{"id":2036,"date":"2011-05-30T15:01:09","date_gmt":"2011-05-30T13:01:09","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=2036"},"modified":"2012-08-28T10:31:18","modified_gmt":"2012-08-28T08:31:18","slug":"zuwendung-einer-leibrentenversicherung-als-betriebliche-einnahme","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/zuwendung-einer-leibrentenversicherung-als-betriebliche-einnahme\/","title":{"rendered":"Zuwendung einer Leibrentenversicherung als betriebliche Einnahme"},"content":{"rendered":"<p><strong>Zuwendung einer Leibrentenversicherung als betriebliche Einnahme<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernproblem<\/strong><\/p>\n<p>Wendet ein Patient seinem Arzt eine Leibrentenversicherung zu, dann ist die ertragsteuerliche W\u00fcrdigung nicht eindeutig, denn es kommt auf das Motiv der Schenkung an. Betriebseinnahmen sind alle Zug\u00e4nge in Geld oder Geldeswert, die durch den Betrieb veranlasst sind. Davon zu unterscheiden sind Wertzug\u00e4nge, deren Zufluss durch private Umst\u00e4nde veranlasst worden ist. Voraussetzung f\u00fcr die Annahme einer Betriebseinnahme ist jedoch ein wirtschaftlicher Bezug zum Betrieb. Diesen gilt es zu untersuchen.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Ein Arzt hatte dem Finanzamt die Schenkung einer Lebensversicherung durch einen \u00fcber 90 Jahre alten Patienten angezeigt. Die Versicherung wurde auf den Namen des Arztes mit einer Einmalzahlung von 200.000 DM abgeschlossen. Die hieraus monatlich zuflie\u00dfenden Renten versteuerte der Arzt mit dem Ertragsanteil. Das Finanzamt war der Ansicht, dass die Zuwendung des Rentenstammrechts betrieblich veranlasst und daher als Betriebseinnahme mit dem Kapitalwert im Zuwendungsjahr zu erfassen sei. Der Arzt dagegen verwies auf die lange freundschaftliche Beziehung, welche losgel\u00f6st von einem Arzt\/Patientenverh\u00e4ltnis zu sehen sei sowie auf die Bezugsberechtigung seiner Ehefrau im Falle des eigenen Ablebens. F\u00fcr den Arzt sprach auch, dass eine Zweckbindung des Rentenbetrages fehlte. Eine solche hatte der Bundesfinanzhof (BFH) in fr\u00fcher entschiedenen F\u00e4llen als Indiz f\u00fcr einen betrieblichen Zusammenhang gesehen (z. B. bei Erbschaft eines Altenheims zur Verwendung &#8222;f\u00fcr die Altenarbeit&#8220;).<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Die Richter beurteilten die Zuwendung nicht als betrieblich veranlasste Betriebseinnahme, weil sich keine Anhaltspunkte daf\u00fcr erg\u00e4ben, dass die Rente als Verg\u00fctung f\u00fcr in der Vergangenheit geleistete Dienste des Arztes anzusehen sei. Als Indiz f\u00fcr den privat veranlassten Zusammenhang sah das Finanzgericht Rheinland-Pfalz auch die gew\u00e4hlte Form der Zuwendung in Form einer Leibrentenversicherung mit zus\u00e4tzlicher Hinterbliebenenversorgung an. Zudem erfolge die lebensl\u00e4ngliche Auszahlung der Rente unabh\u00e4ngig davon, ob der Arzt seine T\u00e4tigkeit fortsetze und insbesondere unabh\u00e4ngig davon, ob er die Behandlung des Zuwendenden weiter vornehme. Ferner war von Bedeutung, dass der Zuwendende auch weitere ihm nahe stehende Personen bedachte. So lag die Annahme nahe, dass er sein Verm\u00f6gen vor seinem Tode aus rein privaten Motiven verteilen wollte.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Die Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskr\u00e4ftig.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zuwendung einer Leibrentenversicherung als betriebliche Einnahme Kernproblem Wendet ein Patient seinem Arzt eine Leibrentenversicherung zu, dann ist die ertragsteuerliche W\u00fcrdigung nicht eindeutig, denn es kommt auf das Motiv der Schenkung an. Betriebseinnahmen sind alle Zug\u00e4nge in Geld oder Geldeswert, die durch den Betrieb veranlasst sind. 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