{"id":2033,"date":"2011-05-30T14:58:03","date_gmt":"2011-05-30T12:58:03","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=2033"},"modified":"2012-08-28T10:33:15","modified_gmt":"2012-08-28T08:33:15","slug":"masgeblichkeit-des-veranlassungszusammenhangs-bei-schuldzinsen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/masgeblichkeit-des-veranlassungszusammenhangs-bei-schuldzinsen\/","title":{"rendered":"Ma\u00dfgeblichkeit des Veranlassungszusammenhangs bei Schuldzinsen"},"content":{"rendered":"<p><strong>Ma\u00dfgeblichkeit des Veranlassungszusammenhangs bei Schuldzinsen<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernproblem<\/strong><\/p>\n<p>Einkunfts\u00fcbergreifend sind Werbungskosten definiert als Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Hierzu geh\u00f6ren auch Schuldzinsen, wenn sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Dabei ist nach Auffassung der Gerichte auf den Zweck der Schuldaufnahme abzustellen. Gegenstand eines Finanzgerichtsverfahrens war nun, ob auch Schuldzinsen, die einem Gesellschafter entstehen, der bei seiner GmbH ein Darlehen aufnimmt, um damit Beitr\u00e4ge zu Lebensversicherungen zu finanzieren (die wiederum als Sicherheit f\u00fcr den Erwerb einer Immobilie durch die GmbH dienen) den Veranlassungszusammenhang erf\u00fcllen.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger war als Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer mehrheitlich an einer GmbH beteiligt. Zur Finanzierung eines Grundst\u00fcckserwerbs nahm die GmbH ein Darlehen auf. Gleichzeitig schloss der Kl\u00e4ger einen Lebensversicherungsvertrag ab. Dessen Versicherungssumme sollte bei F\u00e4lligkeit zur Tilgung des Bankdarlehens der GmbH dienen. Die Beitr\u00e4ge zur Lebensversicherung finanzierte der Kl\u00e4ger durch ein ihm gew\u00e4hrtes Darlehen der GmbH. Die hierauf gezahlten Schuldzinsen begehrte er als abzugsf\u00e4hige Werbungskosten bei seinen Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen zu behandeln. Dies lehnte das Finanzamt mangels Veranlassungszusammenhangs mit seiner Beteiligung an der GmbH ab. Die hiergegen gerichtete Klage beim Finanzgericht blieb erfolglos.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Das Gericht stimmte der Auffassung des Finanzamts zu, dass die geltend gemachten Finanzierungsaufwendungen nicht unmittelbar im Zusammenhang mit der kl\u00e4gerischen GmbH-Beteiligung st\u00e4nden, da sie z. B. nicht dem Erwerb der Beteiligung dienten. Folglich h\u00e4tten die Aufwendungen nicht unmittelbar den Zweck, Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen zu erzielen. Der Fall sei abzugrenzen von einem Urteil des BFH aus dem Jahre 2009: Dort wurde der Schuldzinsenabzug der finanzierten Lebensversicherungsbeitr\u00e4ge zugelassen, da die Person, bei der die Schuldzinsen anfielen, identisch war mit der Person, die die Ertr\u00e4ge aus der Immobilien erzielte. Demgegen\u00fcber seien im vorliegenden Fall dem Kl\u00e4ger Schuldzinsen entstanden, die in einem ersten Schritt der Erzielung von Eink\u00fcnften einer anderen Person (GmbH) zugute kamen.<\/p>\n<p><strong>Konsequenzen<\/strong><\/p>\n<p>Das Finanzgericht sieht in seinem Urteil zwar durchaus ein einheitliches Gesamtkonzept zur Finanzierung der Grundst\u00fcckserwerbe durch die GmbH, jedoch sei der erforderliche Veranlassungszusammenhang zur Ber\u00fccksichtigung der Werbungskosten nicht (bzw. nicht ausreichend) ausgepr\u00e4gt. Mangels Entscheidungserheblichkeit musste das Finanzgericht nicht entscheiden, ob die Zinsaufwendungen zumindest als verdeckte Einlage die Anschaffungskosten des Gesellschafters an seiner GmbH erh\u00f6hen. Aufgrund der grunds\u00e4tzlichen Bedeutung wurde die Revision beim BFH zugelassen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ma\u00dfgeblichkeit des Veranlassungszusammenhangs bei Schuldzinsen Kernproblem Einkunfts\u00fcbergreifend sind Werbungskosten definiert als Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Hierzu geh\u00f6ren auch Schuldzinsen, wenn sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Dabei ist nach Auffassung der Gerichte auf den Zweck der Schuldaufnahme abzustellen. 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