{"id":2030,"date":"2011-05-30T13:44:07","date_gmt":"2011-05-30T11:44:07","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=2030"},"modified":"2026-07-14T15:53:25","modified_gmt":"2026-07-14T13:53:25","slug":"verjahrungsfrist-fur-ersatzanspruch-wegen-pflichtwidrigen-stb-verhaltens","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/verjahrungsfrist-fur-ersatzanspruch-wegen-pflichtwidrigen-stb-verhaltens\/","title":{"rendered":"Verj\u00e4hrungsfrist f\u00fcr Ersatzanspruch wegen pflichtwidrigen StB-Verhaltens"},"content":{"rendered":"<p><strong>Verj\u00e4hrungsfrist f\u00fcr Ersatzanspruch wegen pflichtwidrigen StB-Verhaltens<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>L\u00e4sst ein Steuerberater einen Steuerbescheid pflichtwidrig bestandskr\u00e4ftig werden, beginnt die Frist f\u00fcr die Verj\u00e4hrung des Ersatzanspruchs des Mandanten mit der Bestandskraft des Steuerbescheids, auch wenn dieser zun\u00e4chst der formellen Gesetzeslage entspricht und die zugrunde liegende Steuernorm erst sp\u00e4ter vom Bundesverfassungsgericht f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt wird.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Die beiden Beklagten betreiben die &#8211; ebenfalls beklagte &#8211; Steuerberatersoziet\u00e4t als GbR. Die Kl\u00e4ger beauftragten die Beklagten Anfang 2000 mit der Erstellung ihrer Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr 1998. Auf die von den Beklagten eingereichte Steuererkl\u00e4rung erlie\u00df das Finanzamt am 27.7.2000 einen Steuerbescheid, der als zu versteuerndes Einkommen Eink\u00fcnfte der Kl\u00e4ger aus Spekulationsgewinnen von rd. 850.000 DM ber\u00fccksichtigte. Grundlage f\u00fcr diese Besteuerung war \u00a7 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b) EStG in der f\u00fcr 1998 geltenden Fassung. Die Beklagten legten gegen den Bescheid nur wegen nicht ber\u00fccksichtigter Steuerberatungskosten Einspruch ein. Der darauf ergangene \u00c4nderungsbescheid vom 21.8.2000, der die Spekulationsgewinne unver\u00e4ndert als Eink\u00fcnfte auswies, wurde rechtskr\u00e4ftig. Mit Urteil aus 2004 erkl\u00e4rte das Bundesverfassungsgericht die der Besteuerung von im Jahr 1998 erzielten Spekulationsgewinnen zugrunde liegende Norm f\u00fcr nichtig, soweit sie Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4fte bei Wertpapieren betraf. Wegen der Bestandskraft des Steuerbescheids der Kl\u00e4ger \u00e4nderte sich f\u00fcr diese nichts. Die Kl\u00e4ger verlangten Schadensersatz, die Beklagten beriefen sich auf Verj\u00e4hrung. Nachdem die Kl\u00e4ger vorinstanzlich Recht bekommen hatten, wies der Bundesgerichtshof die Klage ab.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Die Anspr\u00fcche der Kl\u00e4ger waren verj\u00e4hrt. Ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Beurteilung war \u00a7 68 StBerG, der durch Gesetz vom 9.12.2004 weggefallen ist. Hiernach verj\u00e4hrt der Anspruch des Auftraggebers auf Schadensersatz aus dem zwischen ihm und dem Steuerberater bestehenden Vertragsverh\u00e4ltnis in 3 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an. Hier wurde die Verj\u00e4hrungsfrist mit Ablauf des 22.9.2000 in Gang gesetzt. Der f\u00fcr den Anspruch erforderliche Schaden ist dann eingetreten, wenn sich das pflichtwidrige Verhalten des Steuerberaters in einem belastenden Bescheid des Finanzamts ausgewirkt hat. Die Verj\u00e4hrung begann hier mit Eintritt der Bestandskraft des \u00c4nderungsbescheids einen Monat nach dessen Zugang bei den Beklagen am 22.9.2000, weil die Kl\u00e4ger pflichtwidrig keinen Einspruch eingelegt hatten. Dass der Bescheid seinerzeit dem Wortlaut des EStG entsprach und die streitige Norm erst durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts in 2004 f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt wurde, \u00e4ndert nichts. Die Beklagten waren verpflichtet, die Besteuerung der Spekulationsgewinne offen zu halten; diese Pflichtverletzung hatte die bestandskr\u00e4ftige Belastung der Kl\u00e4ger mit Einkommensteuer auf die in 1998 erzielten Gewinne zur Konsequenz. H\u00e4tten die Beklagten die Besteuerung pflichtgem\u00e4\u00df mittels Einspruch offen gehalten, w\u00e4ren die Kl\u00e4ger nicht zur Zahlung der Steuer verpflichtet gewesen, weil der Bescheid nicht bestandskr\u00e4ftig geworden w\u00e4re.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Die nunmehr aufgehobene Altregelung des \u00a7 68 StBerG kn\u00fcpfte den Verj\u00e4hrungsbeginn allein an den Umstand der Schadensentstehung. Die nun geltende, ebenfalls 3 Jahre dauernde, Regelverj\u00e4hrung (\u00a7\u00a7 199, 195 BGB) beginnt mit dem Schluss des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist und der Gl\u00e4ubiger von den anspruchsbegr\u00fcndenden Umst\u00e4nden und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrl\u00e4ssigkeit erlangen m\u00fcsste. Die neuen Verj\u00e4hrungsvorschriften gelten f\u00fcr alle Steuerberatungsvertr\u00e4ge, die nach dem 14.12.2004 abgeschlossen wurden und f\u00fcr alle am 15.12.2004 bestehenden, nicht verj\u00e4hrten Anspr\u00fcche.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Verj\u00e4hrungsfrist f\u00fcr Ersatzanspruch wegen pflichtwidrigen StB-Verhaltens Kernaussage L\u00e4sst ein Steuerberater einen Steuerbescheid pflichtwidrig bestandskr\u00e4ftig werden, beginnt die Frist f\u00fcr die Verj\u00e4hrung des Ersatzanspruchs des Mandanten mit der Bestandskraft des Steuerbescheids, auch wenn dieser zun\u00e4chst der formellen Gesetzeslage entspricht und die zugrunde liegende Steuernorm erst sp\u00e4ter vom Bundesverfassungsgericht f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt wird. 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