{"id":20725,"date":"2013-04-08T17:06:58","date_gmt":"2013-04-08T15:06:58","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=20725"},"modified":"2013-04-08T17:06:58","modified_gmt":"2013-04-08T15:06:58","slug":"anwalts-und-gerichtskosten-im-scheidungsverfahren-als-ausergewohnliche-belastungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/anwalts-und-gerichtskosten-im-scheidungsverfahren-als-ausergewohnliche-belastungen\/","title":{"rendered":"Anwalts- und Gerichtskosten im Scheidungsverfahren als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen"},"content":{"rendered":"<h2>Im Rahmen eines Scheidungsverfahrens angefallene Anwalts- und Gerichtskosten sind als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen zu ber\u00fccksichtigen<\/h2>\n<p>Finanzgericht D\u00fcsseldorf, 10 K 2392\/12 E<\/p>\n<div>\n<div>Datum:\u00a0<span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">19.02.2013<\/span><\/div>\n<div>Gericht:\u00a0<span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">Finanzgericht D\u00fcsseldorf<\/span><\/div>\n<div>Spruchk\u00f6rper:\u00a0<span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">10. Senat<\/span><\/div>\n<div>Entscheidungsart:\u00a0<span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">Urteil<\/span><\/div>\n<div>Aktenzeichen:\u00a0<span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">10 K 2392\/12 E<\/span><\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>\n<div>Tenor:<\/div>\n<div>\n<p>Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 11. Juni 2012 wird der Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 2010 vom 10. Februar 2012 durch Ansatz weiterer 8.195 Euro als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen zus\u00e4tzlich zu den bisher bereits ber\u00fccksichtigten 94 Euro sowie durch Erm\u00e4\u00dfigung der tariflichen Einkommensteuer um 114 Euro ge\u00e4ndert.<\/p>\n<p>Dem Beklagten wird aufgegeben, die ge\u00e4nderte Steuerfestsetzung nach Ma\u00dfgabe der Urteilsgr\u00fcnde zu errechnen, ferner der Kl\u00e4gerin das Ergebnis dieser Berechnung unverz\u00fcglich mitzuteilen und den Bescheid mit dem ge\u00e4nderten Inhalt nach Rechtskraft dieses Urteils neu bekannt zu geben.<\/p>\n<p>Der Beklagte tr\u00e4gt die Kosten des Verfahrens.<\/p>\n<p>Die Revision wird zugelassen.<\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>1<strong>Tatbestand:<\/strong><\/p>\n<p>2Streitig ist, ob bei der Einkommensteuerfestsetzung f\u00fcr das Streitjahr 2010 Gerichts- und Anwaltskosten als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen und ob Lohnkosten wegen der Montage einer ausgetauschten Einbauk\u00fcche als Handwerkerleistungen steuererm\u00e4\u00dfigend zu ber\u00fccksichtigen sind.<\/p>\n<p>3Die Ehe der Kl\u00e4gerin wurde mit Urteil des Amtsgerichts A Familiengericht am &#8230;&#8230;&#8230;&#8230;.. 2010 geschieden (Az. &#8230;&#8230;.. ). Gleichzeitig wurden im Urteil Rentenanwartschaften im Rahmen des Versorgungsausgleichs zu Gunsten der Kl\u00e4gerin begr\u00fcndet. Mit gerichtlich protokolliertem Vergleich vom gleichen Tag wurde der Zugewinnausgleich und nachehelicher Unterhalt geregelt. Die Kosten des Verfahrens und die Kosten des Vergleichs wurden gegeneinander aufgehoben. Am 18. M\u00e4rz 2010 erstellte die Prozessvertreterin der Kl\u00e4gerin in der Familiensache die Endabrechnung, die sich auf noch zu zahlende Anwalts- und Gerichtskosten von 8.195,13 Euro belief und von der Kl\u00e4gerin mit Wertstellung zum 15. April 2010 per Bank\u00fcberweisung bezahlt wurde. Ebenfalls im Streitjahr 2010 lie\u00df die Kl\u00e4gerin in der von ihr genutzten Wohnung eine neue Einbauk\u00fcche montieren. Gem\u00e4\u00df Rechnung vom 22. Juni 2010 betrug der Gesamtpreis einschlie\u00dflich Lieferung und Montage insgesamt brutto 7.648 Euro. Der Rechnungsbetrag wurde von der Kl\u00e4gerin mittels Bank\u00fcberweisung unter Anrechnung einer bereits 2010 geleisteten Anzahlung von 2.000 Euro mit Wertstellung 7. Juli 2010 bezahlt. Ausweislich einer Bescheinigung des K\u00fcchenlieferunten vom 28. M\u00e4rz 2012 ist in der Rechnung ein Lohnkostenanteil von 572,39 Euro enthalten.<\/p>\n<p>4In der Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr 2010 machte die Kl\u00e4gerin u. a. Scheidungskosten als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen in H\u00f6he von 8.195 Euro und als Handwerkerleistung anl\u00e4sslich der Erneuerung der Einbauk\u00fcche einen Betrag von 1.530 Euro (20 v. H. des Rechnungsbetrages) geltend. Der Beklagte verweigerte im Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 2010 vom 10. Februar 2012 insgesamt die steuerliche Ber\u00fccksichtigung. In den Erl\u00e4uterungen des Steuerbescheids hei\u00dft es dazu auszugsweise:<\/p>\n<p>5\u201eAls au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen k\u00f6nnen Prozesskosten f\u00fcr die Ehescheidung und den Versorgungsausgleich angesetzt werden. Aufwendungen f\u00fcr die Auseinandersetzung gemeinsamen Verm\u00f6gens und Unterhaltsanspr\u00fcche(n) sind nicht abzugsf\u00e4hig. Aus den von Ihnen eingereichten Unterlagen ist eine Trennung der Aufwendungen nicht m\u00f6glich. Die Steuererm\u00e4\u00dfigung f\u00fcr Handwerkerleistungen konnte nicht gew\u00e4hrt werden, weil die Arbeitskosten anhand der Angaben in der Rechnung nicht gesondert ermittelt werden konnten. Eine Aufteilung im Sch\u00e4tzwege ist nicht zul\u00e4ssig.\u201c<\/p>\n<p>6Der Einspruch der Kl\u00e4gerin blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 11.\u00a0Juni\u00a02012).<\/p>\n<p>7Mit der Klage tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin vor:<\/p>\n<p>8Der Beklagte habe die Prozesskosten entgegen dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12. Mai 2011 (VI R 42\/10, Bundessteuerblatt \u2013 BStBl \u2013 II 2011, 1015) nicht anerkannt. S\u00e4mtliche ihr im Zusammenhang mit dem Ehescheidungsverfahren erwachsenen Kosten seien zwangsl\u00e4ufig entstanden. Ihre Rechtsverteidigung sei nicht mutwillig gewesen und habe von Anfang an Aussicht auf Erfolg gehabt. Gem\u00e4\u00df BFH-Urteil vom 29. Januar 2009 (VI R 28\/08, BStBl II 2010, 166) berechtige auch eine nachtr\u00e4gliche Rechnungserg\u00e4nzung bei einer Handwerkerleistung zum Steuerabzug.<\/p>\n<p>9Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>10\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 11. Juni 2012 den Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 2010 vom 10. Februar 2012 durch Ansatz von 8.195 Euro f\u00fcr Prozesskosten als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen (zus\u00e4tzlich zu bisher bereits ber\u00fccksichtigten Krankheitskosten in H\u00f6he von 94 Euro) sowie durch Verminderung der tariflichen Einkommensteuer gem\u00e4\u00df \u00a7 35 a des Einkommensteuergesetzes um 114 Euro zu \u00e4ndern.<\/p>\n<p>11Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>12\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 die Klage abzuweisen, soweit sie nicht auf die Ber\u00fccksichtigung der Handwerkerleistungen gem\u00e4\u00df \u00a7 35 a des Einkommensteuergesetzes in H\u00f6he von 114 Euro gerichtet ist.<\/p>\n<p>13Er tr\u00e4gt vor:<\/p>\n<p>14Prozesskosten seien grunds\u00e4tzlich nicht als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen zu ber\u00fccksichtigen (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen \u2013 BMF \u2013 vom 20.\u00a0Dezember 2011 IV C 4-S 2284, BStBl I 2011, 1286). Bei ber\u00fccksichtigungsf\u00e4higen Handwerkerleistungen m\u00fcsse sich der Arbeitslohn aus der Rechnung selbst ergeben. Eine nachtr\u00e4gliche Aufgliederung durch Best\u00e4tigung des Rechnungsausstellers sei gem\u00e4\u00df BMF-Schreiben vom 15. Februar 2010 (IV C 4-S 2296-b, BStBl I 2010, 140) nicht mehr m\u00f6glich.<\/p>\n<p>15<strong>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/strong><\/p>\n<p>16Die Klage ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>17Der Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 2010 vom 10. Februar 2012 sowie die ihn best\u00e4tigende Einspruchsentscheidung vom 11. Juni 2012 sind rechtswidrig und verletzen die Kl\u00e4gerin in ihren Rechten (\u00a7 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung \u2013 FGO -). Bei der Einkommensteuerfestsetzung f\u00fcr 2010 sind weitere au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen von 8.195 Euro zu ber\u00fccksichtigen und ist die tarifliche Einkommensteuer wegen Handwerkerleistungen um 114 Euro zu erm\u00e4\u00dfigen.<\/p>\n<p>18Die Aufwendungen der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Montage der von ihr ausgetauschten Einbauk\u00fcche sind mit 20 v. H. des Arbeitslohnes, also mit 114 Euro, gem\u00e4\u00df \u00a7 35 a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) von der festzusetzenden tariflichen Einkommensteuer in Abzug zu bringen. Gem\u00e4\u00df Bescheinigung des K\u00fcchenlieferanten vom 28. M\u00e4rz 2012 hat der Lohnkostenanteil der Rechnung vom 22. Juni 2010 insgesamt 572,39 Euro betragen. Der Austausch einer Einbauk\u00fcche geh\u00f6rt gem\u00e4\u00df BMF-Schreiben vom 15. Februar 2010 (a. a. O.; dort Anlage 1) zu den beg\u00fcnstigten Handwerkerleistungen. Der Beklagte ist dem Abzug in seinem Klageantrag nicht mehr entgegen getreten. Insoweit ist dieser Verfahrensgegenstand nicht mehr streitig.<\/p>\n<p>19Die insgesamt anl\u00e4sslich des Ehescheidungsverfahrens geltend gemachten Aufwendungen von 8.195 Euro f\u00fcr Anwalts- und Gerichtskosten sind als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>20Nach \u00a7 33 Abs. 1 EStG wird auf Antrag die Einkommensteuer erm\u00e4\u00dfigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsl\u00e4ufig gr\u00f6\u00dfere Aufwendungen als der \u00fcberwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnisse sowie gleichen Familienstands erwachsen (au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung). Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen dann zwangsl\u00e4ufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tats\u00e4chlichen oder sittlichen Gr\u00fcnden nicht entziehen kann und somit die Aufwendungen den Umst\u00e4nden nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht \u00fcbersteigen (\u00a7 33 Abs. 2 Satz 1 EStG).<\/p>\n<p>21Der BFH hat mit Urteil vom 12. Mai 2011 (a. a. O.) unter \u00c4nderung der bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass Zivilprozesskosten (stets) als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen zu ber\u00fccksichtigen sind, wenn der Steuerpflichtige darlegen kann, dass die Rechtsverfolgung oder -verteidigung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Prozesskosten, die im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung des Verm\u00f6gens bzw. mit dem Streit \u00fcber den Zugewinnausgleich entstehen, sollen dagegen nach bisheriger Rechtsprechung nicht als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen zu ber\u00fccksichtigen sein, da es die Eheleute in der Hand haben, die verm\u00f6gensrechtliche Einigung ohne Inanspruchnahme der Gerichte herbeizuf\u00fchren (BFH-Urteile vom 30. Mai 2005 III R 36\/03, BStBl II 2006, 491; III R 27\/04, BStBl II 2006, 492). Dieser Begrenzung der Abzugsf\u00e4higkeit vermag sich der erkennende Senat nicht anzuschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>22Das Recht der Ehe (Eheschlie\u00dfung und -scheidung einschlie\u00dflich der daraus folgenden Unterhalts-, Verm\u00f6gens- und Versorgungsfragen) unterliegt allein dem staatlich daf\u00fcr vorgesehenen Verfahren. Ein anderes, billigeres Verfahren steht Eheleuten zur Beendigung einer Ehe nicht zur Verf\u00fcgung; eine gewaltsame Konfliktl\u00f6sung wird nicht gebilligt. \u00a7 623 der Zivilprozessordnung (ZPO) a. F. ordnet f\u00fcr den Fall, dass im Zusammenhang mit der Durchf\u00fchrung eines Scheidungsverfahrens die Regelung einer anderen Familiensache begehrt wird (sog. Folgesachen), einen Verhandlungs- und Entscheidungsverbund zwischen der Scheidungssache und der Folgesache an. Zweck der Vorschrift ist es, den Ehegatten deutlich vor Augen zu f\u00fchren, welche Wirkungen die Scheidung f\u00fcr sie haben wird. Schlie\u00dflich wird auch der schw\u00e4chere Ehegatte, der sich der Scheidung nicht mit Erfolg widersetzen kann, durch den Verhandlungs- und Entscheidungsverbund gesch\u00fctzt. Er kann wenigstens sicher sein, dass die Ehe nicht geschieden wird, bevor die f\u00fcr ihn wichtigen Fragen geregelt sind. Der Verhandlungs- und Entscheidungsverbund bewirkt einen Zwang zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung. Ein unter Missachtung des Verbunds gef\u00e4lltes Scheidungsurteil leidet an einem wesentlichen Verfahrensmangel.<\/p>\n<p>23Diese nicht zuletzt aus dem Rechtsstaatsprinzip (Artikel 20 Abs. 3 des Grundgesetzes \u2011\u00a0GG\u00a0\u2013) folgenden Erw\u00e4gungen werden verletzt, wenn die M\u00f6glichkeit der Abzugsf\u00e4higkeit von Ehescheidungskosten (Anwalts- und Gerichtskosten) auf F\u00e4lle des sog. Zwangsverbundes zwischen Ehescheidung und Versorgungsausgleich begrenzt w\u00e4re. Kausal f\u00fcr die insgesamt zu treffenden Regelungen einschlie\u00dflich der verm\u00f6gensrechtlichen und unterhaltsrechtlichen Beziehungen ist die Beendigung der bisher bestehenden Ehe durch die begehrte Ehescheidung. Dabei kann es keinen Unterschied machen, ob die die Ehescheidung Begehrenden letztere durch Urteil kl\u00e4ren oder im Vergleichswege vom Gericht beurkunden lassen. Im \u00dcbrigen soll das Gericht in jeder Lage eines Verfahrens auf die vergleichsweise Regelung eines Rechtsstreits hinwirken (\u00a7 278 Abs. 1, 2 und 6 der ZPO). Anders als bei einem nicht aus dem Scheidungsverfahren resultierenden Vergleich zur Regelung verm\u00f6gensrechtlicher oder g\u00fcterrechtlicher Anspr\u00fcche, der der privaten Lebensf\u00fchrung nach \u00a7 12 Nr. 2 EStG zuzurechnen ist, ist ein mit dem Scheidungsverfahren bestehender Veranlassungszusammenhang gegeben. Jeder Ehegatte k\u00f6nnte diese Fragen durch Antragstellung zum Verfahrensgegenstand der Scheidungssache machen, \u00fcber die insgesamt dann durch Urteil zu entscheiden w\u00e4re. Unter Heranziehung der durch Urteil des BFH vom 12. Mai 2011 (a. a. O.) ge\u00e4nderten Rechtsprechung, wonach Zivilprozesskosten Kl\u00e4ger wie Beklagten unabh\u00e4ngig vom Gegenstand des Zivilrechtsstreits aus rechtlichen Gr\u00fcnden zwangsl\u00e4ufig erwachsen, sind die der Kl\u00e4gerin insgesamt mit der Ehescheidung erwachsenen Verfahrensaufwendungen als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hig (im Ergebnis ebenso Urteil des Schleswig-Hosteinischen Finanzgerichts vom 21. Februar 2012<\/p>\n<p>241 K 75\/11, bisher nicht ver\u00f6ffentlicht).<\/p>\n<p>25Die ber\u00fccksichtigungsf\u00e4higen Aufwendungen betragen gem\u00e4\u00df Anwaltsrechnung vom 18.\u00a0M\u00e4rz 2010 insgesamt 8.195 Euro. Die Anwalts- und Gerichtskosten sind entsprechend den Streitwerten nach den Bestimmungen des Rechtsanwaltsverg\u00fctungsgesetzes (RVG) und des Gerichtskostengesetzes (GKG) in zutreffender H\u00f6he ermittelt worden.<\/p>\n<p>26Das Gericht hat die Steuerfestsetzung wie erkannt gem\u00e4\u00df \u00a7 100 Abs. 2 Satz 2 FGO auf den Beklagten \u00fcbertragen. Dieser wird insbesondere die zumutbare Belastung (\u00a7 33 Abs. 3 EStG) zu berechnen haben.<\/p>\n<p>27Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 135 Abs. 1 FGO.<\/p>\n<p>28Die Revision wird gem\u00e4\u00df \u00a7 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Hinblick auf unterschiedliche Entscheidungen zum Abzug von Prozesskosten zugelassen. Zwar hat der BFH unter \u00c4nderung der Rechtsprechung entschieden, dass Zivilprozesskosten aus rechtlichen Gr\u00fcnden zwangsl\u00e4ufig erwachsen k\u00f6nnen und damit als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hig sind (Urteil vom 12.\u00a0Mai\u00a02011, a. a. O.). Mit Urteilen vom 30.\u00a0Mai 2005 (a. a. O.) hat der BFH aber auch entschieden, dass die Kosten der verm\u00f6gensrechtlichen Auseinandersetzung im Scheidungsverfahren keine au\u00dfergew\u00f6hnlichen Belastungen sind. Es erscheint nach \u00c4nderung der Rechtsprechung im Urteil vom 12. Mai 2011 (a. a. O.) angemessen, dem BFH Gelegenheit zu geben, diese einschr\u00e4nkende Rechtsprechung zu den Kosten eines Ehescheidungsverfahrens zu \u00fcberpr\u00fcfen. Im \u00dcbrigen sind weitere Revisionsverfahren zur Abzugsf\u00e4higkeit von Aufwendungen aus der Inanspruchnahme von Gerichten als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen beim BFH anh\u00e4ngig (Az. X R 34\/12, IX\u00a0R\u00a041\/12, VI R 66\/12, VI R 69\/12, VI R 70\/12). Die Frage der Abzugsf\u00e4higkeit erscheint daher insgesamt h\u00f6chstrichterlich kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig.<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im Rahmen eines Scheidungsverfahrens angefallene Anwalts- und Gerichtskosten sind als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen zu ber\u00fccksichtigen Finanzgericht D\u00fcsseldorf, 10 K 2392\/12 E Datum:\u00a019.02.2013 Gericht:\u00a0Finanzgericht D\u00fcsseldorf Spruchk\u00f6rper:\u00a010. Senat Entscheidungsart:\u00a0Urteil Aktenzeichen:\u00a010 K 2392\/12 E Tenor: Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 11. Juni 2012 wird der Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 2010 vom 10. 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