{"id":20718,"date":"2013-04-08T16:22:20","date_gmt":"2013-04-08T14:22:20","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=20718"},"modified":"2013-04-09T07:23:18","modified_gmt":"2013-04-09T05:23:18","slug":"energiesteuer-im-ausland-tanken-kann-steuerliche-folgen-haben-fg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/energiesteuer-im-ausland-tanken-kann-steuerliche-folgen-haben-fg\/","title":{"rendered":"Energiesteuer | Im Ausland tanken kann steuerliche Folgen haben (FG)"},"content":{"rendered":"<h3>Im Ausland tanken kann steuerliche Folgen haben!<\/h3>\n<div>08. April 2013<\/div>\n<div>Fuhrunternehmer lassen h\u00e4ufig in ihre Fahrzeuge durch Karosseriebauer Kraftstoffbeh\u00e4lter einbauen, die ein gr\u00f6\u00dferes Fassungsverm\u00f6gen als die vom Hersteller des Lkw eingebauten Kraftstoffbeh\u00e4lter haben. Anlass hierf\u00fcr ist regelm\u00e4\u00dfig, dass Lkws durch Karosseriebauer entsprechend der individuellen Bed\u00fcrfnisse des jeweiligen Fuhrunternehmers z.B. zum Transport von Containern, Pkws o.\u00e4. ausgestattet werden. Zu Problemen kann es aber f\u00fchren, wenn das Unternehmen auch im europ\u00e4ischen Ausland tanken l\u00e4sst und mit dem getankten Kraftstoff nach Deutschland f\u00e4hrt.Der Zollsenat des Finanzgerichts D\u00fcsseldorf hat einen derartigen Fall nunmehr dem Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union vorgelegt. In dem Verfahren (<acronym title=\"Aktenzeichen\">Az.<\/acronym>: 4 K 3691\/12 VE) geht es um einen Lkw, in dem nach Auslieferung durch den Hersteller durch einen Karosseriebauer der urspr\u00fcngliche Tank versetzt und zugleich ein weiterer Tank mit einem Fassungsverm\u00f6gen von 780 Litern eingebaut wurde. Der Umbau war notwendig, um den Lkw mit Containern beladen zu k\u00f6nnen. Eine entsprechende Umr\u00fcstung durch den Hersteller w\u00e4re nicht \u00fcblich gewesen. Die Spedition, die das Fahrzeug nutzte, betankte es in den Niederlanden. Nach den Betankungen \u00fcberquerte der Fahrer des\u00a0 Fahrzeugs unmittelbar die Grenze nach Deutschland, um Fahrten im Inland durchzuf\u00fchren. Die Zollverwaltung setzte gegen\u00fcber der Spedition Energiesteuer f\u00fcr den in den beiden Tanks eingef\u00fchrten Diesel fest. Es greife keine Steuerbefreiung ein, da beide Tanks nicht serienm\u00e4\u00dfig eingebaut worden seien. Dagegen klagte die Spedition.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht D\u00fcsseldorf hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union den Fall zur Entscheidung vorgelegt. Zwar sei Energiesteuer festzusetzen, wenn Dieselkraftstoff in das Inland verbracht werde. Allerdings sei der Kraftstoff von der Steuer befreit, wenn und soweit er in einem regul\u00e4ren, vom Hersteller eingebauten Tank bef\u00f6rdert werde. Nachtr\u00e4glich eingebaute, vergr\u00f6\u00dferte oder weitere Tankbeh\u00e4lter fielen nicht unter die Steuerbefreiung. Es sei aber europarechtlich zweifelhaft, ob nur vom Hersteller des Fahrzeugs eingebaute Tanks von der Steuerbefreiung erfasst w\u00fcrden. Denn an der Herstellung eines Lkw seien\u00a0 h\u00e4ufig mehrere Unternehmen beteiligt, um das Fahrzeug entsprechend den Anforderungen des Fuhrunternehmens herzurichten. Es spreche daher vieles daf\u00fcr, die Steuerbefreiung auch auf von Vertragsh\u00e4ndlern oder Karosseriebauern eingebaute Beh\u00e4lter zu erstrecken. Zudem handele es sich beim Tanken im Ausland in diesen F\u00e4llen nicht um einen typischen Fall eines steuerlichen Missbrauchs, sondern um die Nutzung der Preisunterschiede in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten.<\/p>\n<p>\u201eIn der Vergangenheit wurden in Deutschland eine Vielzahl derartiger F\u00e4lle von den Hauptzoll\u00e4mtern aufgegriffen\u201c, f\u00fchrt Dr. Heide Bauersfeld, zust\u00e4ndige Richterin und Mitglied im Zollsenat des Finanzgerichts D\u00fcsseldorf, aus. \u201eDie Zollverwaltung setzte in diesen F\u00e4llen Energiesteuer f\u00fcr den Kraftstoff fest, der in den nicht serienm\u00e4\u00dfigen Tanks eingef\u00fchrt wurde. Die dem Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union vorgelegte Frage hat deswegen f\u00fcr eine Vielzahl von Unternehmen Bedeutung.\u201c<\/p>\n<p>\u201eGanz anders k\u00f6nnen die F\u00e4lle zu beurteilen sein, in denen sich Privatpersonen vergr\u00f6\u00dferte oder zus\u00e4tzliche Tanks in ihren Pkw einbauen lassen und dann im grenznahen Ausland tanken\u201c, warnt Dr. Nils Trossen, Pressesprecher des Finanzgerichts \u201eWird in diesen F\u00e4llen gezielt ausl\u00e4ndischer Kraftstoff f\u00fcr Fahrten im Inland genutzt, haben die Fahrer mit der Festsetzung von Energiesteuer zu rechnen. In gr\u00f6\u00dferen oder wiederholten F\u00e4llen kann sogar mit steuerstrafrechtlichen Ermittlungen zu rechnen sein.\u201c<\/p>\n<\/div>\n<p><strong>Quelle:<\/strong>\u00a0FG D\u00fcsseldorf, Pressemitteilung v. 8.4.2013<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Finanzgericht D\u00fcsseldorf, 4 K 3691\/12 VE<\/h3>\n<div>\n<div>Datum:\u00a0<span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">18.03.2013<\/span><\/div>\n<div>Gericht:\u00a0<span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">Finanzgericht D\u00fcsseldorf<\/span><\/div>\n<div>Spruchk\u00f6rper:\u00a0<span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">4. Senat<\/span><\/div>\n<div>Entscheidungsart:\u00a0<span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">Beschluss<\/span><\/div>\n<div>Aktenzeichen:\u00a0<span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">4 K 3691\/12 VE<\/span><\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>\n<div>Tenor:<\/div>\n<div>\n<p>Das Verfahren wird ausgesetzt.<\/p>\n<p>Der Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union wird um eine Vorabentscheidung zu folgenden Fragen ersucht:<\/p>\n<ul>\n<li>1 Ist der Begriff des Herstellers im Sinne des Art. 24 Abs. 2 erster Spiegelstrich der Richtlinie (EG) Nr.\u00a02003\/96 des Rates vom 27.\u00a0Oktober\u00a02003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom, ABl. EU Nr. L 283\/51, dahingehend auszulegen, dass hiervon auch Karosseriebauer oder Vertragsh\u00e4ndler erfasst werden, wenn diese den Kraftstoffbeh\u00e4lter im Rahmen eines Herstellungsprozesses des Fahrzeugs eingebaut haben und der Herstellungsprozess aus technischen und\/oder wirtschaftlichen Gr\u00fcnden im Wege der Arbeitsteilung durch mehrere selbst\u00e4ndige Unternehmen erfolgt ist.<\/li>\n<\/ul>\n<ul>\n<li>2 Sollte die erste Frage zu bejahen sein: Wie ist in diesen F\u00e4llen das Tatbestandsmerkmal des Art. 24 Abs. 2 erster Spiegelstrich der Richtlinie (EG) Nr.\u00a02003\/96 des Rates vom 27.\u00a0Oktober\u00a02003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom, ABl. EU Nr. L 283\/51, auszulegen, wonach es sich um Kraftfahrzeuge \u201edesselben Typs\u201c handeln muss.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Dieser Beschluss ist unanfechtbar.<\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>\n<p>1<strong>Gr\u00fcnde:<\/strong><\/p>\n<p>2<strong>I.<\/strong><\/p>\n<p>3<\/p>\n<ul>\n<li>41 Die Kl\u00e4gerin betreibt ein Speditionsunternehmen. Die A stellte das Fahrzeug der Kl\u00e4gerin mit dem amtlichen Kennzeichen &#8230;&#8230;&#8230;. her. Bei der Herstellung baute die A in dieses Fahrzeug einen Kraftstoffbeh\u00e4lter mit einem Fassungsverm\u00f6gen von 780 Liter ein. Einen weiteren Kraftstoffbeh\u00e4lter bestellte die Kl\u00e4gerin zun\u00e4chst nicht bei der A, da sie einen Umbau des Fahrzeugs beabsichtigte. Das Fahrzeug wurde deshalb mit nur einem Kraftstoffbeh\u00e4lter an die Kl\u00e4gerin ausgeliefert.<\/li>\n<\/ul>\n<p>5<\/p>\n<ul>\n<li>62 Um mit diesem Fahrzeug standardisierte und mit Gestellen versehene Container transportieren zu k\u00f6nnen, war ein Einbau von Wechselbr\u00fcckentr\u00e4gern erforderlich. Dieser Einbau wurde von der B durchgef\u00fchrt. Dabei musste der schon vorhandene Kraftstoffbeh\u00e4lter (im Folgenden: Tank 1) versetzt werden, um den genormten Wechselbr\u00fcckentr\u00e4ger am Fahrzeug anbringen zu k\u00f6nnen. Au\u00dferdem wurde ein zweiter Kraftstoffbeh\u00e4lter mit einem Fassungsverm\u00f6gen von ebenfalls 780 Liter (im Folgenden: Tank 2) eingebaut, der zuvor von der C GmbH &amp; Co. KG bezogen worden war. Den zweiten Kraftstoffbeh\u00e4lter h\u00e4tte die Kl\u00e4gerin zwar auch direkt von der A einbauen lassen k\u00f6nnen, dies w\u00e4re f\u00fcr sie aber wirtschaftlich nicht sinnvoll gewesen. Denn auch der zweite Kraftstoffbeh\u00e4lter h\u00e4tte im Rahmen des Umbaus versetzt werden m\u00fcssen. Beide Kraftstoffbeh\u00e4lter wurden vom Technischen \u00dcberwachungsverein (T\u00dcV) auf ihre Vereinbarkeit mit den Vorschriften \u00fcber die Stra\u00dfenverkehrszulassung von Kraftfahrzeugen gepr\u00fcft und nicht beanstandet.<\/li>\n<\/ul>\n<p>7<\/p>\n<ul>\n<li>83 Die Kl\u00e4gerin betankte ihre Fahrzeuge regelm\u00e4\u00dfig in den Niederlanden, um die dort g\u00fcnstigen Kraftstoffpreise zu nutzen. Auch das Fahrzeug der Kl\u00e4gerin mit dem amtlichen Kennzeichen &#8230;&#8230;&#8230;.. wurde in den Niederlanden mit Dieselkraftstoff betankt, und zwar am 2. Dezember 2009 mit 495,03 Liter in den Tank 2 sowie am 14. Februar 2011 mit 618,92 Liter in den Tank 1 und 570,50 Liter in den Tank 2. Nach beiden Betankungen \u00fcberquerte der Fahrer des Fahrzeugs unmittelbar die deutsch-niederl\u00e4ndische Grenze und fuhr in Deutschland weiter. Der getankte Kraftstoff wurde ausschlie\u00dflich zum eigenen Antrieb des Fahrzeugs verwendet.<\/li>\n<\/ul>\n<p>9<\/p>\n<ul>\n<li>104 Am 28. Juni 2012 gab die Kl\u00e4gerin bei dem Beklagten f\u00fcr den in Tank 2 gef\u00fcllten Dieselkraftstoff von 495,03 Liter und 570,50 Liter jeweils vorsorglich eine Steueranmeldung ab.<\/li>\n<\/ul>\n<p>11<\/p>\n<ul>\n<li>125 Der Beklagte erlie\u00df daraufhin unter dem 3. Juli 2012 einen Bescheid \u00fcber insgesamt 501,22 \u20ac Energiesteuer f\u00fcr den Kraftstoff in Tank 2. Auf den Vorgang vom 2. Dezember 2009 entfielen 232,86 \u20ac Energiesteuer und auf den Vorgang vom 14. Februar 2011 entfielen 268,36 \u20ac Energiesteuer. Durch das Verbringen des Dieselkraftstoffs nach Deutschland sei die Energiesteuer entstanden. Der in Tank 2 befindliche Dieselkraftstoff sei nicht von der Energiesteuer befreit.<\/li>\n<\/ul>\n<p>13<\/p>\n<ul>\n<li>146 Au\u00dferdem erlie\u00df der Beklagte unter dem 19. September 2012 einen Bescheid \u00fcber 291,14 \u20ac Energiesteuer f\u00fcr den Kraftstoff in Tank 1. Eine Energiesteuerbefreiung sei auch f\u00fcr den in Tank 1 befindlichen Kraftstoff nicht gegeben.<\/li>\n<\/ul>\n<p>15<\/p>\n<ul>\n<li>167 Die Kl\u00e4gerin legte gegen die Bescheide Einspr\u00fcche ein, die jeweils zur\u00fcckgewiesen wurden.<\/li>\n<\/ul>\n<p>17<\/p>\n<ul>\n<li>188 Mit ihren Klagen begehrt die Kl\u00e4gerin die Aufhebung der Bescheide. Sie tr\u00e4gt vor: F\u00fcr den Kraftstoff in beiden Tanks m\u00fcsse die Energiesteuerbefreiung gelten. Die durch den Beklagten vorgenommene Auslegung des nationalen Rechts versto\u00dfe gegen die europ\u00e4ischen Ziele der Vermeidung der Doppelbesteuerung, des freien Waren- und Personenverkehrs sowie die Schaffung und das Funktionieren eines reibungslosen Binnenmarktes. In der Praxis f\u00fchre die Auslegung des Beklagten dazu, dass in keinem Fall eine Befreiung in Betracht komme. Denn ein \u2013 vom Beklagten f\u00fcr die Befreiung geforderter \u2013 serienm\u00e4\u00dfiger Einbau der Tankbeh\u00e4lter werde nicht mehr angeboten. Vielmehr w\u00fcrden die Tanks individuell nach der beabsichtigten sp\u00e4teren Verwendung eingebaut. Au\u00dferdem sei eine arbeitsteilige Herstellung der Fahrzeuge zwischen den Herstellern der Rahmen, wie vorliegend der A, und den Karosseriebauern \u00fcblich. W\u00fcrde der Hersteller des Rahmens das Fahrzeug nur mit einem Rangiertank mit einem Fassungsverm\u00f6gen von 20 Liter ausstatten und der Karosseriebauer die n\u00f6tigen Umbauarbeiten vornehmen, k\u00e4me keine Energiesteuerbefreiung mehr in Betracht. Hinsichtlich des Tanks 1 w\u00fcrde die Auslegung des Beklagten selbst bei einem serienm\u00e4\u00dfig eingebauten Tank dazu f\u00fchren, dass jeder Austausch zu Reparaturzwecken den Befreiungstatbestand f\u00fcr die Zukunft entfallen lassen w\u00fcrde.<\/li>\n<\/ul>\n<p>19<\/p>\n<ul>\n<li>209 Der Beklagte ist den Klagen mit der Begr\u00fcndung entgegen getreten, der Kraftstoff in beiden Tanks sei nicht von der Energiesteuer befreit, da die Tanks nicht serienm\u00e4\u00dfig eingebaut worden seien. Dies sei auch mit den Vorgaben des Unionsrechts zu vereinbaren.<\/li>\n<\/ul>\n<p>21<\/p>\n<ul>\n<li>2210 Neben dem vorliegenden Verfahren wurden in Deutschland eine Vielzahl gleich gelagerter F\u00e4lle von den Beh\u00f6rden aufgegriffen und sind bei den Gerichten anh\u00e4ngig. Gegen den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin wird derzeit ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit dem zuvor geschilderten Sachverhalt und weiterer gleich gelagerter F\u00e4lle gef\u00fchrt.<\/li>\n<\/ul>\n<p>23<strong>II.<\/strong><\/p>\n<p>24<\/p>\n<ul>\n<li>2511 F\u00fcr die Entscheidung \u00fcber die Vorlagefragen sind folgende Vorschriften des nationalen Rechts von Bedeutung:<\/li>\n<\/ul>\n<p>26Energiesteuergesetz (EnergieStG) vom 15. Juli 2006 (Bundesgesetzblatt Teil I, Seite 1534), in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (Bundesgesetzblatt Teil I, Seite 1979):<\/p>\n<p>27<strong>\u00a7 1 Steuergebiet &#8230;<\/strong><\/p>\n<p>28(1) Energieerzeugnisse unterliegen im Steuergebiet der Energiesteuer. Steuergebiet im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet von B\u00fcsingen und ohne die Insel Helgoland. &#8230;<\/p>\n<p>29<strong>\u00a7 4 Anwendungsbereich<\/strong><\/p>\n<p>30Die folgenden Energieerzeugnisse unterliegen dem Steueraussetzungsverfahren (\u00a7\u00a05): &#8230;<\/p>\n<p>313. Waren der Unterpositionen 2710 11 bis 2710 19 69 der Kombinierten Nomenklatur; &#8230;<\/p>\n<p>32<strong>\u00a7 15 Verbringen zu gewerblichen Zwecken<\/strong><\/p>\n<p>33(1) Werden Energieerzeugnisse nach \u00a7 4 aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken bezogen, entsteht die Steuer dadurch, dass der Bezieher<\/p>\n<p>34<\/p>\n<ul>\n<li>351 die Energieerzeugnisse im Steuergebiet in Empfang nimmt oder<\/li>\n<li>362 die au\u00dferhalb des Steuergebiets in Empfang genommenen Energieerzeugnisse in das Steuergebiet verbringt oder verbringen l\u00e4sst. &#8230;<\/li>\n<\/ul>\n<p>37(2) Werden Energieerzeugnisse nach \u00a7 4 aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates in anderen als den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten F\u00e4llen in das Steuergebiet verbracht, entsteht die Steuer dadurch, dass sie erstmals im Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken in Besitz gehalten oder verwendet werden. Steuerschuldner ist, wer sie in Besitz h\u00e4lt oder verwendet. &#8230;<\/p>\n<p>38(4) Die Abs\u00e4tze 1 bis 3 gelten nicht<\/p>\n<p>391. f\u00fcr Kraftstoffe in Hauptbeh\u00e4ltern von Fahrzeugen, Spezialcontainern, Arbeitsmaschinen und -ger\u00e4ten sowie K\u00fchl- und Klimaanlagen,<\/p>\n<p>402. f\u00fcr Kraftstoffe, die in Reservebeh\u00e4ltern eines Fahrzeugs bis zu einer Gesamtmenge von 20 Litern mitgef\u00fchrt werden,<\/p>\n<p>413.\u00a0\u00a0 f\u00fcr Heizstoffe im Vorratsbeh\u00e4lter der Standheizung eines Fahrzeugs. &#8230;<\/p>\n<p>42<strong>\u00a7 15 Absatz 2 EnergieStG<\/strong>\u00a0ist durch Art. 6 Nr. 15 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (Bundesgesetzblatt Teil I, Seite 1870), mit Wirkung vom 1. April 2010 wie folgt ge\u00e4ndert worden:<\/p>\n<p>43Werden Energieerzeugnisse im Sinn des \u00a7 4 aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaates in anderen als den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten F\u00e4llen in das Steuergebiet verbracht, entsteht die Steuer dadurch, dass sie erstmals im Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken in Besitz gehalten oder verwendet werden. Dies gilt nicht, wenn die in Besitz gehaltenen Energieerzeugnisse f\u00fcr einen anderen Mitgliedstaat bestimmt sind und unter zul\u00e4ssiger Verwendung eines Begleitdokuments nach Artikel 34 der Systemrichtlinie durch das Steuergebiet bef\u00f6rdert werden. Steuerschuldner ist, wer die Energieerzeugnisse versendet, in Besitz h\u00e4lt oder verwendet. &#8230;<\/p>\n<p>44Verordnung zur Durchf\u00fchrung des Energiesteuergesetzes<\/p>\n<p>45(Energiesteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung \u2013 EnergieStV) vom 31. Juli 2006 (Bundesgesetzblatt Teil I, Seite 1753), in der Fassung des Artikels 6 der Verordnung vom 5. Oktober 2009 (Bundesgesetzblatt Teil I, Seite 3262):<\/p>\n<p>46<strong>\u00a7 41 Hauptbeh\u00e4lter<\/strong><\/p>\n<p>47Hauptbeh\u00e4lter im Sinne des \u00a7 15 Absatz 4 Nummer 1, \u00a7 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer\u00a02, \u00a7 21 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 und \u00a7 46 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes sind:<\/p>\n<p>481. die vom Hersteller f\u00fcr alle Fahrzeuge desselben Typs fest eingebauten Beh\u00e4lter, die die unmittelbare Verwendung des Kraftstoffs f\u00fcr den Antrieb der Fahrzeuge und gegebenenfalls f\u00fcr den Betrieb der K\u00fchlanlage oder sonstigen Anlagen w\u00e4hrend der Bef\u00f6rderung erm\u00f6glichen,<\/p>\n<p>492. die vom Hersteller in alle Container desselben Typs fest eingebauten Beh\u00e4lter, die die unmittelbare Verwendung des Kraftstoffs f\u00fcr den Betrieb der K\u00fchlanlage oder sonstiger Anlagen von Spezialcontainern w\u00e4hrend der Bef\u00f6rderung erm\u00f6glichen.<\/p>\n<p>50Besteht ein Hauptbeh\u00e4lter aus mehr als einem Kraftstoffbeh\u00e4lter, ist ein Absperrventil in der Leitung zwischen zwei Kraftstoffbeh\u00e4ltern unsch\u00e4dlich.<\/p>\n<p>51<strong>III.<\/strong><\/p>\n<p>52<\/p>\n<ul>\n<li>5312 Der Senat setzt das Verfahren aus (\u00a7 74 der Finanzgerichtsordnung) und legt dem Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) gem\u00e4\u00df Art. 267 Unterabsatz 2 des Vertrags \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union die im Tenor formulierten Fragen zur Vorabentscheidung vor. Die Entscheidung \u00fcber die Klage h\u00e4ngt von der Beantwortung dieser Fragen ab.<\/li>\n<\/ul>\n<p>54<\/p>\n<ul>\n<li>5513 Die Klagen d\u00fcrften unter Ber\u00fccksichtigung der bisher ergangenen nationalen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs abzuweisen sein.<\/li>\n<\/ul>\n<p>56<\/p>\n<ul>\n<li>5714 Die Energiesteuer d\u00fcrfte in der festgesetzten H\u00f6he entstanden sein. Gem\u00e4\u00df \u00a7 15 Abs.\u00a02 Satz 1 EnergieStG entsteht die Steuer, wenn Energieerzeugnisse im Sinne des \u00a7 4 EnergieStG aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaats in das Steuergebiet verbracht werden und sie erstmals im Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken in Besitz gehalten oder verwendet werden. Vorliegend k\u00f6nnte die Energiesteuer dadurch entstanden sein, dass das im Rahmen des steuerrechtlich freien Verkehrs in den Niederlanden mit Dieselkraftstoff betankte Fahrzeug der Kl\u00e4gerin nach Deutschland gefahren wurde und der Kraftstoff in dem Fahrzeug von der Kl\u00e4gerin f\u00fcr ihr Speditionsunternehmen in Besitz gehalten und verwendet wurde.<\/li>\n<\/ul>\n<p>58<\/p>\n<ul>\n<li>5915 Die Voraussetzungen f\u00fcr eine Befreiung von der Energiesteuer d\u00fcrften nach der bisher ergangenen nationalen Rechtsprechung nicht gegeben sein. Nach \u00a7 15 Abs. 4 Nr. 1 EnergieStG gilt \u00a7 15 Abs. 2 EnergieStG unter anderem nicht, wenn es sich um Kraftstoffe in Hauptbeh\u00e4ltern von Fahrzeugen handelt. Der Begriff des Hauptbeh\u00e4lters wird in \u00a7 41 Satz 1 Nr.\u00a01 EnergieStV und dem zugrunde liegenden Art.\u00a024 Abs. 2 erster Spiegelstrich der Richtlinie (EG) Nr. 2003\/96 (EnergieStRL) des Rates vom 27.\u00a0Oktober\u00a02003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom, ABl. EU Nr. L 283\/51, definiert als vom Hersteller f\u00fcr alle Fahrzeuge\/Kraftfahrzeuge desselben Typs fest eingebauten Beh\u00e4lter, die die unmittelbare Verwendung des Kraftstoffs\/Treibstoffs f\u00fcr den Antrieb der Fahrzeuge\/Kraftfahrzeuge und gegebenenfalls f\u00fcr den Betrieb der K\u00fchlanlage oder sonstigen Anlagen w\u00e4hrend der Bef\u00f6rderung erm\u00f6glichen. Nach der hierzu bisher ergangenen nationalen Rechtsprechung erfasst der Begriff des Hauptbeh\u00e4lters keine Kraftstoffbeh\u00e4lter, die von Vertragsh\u00e4ndlern oder Karosseriebauern eingebaut worden sind. Das soll auch in den F\u00e4llen der Arbeitsteilung zwischen dem Hersteller und dem Karosseriebauer gelten (Bundesfinanzhof &#8211; BFH -, Beschl\u00fcsse vom 26. Juli 2010 VII B 276\/09, Sammlung amtlich nicht ver\u00f6ffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH\/NV &#8211; 2010, 2074; vom 24. November 2010 VII B 168\/10, BFH\/NV 2011, 601; vom 5. Oktober 2011 VII B 12\/11, BFH\/NV 2012, 238). Art.\u00a024 Abs. 2 EnergieStRL sei den zollrechtlichen Vorschriften, insbesondere Art. 112 Abs. 1 und 2 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 918\/83 (VO Nr. 918\/83) des Rates vom 28. M\u00e4rz 1983 \u00fcber das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen, ABl. EG Nr. L 105\/1, nachgebildet. Deshalb k\u00f6nne die Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteil vom 3. Dezember 1998, C-247\/97, Slg. 1998, I-8095) zum zollrechtlichen Begriff des Hauptbeh\u00e4lters zur Auslegung des Art. 24 Abs. 2 EnergieStRL herangezogen werden, wonach der eng auszulegende Befreiungstatbestand des Art. 112 Abs. 1 VO Nr. 918\/83 keine Anwendung auf Beh\u00e4lter finden k\u00f6nne, die von Vertragsh\u00e4ndlern oder Karosseriebauern eingebaut worden seien (BFH, Beschluss vom 15.\u00a0Oktober 2008 VII B 21\/08, BFH\/NV 2009, 219). Etwas anderes lasse sich auch nicht dem Vorschlag der Europ\u00e4ischen Kommission vom 13. April 2011, KOM (2011) 169\/3 zur \u00c4nderung der EnergieStRL entnehmen (BFH, Beschluss vom 5. Oktober 2011 VII B 12\/11, BFH\/NV 2012, 238). Unter Ber\u00fccksichtigung dieser Rechtsprechung w\u00e4re Tank 2 vorliegend nicht als Hauptbeh\u00e4lter einzustufen, da er von der B und nicht von der A eingebaut worden ist. Auch bei Tank\u00a01 w\u00fcrde es sich nicht um einen Hauptbeh\u00e4lter handeln, wenn man, wie der Beklagte, darauf abstellen w\u00fcrde, dass der Tank zwar urspr\u00fcnglich von der A eingebaut worden war, im Rahmen des Umbaus aber versetzt und damit von der B erneut fest eingebaut werden musste.<\/li>\n<\/ul>\n<p>60<\/p>\n<ul>\n<li>6116 Der Senat hat Zweifel, ob die dargestellte enge Auslegung des Herstellerbegriffs in Art. 24 Abs. 2 EnergieStRL zutreffend ist oder ob vielmehr eine weite Auslegung geboten ist, bei der vom Begriff des Herstellers auch Karosseriebauer oder Vertragsh\u00e4ndler erfasst sein k\u00f6nnten.<\/li>\n<\/ul>\n<p>62<\/p>\n<ul>\n<li>6317 Bei der Auslegung des Art. 24 Abs. 2 EnergieStRL k\u00f6nnte insbesondere der Sinn und Zweck der Vorschrift eine weite Auslegung gebieten. Der Sinn und Zweck der Energiesteuerbefreiung des Art. 24 Abs. 2 EnergieStRL kann dem 19.\u00a0Erw\u00e4gungsgrund der Richtlinie 94\/74\/EG (RL 94\/74\/EG) des Rates vom 22.\u00a0Dezember 1994 unter anderem zur \u00c4nderung der Richtlinie 92\/81\/EWG (RL 92\/81\/EWG) zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineral\u00f6le entnommen werden, da dieser sich auf Art. 8a RL 92\/81\/EWG als Vorg\u00e4ngervorschrift des Art. 24 Abs. 2 EnergieStRL bezieht. In dem 19.\u00a0Erw\u00e4gungsgrund zur RL 94\/74\/EG ist ausgef\u00fchrt, dass eine Verbrauchsteuerbefreiung durch die Mitgliedstaaten zu regeln ist, um den freien Verkehr von Personen und Waren nicht zu beeintr\u00e4chtigen und Doppelbesteuerungen zu vermeiden. Im Hinblick darauf hat der Gerichtshof eine weite Auslegung des Art. 8a RL 92\/81\/EWG vorgenommen (EuGH, Urteil vom 9.\u00a0September 2004, C-292\/02, Slg. I-7923 Randnr. 41), was vorliegend f\u00fcr eine ebenfalls weite Auslegung des Art. 24 Abs. 2 EnergieStRL sprechen k\u00f6nnte.<\/li>\n<\/ul>\n<p>64<\/p>\n<ul>\n<li>6518 Die von der nationalen Rechtsprechung bisher vorgenommene enge Auslegung st\u00fctzt sich dagegen auf ein Urteil des Gerichtshofs zur Verordnung Nr. 918\/83 (EuGH, in Slg. 1998, I-8095). Mit dieser Verordnung wurde aber ein anderer Zweck verfolgt als mit den auch vorliegend zu pr\u00fcfenden Vorschriften des Verbrauchsteuerrechts (EuGH, in Slg. 2004, I-7923 Randnr. 39, 40). Im 2.\u00a0Erw\u00e4gungsgrund zur Verordnung Nr. 918\/83 wird ausgef\u00fchrt, dass eine Abgabenerhebung unter bestimmten Umst\u00e4nden nicht gerechtfertigt ist, wenn zum Beispiel die besonderen Bedingungen der Einfuhr keine Anwendung der \u00fcblichen Ma\u00dfnahmen zum Schutz der Wirtschaft erfordern.<\/li>\n<\/ul>\n<p>66<\/p>\n<ul>\n<li>6719 Der Schutz der Wirtschaft der Europ\u00e4ischen Union im Verh\u00e4ltnis zu Drittl\u00e4ndern als Grundgedanke der Vorschriften des europ\u00e4ischen Zollrechts k\u00f6nnte insoweit gerade eine enge Auslegung gebieten, w\u00e4hrend der freie Verkehr von Personen und Waren sowie die Vermeidung der Doppelbesteuerung innerhalb der Europ\u00e4ischen Union eine weitere Auslegung im vorliegenden Fall erfordern k\u00f6nnten.<\/li>\n<\/ul>\n<p>68<\/p>\n<ul>\n<li>6920 Gegen diese Unterscheidung und f\u00fcr eine in beiden F\u00e4llen enge Auslegung scheinen insbesondere auch nicht die Erfordernisse der Rechtssicherheit und die Schwierigkeiten zu sprechen, denen die einzelstaatlichen Zollverwaltungen gegen\u00fcberstehen. Denn dieser Gesichtspunkt wurde vom Gerichtshof, soweit f\u00fcr den vorliegenden Fall ersichtlich, lediglich bei der Frage der engen Auslegung von zollrechtlichen Vorschriften ber\u00fccksichtigt (EuGH, Urteil vom 18. M\u00e4rz 1986, 58\/85, Slg. 1986, 1141 Randnr. 12; in Slg. 1998, I-8095 Randnr. 23). Bei der dargestellten Entscheidung zum Verbrauchsteuerrecht (EuGH, in Slg. 2004 I-7923) scheint dieser Gesichtspunkt aber hinter dem Prinzip des Binnenmarktes zur\u00fcckzutreten.<\/li>\n<\/ul>\n<p>70<\/p>\n<ul>\n<li>7121 Die Systematik der EngergieStRL w\u00fcrde einer weiten Auslegung nicht zwingend entgegenstehen, da der Wille des Richtliniengebers auch in dem dargestellten 19.\u00a0Erw\u00e4gungsgrund zur Richtlinie 94\/74\/EG zum Ausdruck kommt und dieser f\u00fcr eine weite Auslegung spricht. Auch in den vorbereitenden Rechtsakten waren diese Erw\u00e4gungen schon inhaltsgleich enthalten, so im 18. Erw\u00e4gungsgrund zum Vorschlag der Kommission f\u00fcr eine Richtlinie des Rates zur \u00c4nderung u.a. der Richtlinie RL 92\/81\/EWG vom 30.\u00a0Juni 1994, KOM (94) 179 endg., ABl. EG Nr. C 215\/19.<\/li>\n<\/ul>\n<p>72<\/p>\n<ul>\n<li>7322 Eine weite Auslegung w\u00fcrde \u00fcber den Wortlaut des Art. 24 Abs.\u00a02 EnergieStRL nicht hinausgehen. Denn von dem Begriff des \u201eHerstellers\u201c kann unter Ber\u00fccksichtigung der derzeitigen tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse der Produktion von Lastkraftwagen auch ein Karosseriebauer oder Vertragsh\u00e4ndler erfasst sein. An der Herstellung eines Lastkraftwagens sind regelm\u00e4\u00dfig mehrere Unternehmen beteiligt, um das Fahrzeug entsprechend der individuellen technischen und\/oder wirtschaftlichen Anforderungen ausr\u00fcsten zu k\u00f6nnen.<\/li>\n<\/ul>\n<p>74<\/p>\n<ul>\n<li>7523 Schlie\u00dflich handelt es sich vorliegend nicht um die typischen F\u00e4lle eines Missbrauchs, sondern um die Nutzung der Preisunterschiede in den Mitgliedstaaten, welche in dem noch nicht vollst\u00e4ndig harmonisierten Energiesteuersystem ihren Ursprung haben. Ein Steuerwettbewerb in diesem Umfang wird in den Erw\u00e4gungsgr\u00fcnden zur EnergieStRL gerade hingenommen.<\/li>\n<\/ul>\n<p>76<\/p>\n<ul>\n<li>7724 Kommt man zu dem Ergebnis einer weiten Auslegung des Herstellerbegriffs, stellt sich die Frage, wie das Tatbestandsmerkmal des Art. 24 Abs.\u00a02 erster Spiegelstrich EnergieStRL auszulegen ist, wonach Kraftfahrzeuge \u201edesselben Typs\u201c gegeben sein m\u00fcssen. Denn ein mehrstufiger Herstellungsprozess, der den technischen und\/oder wirtschaftlichen Anforderungen des Einzelfalles gerecht wird, schlie\u00dft denknotwendig das Herstellen von bestimmten Fahrzeugtypen im Sinne einer Serienproduktion aus.<\/li>\n<\/ul>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im Ausland tanken kann steuerliche Folgen haben! 08. April 2013 Fuhrunternehmer lassen h\u00e4ufig in ihre Fahrzeuge durch Karosseriebauer Kraftstoffbeh\u00e4lter einbauen, die ein gr\u00f6\u00dferes Fassungsverm\u00f6gen als die vom Hersteller des Lkw eingebauten Kraftstoffbeh\u00e4lter haben. Anlass hierf\u00fcr ist regelm\u00e4\u00dfig, dass Lkws durch Karosseriebauer entsprechend der individuellen Bed\u00fcrfnisse des jeweiligen Fuhrunternehmers z.B. zum Transport von Containern, Pkws o.\u00e4. &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/energiesteuer-im-ausland-tanken-kann-steuerliche-folgen-haben-fg\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Energiesteuer | Im Ausland tanken kann steuerliche Folgen haben (FG)<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[4,1730,63,1],"tags":[],"class_list":["post-20718","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-privatbereich","category-steuern-recht","category-aktuelle-informationen-zum-steuerrecht-online","category-unternehmer-und-freiberufler"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/20718","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=20718"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/20718\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=20718"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=20718"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=20718"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}