{"id":206,"date":"2012-06-30T15:27:05","date_gmt":"2012-06-30T13:27:05","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=206"},"modified":"2012-09-21T08:20:16","modified_gmt":"2012-09-21T06:20:16","slug":"zurechnung-von-gmbh-anteilen-mit-niesbrauchsbelastung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/zurechnung-von-gmbh-anteilen-mit-niesbrauchsbelastung\/","title":{"rendered":"Zurechnung von GmbH-Anteilen mit Nie\u00dfbrauchsbelastung"},"content":{"rendered":"<p><strong>Zurechnung von GmbH-Anteilen mit Nie\u00dfbrauchsbelastung<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>Viele Vertr\u00e4ge haben heute die Vorwegnahme der Erbfolge zum Inhalt. Oft handelt es sich um Schenkungen, mit denen der Ver\u00e4u\u00dferer erhebliche Verm\u00f6genswerte auf den Erwerber \u00fcbertr\u00e4gt. Hierbei beh\u00e4lt sich der Ver\u00e4u\u00dferer regelm\u00e4\u00dfig Rechte vor, die meist seiner finanziellen Versorgung dienen. H\u00e4ufig ist etwa der Vorbehalt eines Nie\u00dfbrauchs, z. B. an einem GmbH-Gesch\u00e4ftsanteil. Dem ehemaligen Eigent\u00fcmer geb\u00fchren dann als Nie\u00dfbraucher die Nutzungen, insbesondere hat er Anspruch auf den Gewinnanteil, w\u00e4hrend der Erwerber die Verf\u00fcgungsgewalt erh\u00e4lt. Hierzu entschied der Bundesfinanzhof (BFH) k\u00fcrzlich, dass solche unter Nie\u00dfbrauchsvorbehalt \u00fcbertragenen GmbH-Anteile weiterhin dem ehemaligen Eigent\u00fcmer (Nie\u00dfbraucher) zuzurechnen sind, wenn er die Verm\u00f6gens- und Verwaltungsrechte aus\u00fcben und durchsetzen kann.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Der Vater war zu 90 % Gesellschafter einer GmbH und schenkte seinem Sohn einen 30 %-Anteil. Der Sohn erwarb daraufhin noch 3,29 % von einem Dritten hinzu und bekam Jahre sp\u00e4ter von seinem Vater nochmals 65,83 % geschenkt. Der Vater behielt sich hierbei den lebensl\u00e4nglichen unentgeltlichen Nie\u00dfbrauch vor; ihm sollten als Nie\u00dfbraucher die Gewinnanteile zustehen. Sein Sohn hielt die Mitgliedschaftsrechte, bevollm\u00e4chtigte seinen Vater aber unwiderruflich zur Stimmrechtsaus\u00fcbung und r\u00e4umte seiner Mutter f\u00fcr den Todesfall des Vaters das Recht auf Erhalt eines monatlichen Geldbetrags ein. Der Sohn war schlie\u00dflich zu 99,17 % beteiligt, der Vater nur noch zu 0,83 %. Nachdem beide ihre Anteile verkauft hatten, verzichtete der Vater gegen eine Abl\u00f6sesumme von 1,7 Mio. EUR auf seine Nie\u00dfbrauchsrechte. Streitig war sodann zwischen dem Sohn und dem Finanzamt, ob bei der Ermittlung des Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns der an den Vater gezahlte Abl\u00f6sebetrag als nachtr\u00e4gliche Anschaffungskosten abzusetzen war.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Das Finanzgericht bejahte dies, der BFH hob das Urteil auf. Das Finanzgericht h\u00e4tte nicht ohne Weiteres schon bei der Schenkung von einem unentgeltlichen Erwerb der Anteile durch den Sohn ausgehen d\u00fcrfen, ohne zu pr\u00fcfen, ob ihm diese \u00fcberhaupt als wirtschaftlicher Eigent\u00fcmer zuzurechnen waren. Wirtschaftlicher Eigent\u00fcmer eines GmbH-Anteils ist derjenige, der eine rechtlich gesch\u00fctzte, auf den Erwerb gerichtete Position erworben hat, die ihm gegen seinen Willen nicht mehr entzogen werden kann. Ferner m\u00fcssen die mit dem Anteil verbundenen wesentlichen Rechte (Gewinnbezugs- und Stimmrechte) sowie Wertminderungschancen und -risiken auf ihn \u00fcbergegangen sein. Weil der vorbehaltene Nie\u00dfbrauch dem Vater eine Position vermittelte, die ihm entscheidenden Einfluss auf die Geschicke der GmbH gab, war ihm der Anteil steuerlich als wirtschaftlicher Eigent\u00fcmer zuzurechnen. Erst mit dem Verzicht auf den Nie\u00dfbrauch hat der Vater die Anteile entgeltlich gegen Zahlung der Abl\u00f6sesumme an seinen Sohn \u00fcbertragen. Die Anteilsschenkung des Vaters an den Sohn konnte damit den Gewinn nicht um die Anschaffungskosten des Vaters als Rechtsvorg\u00e4nger mindern.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Die Anteile wurden erst mit dem Verkauf durch Vater und Sohn auf einen Dritten gegen Zahlung der Abl\u00f6sesumme an den Vater \u00fcbertragen. Damit war die Regelung \u00fcber den Abzug der Anschaffungskosten des Rechtsvorg\u00e4ngers (hier des Vaters) nicht anwendbar; die Anschaffungskosten waren mit dem Abl\u00f6sebetrag anzusetzen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zurechnung von GmbH-Anteilen mit Nie\u00dfbrauchsbelastung Kernaussage Viele Vertr\u00e4ge haben heute die Vorwegnahme der Erbfolge zum Inhalt. Oft handelt es sich um Schenkungen, mit denen der Ver\u00e4u\u00dferer erhebliche Verm\u00f6genswerte auf den Erwerber \u00fcbertr\u00e4gt. Hierbei beh\u00e4lt sich der Ver\u00e4u\u00dferer regelm\u00e4\u00dfig Rechte vor, die meist seiner finanziellen Versorgung dienen. H\u00e4ufig ist etwa der Vorbehalt eines Nie\u00dfbrauchs, z. 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