{"id":2092,"date":"2011-05-30T16:20:38","date_gmt":"2011-05-30T14:20:38","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=2092"},"modified":"2012-08-24T11:39:30","modified_gmt":"2012-08-24T09:39:30","slug":"nachtragliche-reduzierung-von-darlehenszinsen-ist-regelmasig-vga","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/nachtragliche-reduzierung-von-darlehenszinsen-ist-regelmasig-vga\/","title":{"rendered":"Nachtr\u00e4gliche Reduzierung von Darlehenszinsen ist regelm\u00e4\u00dfig vGA"},"content":{"rendered":"<p><strong>Nachtr\u00e4gliche Reduzierung von Darlehenszinsen ist regelm\u00e4\u00dfig vGA<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernproblem<\/strong><\/p>\n<p>Zur Vermeidung einer Gewinnkorrektur durch das Rechtsinstitut der verdeckten Gewinnaussch\u00fcttung (vGA) ist bei der Gew\u00e4hrung eines Darlehens von der GmbH an einen Gesellschafter insbesondere darauf zu achten, dass die vereinbarten Zinss\u00e4tze markt\u00fcblich sind. Nach jahrelanger Rechtsprechung erfolgt eine Bandbreitenbetrachtung, wonach Ober- und Untergrenze die bank\u00fcblichen Haben- und Sollzinsen sind, wobei regelm\u00e4\u00dfig von einer Teilung der Spanne zwischen Gesellschaft und Gesellschafter ausgegangen wird. Unabh\u00e4ngig davon liegt eine vGA auch vor, wenn der Darlehensgew\u00e4hrung keine klare, im Voraus getroffene, zivilrechtlich wirksame und tats\u00e4chlich durchgef\u00fchrte Vereinbarung zugrunde liegt.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Kl\u00e4ger war eine GmbH, an der 2 Gesellschafter zu je 50 % beteiligt waren. F\u00fcr ihre Gesch\u00e4ftsf\u00fchrert\u00e4tigkeit erhielten beide ein festes Monatsgehalt, welches in den Streitjahren aber nur unregelm\u00e4\u00dfig ausgezahlt wurde. Daneben gew\u00e4hrte die Gesellschaft ein Darlehen, welches zun\u00e4chst mit 6 % zu verzinsen war. Zur &#8222;Angleichung an den markt\u00fcblichen Zinssatz&#8220; erfolgte sp\u00e4ter eine Herabsetzung des Zinssatzes auf 2,75 %, obwohl eine Zinsanpassungsklausel nicht vorlag. Im Anschluss an eine Betriebspr\u00fcfung war das beklagte Finanzamt der Auffassung, dass in der Zinsreduktion ebenso eine vGA zu sehen sei wie in der unregelm\u00e4\u00dfigen Zahlung der Geh\u00e4lter. Den Antrag des Steuerpflichtigen auf Aussetzung der Vollziehung der ge\u00e4nderten K\u00f6rperschaftsteuerbescheide lehnte das Finanzamt ab. Die hiergegen gerichtete Klage vor dem Finanzgericht Hamburg blieb erfolglos.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Nach Auffassung des Finanzgerichts bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Bescheide. In der (freiwilligen) Reduzierung der Darlehenszinsen sei eine vGA zu sehen, da die GmbH gegen\u00fcber einem fremden Dritten nicht auf die vertraglich vereinbarten Zinsen verzichtet h\u00e4tte, da eine Zinsanpassungsklausel nicht vorlag und auch sonst keine plausiblen Gr\u00fcnde genannt werden konnten. Der blo\u00dfe Hinweis auf die ver\u00e4nderten &#8222;wirtschaftlichen Gegebenheiten&#8220; sei jedenfalls nicht ausreichend. Des Weiteren k\u00f6nne auch die unregelm\u00e4\u00dfige Zahlung der Monatsgeh\u00e4lter eine vGA darstellen, da es an einer tats\u00e4chlichen Durchf\u00fchrung der Gehaltsvereinbarungen fehle, wenn f\u00e4llige Gehaltsanspr\u00fcche nicht zeitnah erf\u00fcllt werden.<\/p>\n<p><strong>Konsequenzen<\/strong><\/p>\n<p>Das Urteil ist nachvollziehbar. Eine nachtr\u00e4gliche Reduzierung der Darlehenszinsen gegen\u00fcber einem beherrschenden Gesellschafter ist regelm\u00e4\u00dfig gesellschaftsrechtlich bedingt und somit als vGA zu werten. Soll in der Praxis daher eine regelm\u00e4\u00dfige Anpassung des Zinssatzes erfolgen, ist bereits im Vorhinein eine Zinsanpassungsklausel zu vereinbaren (z. B. EURIBOR plus fixer Risikozuschlag). Ist hingegen ein fester Zinssatz gew\u00fcnscht, so ist bemerkenswert, dass nunmehr auch das FG Hamburg Zweifel daran \u00e4u\u00dfert, ob der bisher \u00fcbliche Vergleich mit einem fixen, aus den bank\u00fcblichen Haben- und Sollzinsen abgeleiteten Mittelwert (&#8222;Mittelwertmethode&#8220;) die zutreffende Sollgr\u00f6\u00dfe f\u00fcr einen Drittvergleich darstellt. Nach neueren Urteilen kann der Steuerpflichtige vielmehr (auch) den f\u00fcr ihn g\u00fcnstigsten Wert innerhalb der genannten Bandbreite ausw\u00e4hlen. Die weitere Entwicklung bleibt mit Spannung abzuwarten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nachtr\u00e4gliche Reduzierung von Darlehenszinsen ist regelm\u00e4\u00dfig vGA Kernproblem Zur Vermeidung einer Gewinnkorrektur durch das Rechtsinstitut der verdeckten Gewinnaussch\u00fcttung (vGA) ist bei der Gew\u00e4hrung eines Darlehens von der GmbH an einen Gesellschafter insbesondere darauf zu achten, dass die vereinbarten Zinss\u00e4tze markt\u00fcblich sind. 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