{"id":2069,"date":"2011-05-30T15:59:42","date_gmt":"2011-05-30T13:59:42","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=2069"},"modified":"2026-07-14T15:53:25","modified_gmt":"2026-07-14T13:53:25","slug":"pauschale-zuschlage-fur-sonntags-oder-nachtarbeit-nicht-steuerfrei","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/pauschale-zuschlage-fur-sonntags-oder-nachtarbeit-nicht-steuerfrei\/","title":{"rendered":"Pauschale Zuschl\u00e4ge f\u00fcr Sonntags- oder Nachtarbeit nicht steuerfrei"},"content":{"rendered":"<p><strong>Pauschale Zuschl\u00e4ge f\u00fcr Sonntags- oder Nachtarbeit nicht steuerfrei<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>Nach \u00a7 3b Abs. 1 EStG sind neben dem Grundlohn gew\u00e4hrte Zuschl\u00e4ge steuerfrei, wenn sie f\u00fcr tats\u00e4chlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden. Voraussetzung f\u00fcr die Steuerbefreiung ist allerdings, dass die Zuschl\u00e4ge neben dem Grundlohn geleistet werden; sie d\u00fcrfen nicht Teil einer einheitlichen Entlohnung f\u00fcr die gesamte, auch an Sonn- und Feiertagen oder nachts geleistete T\u00e4tigkeit sein.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist Flugkapit\u00e4n. Sein Brutto-Monatsgehalt setzt sich entsprechend einem Kollektivvertrag aus Grundgehalt und einer Flugzulage i. H. v. 36,9 % des Grundgehalts zusammen. Zwischen den Tarifparteien wurde bzgl. der Flugzulage eine Widmung erstellt, in der eine Aufteilung nach Nachtarbeit, Samstagsarbeit, Sonntagsarbeit und f\u00fcr allgemeine Berufserschwernisse erfolgt. Die Zulagenkomponenten werden pauschal im Wege einer monatlich gleichbleibenden Flugzulage abgegolten. In seiner Einkommensteuererkl\u00e4rung erkl\u00e4rte der Kl\u00e4ger einen Teil der Zulage erfolglos als steuerfreie Nacht- und Sonntagsarbeit. Das Finanzgericht wies die gegen die Versagung der Anerkennung durch das beklagte Finanzamt gerichtete Klage zur\u00fcck.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Das Finanzgericht entschied, dass der Kl\u00e4ger keine nach \u00a7 3b EStG steuerfreien Zuschl\u00e4ge erzielt hat. Er hat neben dem Grundlohn keine Zuschl\u00e4ge f\u00fcr Nacht- und Sonntagsarbeit bezogen. Die streitige Flugzulage, die auch die Erschwernisse der Nacht- und Sonntagsarbeit entgilt, ist vielmehr Teil einer einheitlichen Entlohnung f\u00fcr die gesamte, auch nachts und sonntags, geleistete T\u00e4tigkeit. Im Streitfall steht das monatliche Entgelt des Kl\u00e4gers in keinem Bezug zu seiner tats\u00e4chlich erbrachten zuschlagsw\u00fcrdigen Arbeitsleistung. Grundgehalt und Flugzulage werden vielmehr ungeachtet der Einsatzzeiten des Kl\u00e4gers in stets gleicher H\u00f6he geschuldet. Au\u00dferdem wird diese monatlich gleichbleibende Pauschale auch im Rahmen der Urlaubs- und Weihnachtssonderzahlung sowie im Krankheitsfall gew\u00e4hrt.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Zuschl\u00e4ge f\u00fcr Sonntags- und Nachtarbeit sind nur dann und insoweit steuerfrei, als sie den im Einzelnen ermittelten Zuschl\u00e4gen f\u00fcr tats\u00e4chlich geleistete Stunden zu diesen Zeiten entsprechen. Daher sollten diese Zeiten dokumentiert und entsprechend separat abgerechnet werden, um die Steuerfreiheit in Anspruch nehmen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Pauschale Zuschl\u00e4ge f\u00fcr Sonntags- oder Nachtarbeit nicht steuerfrei Kernaussage Nach \u00a7 3b Abs. 1 EStG sind neben dem Grundlohn gew\u00e4hrte Zuschl\u00e4ge steuerfrei, wenn sie f\u00fcr tats\u00e4chlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden. 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