{"id":2040,"date":"2011-05-30T15:32:16","date_gmt":"2011-05-30T13:32:16","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=2040"},"modified":"2012-08-28T10:30:40","modified_gmt":"2012-08-28T08:30:40","slug":"bank-muss-auskunft-uber-vergessenes-sparbuch-erteilen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bank-muss-auskunft-uber-vergessenes-sparbuch-erteilen\/","title":{"rendered":"Bank muss Auskunft \u00fcber &#8222;vergessenes&#8220; Sparbuch erteilen"},"content":{"rendered":"<p><strong>Bank muss Auskunft \u00fcber &#8222;vergessenes&#8220; Sparbuch erteilen<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>In einem Rechtsstreit \u00fcber ein &#8222;vergessenes&#8220; Sparbuch hat der Inhaber die Existenz des Guthabens durch Vorlage des Sparbuchs grunds\u00e4tzlich nachgewiesen. Die Bank hat nachzuweisen, dass das Guthaben ausgezahlt wurde. Wird die Echtheit der Urkunde oder die Zeichnungsberechtigung der Bankmitarbeiter bestritten, sind hieran hohe Anforderungen zu stellen. Es gibt zudem keinen Erfahrungssatz, dass ein Sparkonto als aufgel\u00f6st zu behandeln ist, wenn der Inhaber jahrzehntelang keine Eintragungen vornimmt. Dies entschied k\u00fcrzlich das Oberlandesgericht Frankfurt a. M.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist als Erbe seines verstorbenen Vaters im Jahr 2007 in den Besitz eines Sparbuches gekommen. Die zugrundeliegende Darlehensforderung in H\u00f6he von rd. 106.000 DM wurde im Jahr 1959 begr\u00fcndet. Seit diesem Zeitpunkt wurden keine Ums\u00e4tze f\u00fcr das Sparguthaben get\u00e4tigt. Der Kl\u00e4ger verlangt von der Bank nach Auskunftserteilung die Auszahlung des Guthabens nebst angefallenen Zinsen. Die beklagte Bank bestreitet die Echtheit des Sparbuches, die Echtheit der darin enthaltenden Unterschriften der Bankmitarbeiter sowie deren Zeichnungsberechtigung. In ihren Aufzeichnungen und Archiven lie\u00dfen sich keine Anhaltspunkte daf\u00fcr finden, dass die im Sparbuch ausgewiesene Forderung jemals bestanden habe, so die Bank. Der gerichtlich bestellte Sachverst\u00e4ndige best\u00e4tigte die Echtheit der Urkunde, der Kl\u00e4ger gewann den Rechtsstreit.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Es liegt im Verantwortungsbereich der beklagten Bank, f\u00fcr das Bestreiten der Echtheit von Unterschriften in einem Sparbuch geeignete Gesch\u00e4ftsunterlagen aufzubewahren, auch wenn die handelsrechtlichen Aufbewahrungsfristen l\u00e4ngst abgelaufen sind. An die Ersch\u00fctterung eines Beweiswertes eines Sparbuchs sind hohe Anforderungen zu stellen. Der Auszahlungsanspruch ist zudem nicht verj\u00e4hrt. Dieser entsteht n\u00e4mlich erst mit der K\u00fcndigung. Ebenso sind die aufgelaufenen Zinsen nicht verj\u00e4hrt, denn diese werden im Sparverkehr grunds\u00e4tzlich zum Ende eines Kalendervierteljahres gutgeschrieben und der Sacheinlage zugerechnet. Die im Sparguthaben enthaltenden Zinsen unterliegen daher der gleichen Verj\u00e4hrung wie das \u00fcbrige Sparkapital.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Die Entscheidung ist sehr zu begr\u00fc\u00dfen. Insbesondere in Erbf\u00e4llen ist es nicht un\u00fcblich, dass Sparb\u00fccher \u00fcber einen l\u00e4ngeren Zeitraum nicht vorgelegt wurden und umsatzlos verblieben. Die Banken k\u00f6nnen sich ihrer Auszahlungspflichten nicht ohne weiteres entziehen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bank muss Auskunft \u00fcber &#8222;vergessenes&#8220; Sparbuch erteilen Kernaussage In einem Rechtsstreit \u00fcber ein &#8222;vergessenes&#8220; Sparbuch hat der Inhaber die Existenz des Guthabens durch Vorlage des Sparbuchs grunds\u00e4tzlich nachgewiesen. 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