{"id":20721,"date":"2013-04-08T16:23:46","date_gmt":"2013-04-08T14:23:46","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=20721"},"modified":"2013-04-08T16:24:13","modified_gmt":"2013-04-08T14:24:13","slug":"zur-frage-der-steuerpflicht-von-zinsen-aus-einer-lebensversicherung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/zur-frage-der-steuerpflicht-von-zinsen-aus-einer-lebensversicherung\/","title":{"rendered":"Zur Frage der Steuerpflicht von Zinsen aus einer Lebensversicherung"},"content":{"rendered":"<p><span style=\"font-size: 1.17em; line-height: 19px;\">Finanzgericht D\u00fcsseldorf, 13 K 4455\/11 E<\/span><\/p>\n<div>\n<div>Datum:\u00a0<span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">26.02.2013<\/span><\/div>\n<div>Gericht:\u00a0<span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">Finanzgericht D\u00fcsseldorf<\/span><\/div>\n<div>Spruchk\u00f6rper:\u00a0<span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">13. Senat<\/span><\/div>\n<div>Entscheidungsart:\u00a0<span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">Urteil<\/span><\/div>\n<div>Aktenzeichen:\u00a0<span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">13 K 4455\/11 E<\/span><\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>\n<div>Tenor:<\/div>\n<div>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger tragen die Kosten des Verfahrens.<\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>1<strong>Tatbestand:<\/strong>2Die Beteiligten streiten um die Steuerpflicht von Zinsen aus einer Lebensversicherung.<\/p>\n<p>3Die Kl\u00e4gerin war von 1963 bis 1987 bei der Firma \u201eN-GmbH\u201c als Auslandskorrespondentin besch\u00e4ftigt. Mit Schreiben vom 08.09.1969 wurde ihr seitens der Arbeitgeberin f\u00fcr den Versorgungsfall eine Pension zugesagt. Das Arbeitsverh\u00e4ltnis wurde auf Veranlassung der Arbeitgeberin und gegen Zahlung einer Abfindung an die Kl\u00e4gerin aus betrieblichen Gr\u00fcnden zum 31.03.1987 einvernehmlich beendet. Da die Arbeitgeberin auch die Pensionsanspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin abfinden musste, schloss sie am 11.03.1987 zu Gunsten der Kl\u00e4gerin mit der \u201eVersicherung\u201c einen Lebensversicherungsvertrag in Form einer Firmendirektversicherung. Zur Abgeltung der 24 Dienstjahre zahlte die Arbeitgeberin einen Betrag von 45.600 DM in die Lebensversicherung ein. Diese Einzahlung wurde gem. \u00a7 40b Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) mit einem Einkommensteuersatz von 10% pauschal versteuert. Zur Verbesserung ihrer Altersversorgung zahlte die Kl\u00e4gerin zus\u00e4tzlich aus ihrem versteuerten Einkommen einen Versicherungsbeitrag von 29.400 DM in Form eines Einmalbeitrags in den Lebensversicherungsvertrag ein. Mit Ablauf des Versicherung zum 01.03.2008 zahlte die \u201eVersicherung\u201c einen Betrag von 144.103,52 \u20ac an die Kl\u00e4gerin aus. Darin enthalten waren rechnungsm\u00e4\u00dfige und au\u00dferrechnungsm\u00e4\u00dfige Zinsen aus den Sparanteilen von 96.190,69 \u20ac.<\/p>\n<p>4Diese Zinsen aus den Sparanteilen erkl\u00e4rten die Kl\u00e4ger nicht im Rahmen der Einkommensteuererkl\u00e4rung 2008.<\/p>\n<p>5Der Beklagte erfuhr aufgrund einer Mitteilung \u00fcber steuerpflichtige Leistungen aus einem Altersvorsorgevertrag oder aus einer betrieblichen Altersversorgung der \u201eVersicherung\u201c von der Auszahlung aus dem Versicherungsvertrag und behandelte die Zinsen aus den Sparanteilen mit Einkommensteuerbescheid 2008 vom 11.01.2011 als steuerpflichtige Leistung aus einem Lebensversicherungsvertrag.<\/p>\n<p>6Mit dem Einspruch machten die Kl\u00e4ger geltend, dass die Leistungen aus der Lebensversicherung steuerfrei seien. Die von der Kl\u00e4gerin vereinnahmte Versorgungsleistung beruhe nicht auf der Erbringung eines Einmalbeitrags, sondern auf 24 Jahresleistungen der Arbeitgeberin zur Abgeltung der erteilten Pensionszusage. Die Voraussetzungen des \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG in der zum 31.12.2004 geltenden Fassung (nachfolgend: a. F.) seien erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>7Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 25.11.2011 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Er f\u00fchrte im Wesentlichen aus, die Leistung sei nicht gem. \u00a7 20 Abs.\u00a01 Nr. 6 Satz 2 EStG in der zum 31.12.2004 geltenden Fassung (nachfolgend:\u00a0a.\u00a0F.) steuerfrei. Es handele sich um keine Versicherung gegen laufende Beitragsleistung i. S. des 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG a. F.<\/p>\n<p>8Die Kl\u00e4ger haben am 20.12.2011 Klage erhoben.<\/p>\n<p>9Sie wiederholen ihr Vorbringen aus dem Einspruchsverfahren und machen au\u00dferdem geltend, die Altersvorsorgeleistungen der ehemaligen Arbeitgeberin der Kl\u00e4gerin seien bereits vorgelagert besteuert worden. Die nachgelagerte Besteuerung der Zinsen bei Auszahlung der Versicherungssumme f\u00fchre daher zu einer Doppelbesteuerung.<\/p>\n<p>10Die Kl\u00e4ger beantragen,<\/p>\n<p>11unter \u00c4nderung des Einkommensteuerbescheides 2008 vom 11.01.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.11.2011 die Einkommensteuer 2008 ohne Ber\u00fccksichtigung des bislang erfassten Betrags von 96.190 \u20ac aus der Lebensversicherung festzusetzen.<\/p>\n<p>12Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>13\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>14Er macht geltend, dass die Zahlung des Einmalbetrags durch die damalige Arbeitgeberin zur Abgeltung der Anspr\u00fcche aus der betrieblichen Versorgungszusage geleistet worden sei, f\u00fchre nicht dazu, dass es sich um laufende Beitragsleistungen i. S. des \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG a. F. handele. Der vorliegende Fall sei mit dem Fall vergleichbar, dass ein Arbeitnehmer aufgrund einer betriebsbedingten K\u00fcndigung eine Abfindung erhalte und er diese in seine Altersversorgung investiere, indem er die Abfindung (als Einmalbeitrag) in eine Rentenversicherung einzahle.<\/p>\n<p>15<strong>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/strong><\/p>\n<p>16Die Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>17Der Einkommensteuerbescheid 2008 vom 11.01.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.11.2011 ist rechtm\u00e4\u00dfig und verletzt die Kl\u00e4ger nicht in ihren Rechten (vgl. \u00a7 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;).<\/p>\n<p>18Der Beklagte hat zu Recht die der Kl\u00e4gerin zugeflossenen rechnungsm\u00e4\u00dfigen und au\u00dferrechnungsm\u00e4\u00dfigen Zinsen aus Sparanteilen i. H. von 96.190,69 \u20ac als Einnahmen i.\u00a0S. des \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG a. F. i. V. m. \u00a7 52 Abs. 36 Satz 5 EStG ber\u00fccksichtigt.<\/p>\n<p>191. Da vorliegend der Versicherungsvertrag am 11.03.1987 abgeschlossen worden war, ist nach \u00a7 52 Abs. 36 Satz 5 EStG f\u00fcr die Frage der Steuerpflicht der aus diesem Versicherungsvertrag resultierenden au\u00dferrechnungsm\u00e4\u00dfigen und rechnungsm\u00e4\u00dfigen Zinsen \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG a.F. ma\u00dfgeblich.<\/p>\n<p>20Nach \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG a.F. geh\u00f6ren zu den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen au\u00dferrechnungsm\u00e4\u00dfige und rechnungsm\u00e4\u00dfige Zinsen aus den Sparanteilen, die in den Beitr\u00e4gen zu Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall enthalten sind. Gem. \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG a.F. gilt dies nicht f\u00fcr Zinsen aus Versicherungen i.\u00a0S. des \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG a. F., die mit Beitr\u00e4gen verrechnet oder im Versicherungsfall oder im Fall des R\u00fcckkaufs des Vertrags nach Ablauf von 12 Jahren seit dem Vertragsabschluss ausgezahlt werden.<\/p>\n<p>212. Im Streitfall sind die Zinsen aus den Sparanteilen gem. \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG a. F. als Einnahmen aus Kapitalverm\u00f6gen zu erfassen. Die Voraussetzungen des \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG a. F. sind nicht erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>22a) Zwar wurden im Streitjahr 2008 rechnungsm\u00e4\u00dfige und au\u00dferrechnungsm\u00e4\u00dfige Zinsen aus den Sparanteilen aus einer Lebensversicherung mit Kapitalzahlung im Todes- und Erlebensfall an die Kl\u00e4gerin ausgezahlt. In Anbetracht des Versicherungsscheins, nach dem der Ablauf der Versicherung auf den 01.03.2008 datierte, sind die Zinsen auch im Versicherungsfall i. S. des \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG a. F. ausgezahlt worden.<\/p>\n<p>23b) Es handelt sich bei der im Jahr 1987 abgeschlossenen Versicherung aber nicht um eine Versicherung i. S. des \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG a. F.<\/p>\n<p>24Gem. \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG a. F. sind Beitr\u00e4ge zu den folgenden Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall Sonderausgaben:<\/p>\n<p>25aa) Risikoversicherungen, die nur f\u00fcr den Todesfall eine Leistung vorsehen,<\/p>\n<p>26bb) Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht,<\/p>\n<p>27cc) Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht gegen laufende Beitragsleistung, wenn das Kapitalwahlrecht nicht vor Ablauf von zw\u00f6lf Jahren seit Vertragsabschluss ausge\u00fcbt werden kann,<\/p>\n<p>28dd) Kapitalversicherungen gegen laufende Beitragsleistung mit Sparanteil, wenn der Vertrag f\u00fcr die Dauer von mindestens zw\u00f6lf Jahren abgeschlossen worden ist.<\/p>\n<p>29F\u00fcr die Anwendung des \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG a. F. kommt es lediglich darauf an, dass der betreffende Versicherungsvertrag generell zu den nach \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG a. F. beg\u00fcnstigen Vertragstypen geh\u00f6rt. Die Steuerbefreiung in \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG a. F. f\u00fcr Zinsen aus Versicherungen ist nicht an die weiteren Voraussetzungen des Sonderausgabenabzugs f\u00fcr die Versicherungsbeitr\u00e4ge gekn\u00fcpft (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 01.03.2005 VIII R 47\/01, Bundessteuerblatt II 2006, 365, unter II.2.b).<\/p>\n<p>30Die im Jahr 1987 abgeschlossene Lebensversicherung mit Kapitalzahlung im Todes- und Erlebensfall geh\u00f6rt nicht zu den o. g. Risiko- und Rentenversicherungen. Sie geh\u00f6rt auch nicht zu den Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall i.\u00a0S. des \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. dd EStG a. F., da es sich nicht um eine Versicherung gegen laufende Beitragszahlungen handelt. Angesichts der Formulierung \u201ezu den folgenden Versicherungen\u201c enth\u00e4lt die Vorschrift des \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG a.\u00a0F. eine abschlie\u00dfende Aufz\u00e4hlung (vgl. Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 16.06.2011 11\u00a0K 2096\/09, Entscheidung der Finanzgerichte 2012, 115). Nach deren klaren Wortlaut in Doppelbuchst. dd werden nur Kapitalversicherungen gegen laufende Beitragsleistung, nicht jedoch Kapitalversicherungen gegen Einmalbeitrag erfasst. Im Streitfall haben aber die Arbeitgeberin der Kl\u00e4gerin einen Einmalbeitrag von 45.600 DM und die Kl\u00e4gerin selbst einen Einmalbeitrag von 29.400 DM erbracht. Es wurden keine laufenden Beitragsleistungen erbracht.<\/p>\n<p>313. Die rechnungsm\u00e4\u00dfigen und au\u00dferrechnungsm\u00e4\u00dfigen Zinsen aus den Sparanteilen sind \u2013 soweit sie auf dem Einmalbeitrag der Arbeitgeberin beruhen \u2013 auch nicht aufgrund einer entsprechenden Anwendung des \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG a. F. i.\u00a0V.\u00a0m. \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. dd EStG a. F. steuerfrei.<\/p>\n<p>32Eine analoge Anwendung der genannten gesetzlichen Bestimmungen ist nicht m\u00f6glich. Es mangelt an einer planwidrigen Regelungsl\u00fccke. Aus der Gesetzesbegr\u00fcndung ergibt sich, dass der Gesetzgeber bewusst nur laufende Beitragsleistungen an Kapitalversicherungen zum Sonderausgabenabzug zugelassen und nur Zinsen aus den Sparanteilen solcher Versicherungsvertr\u00e4ge steuerfrei gestellt hat. Kapitalversicherungen gegen Einmalbeitrag hat der Gesetzgeber bewusst sowohl vom Sonderausgabenabzug ausgeschlossen als auch die sp\u00e4teren Zinsen aus Sparanteilen solcher Vertr\u00e4ge von der Steuerbefreiung des \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG a. F. ausgenommen.<\/p>\n<p>33Die S\u00e4tze 1 und 2 des \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG a. F. wurden im Einkommensteuerreformgesetz vom 05.08.1974 (Bundesgesetzblatt &#8211;BGBl&#8211; I 1974, 1769) in das Gesetz aufgenommen. Der Gesetzgeber f\u00fchrte in seiner Gesetzesbegr\u00fcndung (Bundestagsdrucksache &#8211;BT-Drucks.&#8211; 7\/1470, 273) aus, dass rechnungsm\u00e4\u00dfige und au\u00dferrechnungsm\u00e4\u00dfige Zinsen aus Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall mit Bausparzinsen vergleichbar seien. Gleichwohl seien solche von den Versicherungsgesellschaften erwirtschafteten Ertr\u00e4ge auf die Sparanteile bisher nicht zur Einkommensteuer herangezogen worden. Die Bundesregierung halte diese steuerliche Nichterfassung bei solchen Lebensversicherungen nicht f\u00fcr gerechtfertigt, bei denen der Vorsorgezweck nicht im Vordergrund stehe und bei denen sich ohne wesentliches Risiko ein beachtlicher Verm\u00f6genszuwachs erzielen lasse. Deshalb w\u00fcrden rechnungsm\u00e4\u00dfige und au\u00dferrechnungsm\u00e4\u00dfige Zinsen, die im Rahmen bestimmter nicht f\u00f6rderungsw\u00fcrdiger Lebensversicherungen anfielen, k\u00fcnftig steuerlich erfasst. Es handele sich dabei um den gleichen Versicherungskreis, f\u00fcr den Versicherungsbeitr\u00e4ge nach \u00a7 91 E-EStG (Anmerkung: sp\u00e4ter umgesetzt in \u00a7 10 Abs. 1 EStG a. F.) nicht beg\u00fcnstigt seien. In Satz 2 werde der Kreis der Zinsen aus Versicherungsvertr\u00e4gen umschrieben, die auch k\u00fcnftig nicht der Besteuerung unterl\u00e4gen.<\/p>\n<p>34Auch der Aufbau des \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG a. F. ist gepr\u00e4gt durch das Einkommensteuerreformgesetz vom 05.08.1974 (BGBl I 1974, 1769). Der Gesetzgeber f\u00fchrte in seiner Gesetzesbegr\u00fcndung (BT-Drucks. 7\/1470, 287) insoweit aus, dass dieser eine abschlie\u00dfende Aufz\u00e4hlung der als Vorsorgeaufwendungen beg\u00fcnstigten Versicherungsbeitr\u00e4ge enthalte. Die Beg\u00fcnstigung von Beitr\u00e4gen zu Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall sei dahin eingeschr\u00e4nkt worden, dass Beitr\u00e4ge zu folgenden Versicherungen nicht mehr beg\u00fcnstigt seien, weil bei ihnen der Vorsorgezweck nicht im Vordergrund stehe:<\/p>\n<p>35a)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Versicherungen gegen einmalige Beitragsleistung mit Ausnahme von Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht,<\/p>\n<p>36b)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Kapitallebensversicherungen gegen laufende Beitragsleistungen, die Sparanteile enthalten, mit einer Vertragsdauer von weniger als zw\u00f6lf Jahren,<\/p>\n<p>37c)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht gegen laufende Beitragsleistungen, bei denen das Kapitalwahlrecht vor Ablauf von zw\u00f6lf Jahren nach Vertragsabschluss ausge\u00fcbt werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>38Aufgrund der Gesetzesbegr\u00fcndung besteht im Streitfall f\u00fcr eine analoge Anwendung des \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG a. F. kein Raum. Aus der abschlie\u00dfenden Aufz\u00e4hlung der als Vorsorgeaufwendungen beg\u00fcnstigten Versicherungsbeitr\u00e4ge ergibt sich, dass der Gesetzgeber nur eine bestimmte Gruppe von Altersvorsorgevertr\u00e4gen (Kapitallebensversicherungen und Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht gegen laufende Beitragsleistungen mit einer Vertragsdauer von mindestens zw\u00f6lf Jahren, Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht gegen laufende Beitragsleistungen oder Einmalbeitrag) steuerlich f\u00f6rdern wollte. Demgegen\u00fcber sollten andere Formen der Altersvorsorge (Kapitallebensversicherungen und Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht gegen Einmalbeitrag, Kapitallebensversicherungen und Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht gegen laufende Beitragsleistungen mit einer Vertragsdauer von weniger als zw\u00f6lf Jahren, langfristige Sparpl\u00e4ne bei Banken) nicht steuerlich gef\u00f6rdert werden.<\/p>\n<p>394. Die Besteuerung der Zinsen aus den Sparanteilen f\u00fchrt auch nicht zu einer unzul\u00e4ssigen Doppelbesteuerung. Denn der Beklagte hat zutreffend nur die rechnungsm\u00e4\u00dfigen und au\u00dferrechnungsm\u00e4\u00dfigen Zinsen aus den Sparanteilen von 96.190,69 \u20ac als Einnahmen i. S. des \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG erfasst. Die R\u00fcckzahlung der Versicherungsbeitr\u00e4ge, welche aus bereits versteuerten Einkommen der Kl\u00e4gerin stammen, hat der Beklagte nicht als Einnahmen aus Kapitalverm\u00f6gen eingeordnet.<\/p>\n<p>405. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 135 Abs. 1 FGO.<\/p>\n<\/div>\n<div><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Finanzgericht D\u00fcsseldorf, 13 K 4455\/11 E Datum:\u00a026.02.2013 Gericht:\u00a0Finanzgericht D\u00fcsseldorf Spruchk\u00f6rper:\u00a013. Senat Entscheidungsart:\u00a0Urteil Aktenzeichen:\u00a013 K 4455\/11 E Tenor: Die Klage wird abgewiesen. 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