{"id":2073,"date":"2011-05-30T16:09:33","date_gmt":"2011-05-30T14:09:33","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=2073"},"modified":"2012-08-28T10:23:39","modified_gmt":"2012-08-28T08:23:39","slug":"wirkung-der-bekanntgabe-von-erbst-bescheiden-gegenuber-testamentsvollstrecker","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wirkung-der-bekanntgabe-von-erbst-bescheiden-gegenuber-testamentsvollstrecker\/","title":{"rendered":"Wirkung der Bekanntgabe von ErbSt-Bescheiden gegen\u00fcber Testamentsvollstrecker"},"content":{"rendered":"<p><strong>Wirkung der Bekanntgabe von ErbSt-Bescheiden gegen\u00fcber Testamentsvollstrecker<\/strong><\/p>\n<p><strong>Rechtslage<\/strong><\/p>\n<p>Ist ein Testamentsvollstrecker ernannt, hat dieser f\u00fcr die Erben die steuerlichen Pflichten zu erf\u00fcllen; insbesondere gibt er die Erbschaftsteuererkl\u00e4rung ab. Erbschaftsteuerbescheide sind ihm gegen\u00fcber verfahrensrechtlich bekannt zu geben. F\u00fcr die Erf\u00fcllung der steuerlichen Pflichten von Verm\u00e4chtnisnehmern ist der Testamentsvollstrecker regelm\u00e4\u00dfig nicht zust\u00e4ndig. Etwas Anderes ergibt sich nur dann, wenn ihn eine Wahrnehmungspflicht trifft oder er die Erbschaftsteuererkl\u00e4rung auch f\u00fcr die Verm\u00e4chtnisnehmer tats\u00e4chlich abgibt. Das Finanzgericht D\u00fcsseldorf hatte \u00fcber eine Konstellation zu entscheiden, in der sich ein Verm\u00e4chtnisnehmer auf die Nichtigkeit eines Erbschaftsteuerbescheides berief, weil dieser nicht gegen\u00fcber dem Testamentsvollstrecker bekannt gegeben worden war.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>\u00dcber einen Nachlass war Dauertestamentsvollstreckung angeordnet, wobei der Testamentsvollstrecker nicht nur die Erf\u00fcllung von Verm\u00e4chtnissen sicherstellen, sondern die Verm\u00e4chtnisgegenst\u00e4nde im Rahmen der Dauervollstreckung auch noch verwalten sollte. Die vorzeitige Freigabe aus der Verwaltung war allerdings m\u00f6glich. Der Kl\u00e4ger war im Zusammenhang mit einem zweiten, selbstst\u00e4ndigen Erbfall Verm\u00e4chtnisnehmer geworden. In diesem zweiten Erbfall gaben die Erben die Erbschaftsteuererkl\u00e4rung selbst ab, in der das Verm\u00e4chtnis Ber\u00fccksichtigung im Rahmen der Veranlagung fand. Gegen die gegen\u00fcber dem Verm\u00e4chtnisnehmer unmittelbar festgesetzte Erbschaftsteuerveranlagung, der ein ung\u00fcnstigeres Verwandtschaftsverh\u00e4ltnis zugrunde lag, legte der Kl\u00e4ger Einspruch ein und beantragte zul\u00e4ssigerweise, dass der Erbschaftsteuerveranlagung das f\u00fcr ihn g\u00fcnstigere Verwandtschaftsverh\u00e4ltnis aus dem ersten Erbfall zugrunde gelegt werden sollte. Der Erbschaftsteuerbescheid sei nichtig, weil er nicht dem Testamentsvollstrecker bekannt gegeben worden sei.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger unterlag vor dem Finanzgericht. Der Testamentsvollstrecker sei (zun\u00e4chst) nur dann Zugangsvertreter, wenn er die Steuererkl\u00e4rung in Bezug auf diejenigen Personen abgegeben habe, die als Erben am Nachlass teilhaben. Dies gelte in der Regel nicht f\u00fcr die gegen einen Verm\u00e4chtnisnehmer festzusetzende Erbschaftsteuer. Zwar m\u00fcsse eine Bekanntgabe an den Testamentsvollstrecker dann erfolgen, wenn die Testamentsvollstreckung nicht nur auf Erf\u00fcllung des Verm\u00e4chtnisses, sondern auch auf dessen Verwaltung gerichtet sei, was vorliegend der Fall war. Dennoch sei der Erbschaftsteuerbescheid im konkreten Fall nicht dem Testamentsvollstrecker bekannt zu geben gewesen. Denn aus dem Gesetz ergebe sich, dass die Regelungen \u00fcber die Bekanntgabe von Steuerbescheiden gegen\u00fcber dem Testamentsvollstrecker nur dann eingreifen, wenn der Testamentsvollstrecker die Erbschaftsteuererkl\u00e4rung entweder tats\u00e4chlich abgegeben habe oder zumindest zur Abgabe der Erbschaftsteuererkl\u00e4rung verpflichtet war, was hier nicht der Fall war.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Die Entscheidung zeigt die verfahrensrechtlichen Fallstricke in der Erbschaftsteuer. Der Verm\u00e4chtnisnehmer ist verst\u00e4rkt aufgefordert, sich um seine erbschaftsteuerlichen Angelegenheiten selbst zu k\u00fcmmern. Allerdings ist die Revision ausdr\u00fccklich zugelassen worden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wirkung der Bekanntgabe von ErbSt-Bescheiden gegen\u00fcber Testamentsvollstrecker Rechtslage Ist ein Testamentsvollstrecker ernannt, hat dieser f\u00fcr die Erben die steuerlichen Pflichten zu erf\u00fcllen; insbesondere gibt er die Erbschaftsteuererkl\u00e4rung ab. Erbschaftsteuerbescheide sind ihm gegen\u00fcber verfahrensrechtlich bekannt zu geben. F\u00fcr die Erf\u00fcllung der steuerlichen Pflichten von Verm\u00e4chtnisnehmern ist der Testamentsvollstrecker regelm\u00e4\u00dfig nicht zust\u00e4ndig. 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