{"id":2023,"date":"2011-05-30T13:37:40","date_gmt":"2011-05-30T11:37:40","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=2023"},"modified":"2012-08-28T10:34:22","modified_gmt":"2012-08-28T08:34:22","slug":"abziehbarkeit-der-kosten-bei-umgekehrten-familienheimfahrten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/abziehbarkeit-der-kosten-bei-umgekehrten-familienheimfahrten\/","title":{"rendered":"Abziehbarkeit der Kosten bei umgekehrten Familienheimfahrten"},"content":{"rendered":"<p><strong>Abziehbarkeit der Kosten bei umgekehrten Familienheimfahrten<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernproblem<\/strong><\/p>\n<p>Zu den Werbungskosten geh\u00f6ren auch notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begr\u00fcndeten doppelten Haushaltsf\u00fchrung entstehen. Das gilt unabh\u00e4ngig davon, aus welchen Gr\u00fcnden die doppelte Haushaltsf\u00fchrung beibehalten wird. Sog. Familienheimfahrten, d. h. Aufwendungen f\u00fcr die Wege vom Besch\u00e4ftigungsort zum Ort des eigenen Hausstandes und zur\u00fcck, k\u00f6nnen jeweils nur f\u00fcr eine Familienheimfahrt w\u00f6chentlich abgezogen werden. Der Bundesfinanzhof (BFH) war jetzt mit der Frage konfrontiert, wie stattdessen die Fahrten des Ehepartners &#8211; weg vom gemeinsamen Familienhaushalt, hin zum Ort des beruflich begr\u00fcndeten doppelten Haushalts &#8211; zu beurteilen sind.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>In dem entschiedenen Fall begr\u00fcndete die Ehefrau auf Grund einer Angestelltent\u00e4tigkeit einen doppelten Haushalt. \u00dcblicherweise t\u00e4tigte sie mit dem Flugzeug oder Pkw die Familienheimfahrten zum gemeinsamen Haushalt. Soweit die Ehefrau die Fahrten aus privaten Gr\u00fcnden nicht angetreten hatte, besuchte sie der Ehemann. Diese &#8222;umgekehrten Familienheimfahrten&#8220; wollte das Finanzamt nicht anerkennen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Der BFH lie\u00df die Kosten des Ehemanns weder als solche f\u00fcr Familienheimfahrten, noch als sonstige &#8211; unter den Allgemeinbegriff fallende &#8211; Werbungskosten zu. Begrifflich handele es sich nicht um eine Familienheimfahrt im Sinne des Gesetzes. F\u00fcr den Senat war auch die insoweit bindende Feststellung des Finanzgerichts entscheidungserheblich, dass f\u00fcr die Besuchsreisen des Ehemannes private Motive zu Grunde lagen, so dass eine berufliche Veranlassung auszuschlie\u00dfen war. Die Regelungen des Gesetzes zu Familienheimfahrten seien auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber habe mit der bestehenden Regelung dem Schutz der Ehe ausreichend Rechnung getragen.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Der BFH konnte offenlassen, inwieweit der Werbungskostenabzug zul\u00e4ssig gewesen w\u00e4re, wenn die Ehefrau die w\u00f6chentliche Familienheimfahrt aus beruflichen Gr\u00fcnden (z. B. Wochenendarbeit, Bereitschaftsdienst) nicht h\u00e4tte antreten k\u00f6nnen. Hier gibt es fr\u00fchere Rechtsprechung des BFH, die Anlass zur Hoffnung auf einen Werbungskostenabzug gegeben h\u00e4tte.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Abziehbarkeit der Kosten bei umgekehrten Familienheimfahrten Kernproblem Zu den Werbungskosten geh\u00f6ren auch notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begr\u00fcndeten doppelten Haushaltsf\u00fchrung entstehen. Das gilt unabh\u00e4ngig davon, aus welchen Gr\u00fcnden die doppelte Haushaltsf\u00fchrung beibehalten wird. Sog. Familienheimfahrten, d. h. 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