{"id":2044,"date":"2011-05-30T15:34:46","date_gmt":"2011-05-30T13:34:46","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=2044"},"modified":"2013-04-02T15:15:07","modified_gmt":"2013-04-02T13:15:07","slug":"lohnsteuerliche-behandlung-der-uberlassung-von-firmenfahrzeugen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/lohnsteuerliche-behandlung-der-uberlassung-von-firmenfahrzeugen\/","title":{"rendered":"Lohnsteuerliche Behandlung der \u00dcberlassung von Firmenfahrzeugen"},"content":{"rendered":"<p><em><strong>Lohnsteuerliche Behandlung der \u00dcberlassung von Firmenfahrzeugen<\/strong><\/em><\/p>\n<p><strong>Kernproblem<\/strong><\/p>\n<p>Wird dem Arbeitnehmer ein <a href=\"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/PKW-Nutzung.html\" target=\"_blank\">Dienstwagen<\/a> zur Verf\u00fcgung gestellt, bemisst sich der <strong>geldwerte Vorteil<\/strong> der privaten Nutzung typisierend mit monatlich 1 % des Pkw-Listenpreises. Kann der Wagen auch f\u00fcr die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte genutzt werden, erh\u00f6ht sich der Sachbezug um monatlich 0,03 % des Listenpreises f\u00fcr jeden Entfernungskilometer. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte zuletzt in 3 Urteilen seine Rechtsauffassung aus dem Jahr 2008 best\u00e4tigt, nach der die 0,03 %-Zuschlagsregelung nur einen Korrekturposten f\u00fcr abziehbare <strong>Werbungskosten<\/strong> darstelle und sie daher nur dann und insoweit zur Anwendung k\u00e4me, wie der Dienstwagen tats\u00e4chlich f\u00fcr solche Fahrten genutzt worden sei. In den 3 Streitf\u00e4llen waren die Fahrzeuge lediglich zwischen 60 und 100 Tage f\u00fcr Fahrten zur Arbeit genutzt worden. Die fr\u00fchere Rechtsprechung des BFH wurde jedoch von der Finanzverwaltung mit einem Nichtanwendungserlass belegt; lediglich bei &#8222;Park an Ride&#8220; wollte man bei Vorlage einer Jahresbahnfahrkarte von verminderten Entfernungskilometern ausgehen. Jetzt musste das BMF klein beigeben und hat der Anwendung mit folgenden Vorgaben zugestimmt.<\/p>\n<p><strong>Zeitliche Anwendung<\/strong><\/p>\n<p>Der Lohnsteuerabzug des Jahres 2010 soll nicht mehr ge\u00e4ndert werden. Im Veranlagungsverfahren aber ist die Rechtsprechung in allen offenen F\u00e4llen anwendbar. Das bedeutet, dass der hiervon betroffene Arbeitnehmer jetzt entgegen dem Ausweis in der Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitgebers eine Herabsetzung seines Bruttoarbeitslohns erreichen muss. Praktische Probleme sind vorprogrammiert. Ab 2011 kann der Arbeitgeber die Rechtsprechung auch f\u00fcr den Lohnsteuerabzug anwenden und in Abstimmung mit dem Arbeitnehmer f\u00fcr jedes Kalenderjahr einheitlich festlegen; w\u00e4hrend des Jahres ist ein Wechsel nicht m\u00f6glich (einmalige Ausnahme in 2011). Der Arbeitnehmer kann aber im Veranlagungsverfahren die Methode wechseln. Einen monatlichen Wechsel l\u00e4sst auch hier das BMF nicht zu. Will man jedoch auch die Sozialversicherungsbeitr\u00e4ge schmal halten, sollte tunlichst bereits im Abzugsverfahren eine G\u00fcnstigerpr\u00fcfung durchgef\u00fchrt werden.<\/p>\n<p><strong>Materielle Anwendung<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr den Fall der Einzelbewertung der Fahrten verlangt das BMF im Lohnsteuerabzugsverfahren Nachweise des Arbeitnehmers, die mit zum Lohnkonto zu nehmen sind. So soll z. B. monatlich eine fahrzeugbezogene Erkl\u00e4rung mit Datumsangabe der Fahrten zur Arbeitsst\u00e4tte erstellt werden. Aus Vereinfachungsgr\u00fcnden kann f\u00fcr den Lohnsteuereinbehalt die Erkl\u00e4rung des Vormonats zugrunde gelegt werden. Kompliziert wird es bei der Berechnung des Sachbezugs. Wer geglaubt hat, monatlich werde von h\u00f6chstens 15 Tagen zu je 0,002 % ausgegangen, sieht sich get\u00e4uscht. Die Verwaltung will stattdessen von einer jahresbezogenen Begrenzung auf 180 Tage ausgehen. Das BMF-Schreiben enth\u00e4lt hierzu einige Beispiele. So kann es passieren, das unterj\u00e4hrig bei mehr als 15 monatlichen Fahrten ein Sachbezug von \u00fcber 0,03 % anf\u00e4llt (z. B. bei 19 Fahrten zu 0,002 % = 0,038 %) und m\u00f6gliche Vorteile dann erst zum Ende des Jahres durch Kappung auf 180 Tage winken. Bei bisheriger Anwendung der Altregelung kann jetzt in 2011 noch einmal gewechselt werden; die 180 Tage werden zeitanteilig gemindert. Wird erst im Veranlagungsverfahren gewechselt, kann es richtig kompliziert werden, denn es ist nachzuweisen, wie der Arbeitgeber den Zuschlag bisher ermittelt hat.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Die Lohnb\u00fcros werden sich wohl oder \u00fcbel sofort mit dem BMF-Schreiben auseinandersetzen m\u00fcssen, denn hier gibt es unmittelbare Folgen f\u00fcr Lohnsteuer, Sozialversicherung und Pauschalierung auf Fahrten zur Arbeitsst\u00e4tte. Auch in offenen Veranlagungsf\u00e4llen sollte man sich nicht mehr ohne Weiteres auf die Lohnsteuerbescheinigung verlassen und Nutzer von Dienstwagen, insbesondere Au\u00dfendienstler, hierzu befragen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Lohnsteuerliche Behandlung der \u00dcberlassung von Firmenfahrzeugen Kernproblem Wird dem Arbeitnehmer ein Dienstwagen zur Verf\u00fcgung gestellt, bemisst sich der geldwerte Vorteil der privaten Nutzung typisierend mit monatlich 1 % des Pkw-Listenpreises. 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