist der Abzug von betrieblich veranlassten Zinsaufwendungen grunds\u00e4tzlich auf 30 % des steuerlichen EBITDA beschr\u00e4nkt. Hiermit sollen laut Gesetzesbegr\u00fcndung Gestaltungen verhindert werden, bei denen durch konzerninterne Fremdkapitalfinanzierungen eine Gewinnverlagerung ins Ausland droht. 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