{"id":2055,"date":"2011-05-30T15:46:33","date_gmt":"2011-05-30T13:46:33","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=2055"},"modified":"2012-08-28T10:25:47","modified_gmt":"2012-08-28T08:25:47","slug":"keine-freie-rechtswahl-bei-grenzuberschreitenden-arbeitsverhaltnissen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/keine-freie-rechtswahl-bei-grenzuberschreitenden-arbeitsverhaltnissen\/","title":{"rendered":"Keine freie Rechtswahl bei grenz\u00fcberschreitenden Arbeitsverh\u00e4ltnissen"},"content":{"rendered":"<p><strong>Keine freie Rechtswahl bei grenz\u00fcberschreitenden Arbeitsverh\u00e4ltnissen<\/strong><\/p>\n<p><strong>Rechtslage<\/strong><\/p>\n<p>Der Europ\u00e4ische Gerichtshof (EuGH) hat in einer aktuellen Entscheidung zur Frage der Zul\u00e4ssigkeit einer Rechtswahl im Arbeitsrecht und zu den Kriterien, nach denen sich der Mittelpunkt des Arbeitsverh\u00e4ltnisses bei grenz\u00fcberschreitender T\u00e4tigkeit im Bereich der Europ\u00e4ischen Union bestimmt, entschieden.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger wohnte in Deutschland und war bei einem luxemburgischen Arbeitgeber als Lkw-Fahrer im internationalen Speditionsgesch\u00e4ft besch\u00e4ftigt; die Abstellpl\u00e4tze f\u00fcr die LKW befanden sich in Deutschland, wo der Arbeitgeber aber weder einen Gesellschaftssitz noch Gesch\u00e4ftsr\u00e4ume unterh\u00e4lt. Die Lkw waren in Luxemburg zugelassen, die Fahrer sind der luxemburgischen Sozialversicherung angeschlossen. Der bestehende Arbeitsvertrag sah die Anwendbarkeit luxemburgischen Rechts vor. Aufgrund angek\u00fcndigter Restrukturierungsma\u00dfnahmen gr\u00fcndeten die Besch\u00e4ftigten in Deutschland einen Betriebsrat, dem der Kl\u00e4ger angeh\u00f6rte, bevor ihm gek\u00fcndigt wurde. In seiner K\u00fcndigungsschutzklage macht der Kl\u00e4ger die Anwendbarkeit deutschen Rechts geltend, nach dem er als Betriebsratsmitglied (anders als in Luxemburg) Sonderk\u00fcndigungsschutz genie\u00dft.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Nach Vorlage durch das nationale Gericht (geklagt worden war in Luxemburg) entschied der Europ\u00e4ische Gerichtshof, dass das Recht des Staates ma\u00dfgeblich ist, in dem der Arbeitnehmer seine Verpflichtungen im Wesentlichen erf\u00fclle. Zwar sei eine Rechtswahl auch im Arbeitsrecht m\u00f6glich. Diese d\u00fcrfe aber nicht dazu f\u00fchren, dass dem Arbeitnehmer der Schutz entzogen wird, der ihm durch das Recht gew\u00e4hrt wird, das anzuwenden w\u00e4re, wenn die Rechtswahl nicht erfolgt sei. F\u00fcr das Arbeitsrecht sei daher prim\u00e4r darauf abzustellen, in welchem Staat der Arbeitnehmer &#8222;gew\u00f6hnlich seine Arbeit verrichtet&#8220;. Das ist der Ort, an dem oder von dem aus der Arbeitnehmer seine berufliche T\u00e4tigkeit tats\u00e4chlich aus\u00fcbt, und, wenn ein solcher Mittelpunkt nicht feststellbar ist, der Ort, an dem der Arbeitnehmer den gr\u00f6\u00dften Teil seiner Arbeit aus\u00fcbt. Dabei sei das Kriterium des Orts der Aus\u00fcbung der beruflichen T\u00e4tigkeit zum Schutz der Arbeitnehmer weit auszulegen. Im Streitfall sei daher zu ermitteln, in welchem Staat sich der Ort befinde, von dem aus der Kl\u00e4ger seine Transportfahrten durchf\u00fchrt, wo sich die Arbeitsmittel befinden, sowie an welche Orte die Waren haupts\u00e4chlich transportiert werden, wo sie entladen werden, wohin der Arbeitnehmer nach seinen Fahrten zur\u00fcckkehrt und von woher Anweisungen zu diesen Fahrten ergehen. Eine Gesamtschau dieser Kriterien und ihre Gewichtung durch das Gericht f\u00fchrten dann zur Entscheidung, wo der Ort des Arbeitsverh\u00e4ltnisses liege und welches Recht anwendbar sei.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Eine Rechtswahl im Arbeitsrecht ist zwar auch nach der Entscheidung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofes m\u00f6glich und zul\u00e4ssig. Sp\u00e4testens dann aber, wenn grenz\u00fcberschreitend Leistungen erbracht werden oder mehrere T\u00e4tigkeitsorte existieren, muss der tats\u00e4chliche Mittelpunkt des Arbeitsverh\u00e4ltnisses, der dann auch das anwendbare Arbeitsrecht bestimmt, im Rahmen einer Gesamtabw\u00e4gung bestimmt werden. Dabei darf die Rechtswahl nicht zum Verlust von Arbeitnehmerrechten f\u00fchren.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Keine freie Rechtswahl bei grenz\u00fcberschreitenden Arbeitsverh\u00e4ltnissen Rechtslage Der Europ\u00e4ische Gerichtshof (EuGH) hat in einer aktuellen Entscheidung zur Frage der Zul\u00e4ssigkeit einer Rechtswahl im Arbeitsrecht und zu den Kriterien, nach denen sich der Mittelpunkt des Arbeitsverh\u00e4ltnisses bei grenz\u00fcberschreitender T\u00e4tigkeit im Bereich der Europ\u00e4ischen Union bestimmt, entschieden. 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