{"id":2100,"date":"2011-05-30T16:29:13","date_gmt":"2011-05-30T14:29:13","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=2100"},"modified":"2012-08-24T11:35:55","modified_gmt":"2012-08-24T09:35:55","slug":"europarechtliche-auslegung-der-ansassigkeit-im-ustg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/europarechtliche-auslegung-der-ansassigkeit-im-ustg\/","title":{"rendered":"Europarechtliche Auslegung der Ans\u00e4ssigkeit im UStG"},"content":{"rendered":"<p><strong>Europarechtliche Auslegung der Ans\u00e4ssigkeit im UStG<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernproblem<\/strong><\/p>\n<p>Nach dem Umsatzsteuergesetz (UStG) hat ein Unternehmer, der Leistungsempf\u00e4nger f\u00fcr Werklieferungen und sonstige Leistungen eines im Ausland ans\u00e4ssigen Unternehmers ist, die Steuer von der Gegenleistung einzubehalten, anzumelden und an das f\u00fcr ihn zust\u00e4ndige Finanzamt abzuf\u00fchren. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann er u. U. f\u00fcr die nicht abgef\u00fchrte Umsatzsteuer in Haftung genommen werden. Besondere Bedeutung kam im Streitfall dabei der Rechtsfrage zu, wie der Begriff der &#8222;Ans\u00e4ssigkeit&#8220; im Umsatzsteuerrecht auszulegen ist.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eine in der Baubranche t\u00e4tige GmbH, die in den Streitjahren 1997 und 1998 Werklieferungen einer polnischen Firma bezog. Die polnische Firma hatte zwar Gesch\u00e4ftsleitung und Sitz in Polen, war in Deutschland aber durch einen Generalbevollm\u00e4chtigten vertreten und verwendete bei Rechnungsstellung im Briefkopf auch eine inl\u00e4ndische Anschrift. Nach Ansicht der Finanzverwaltung lag aufgrund des Vorliegens eines st\u00e4ndigen Vertreters (\u00a7 12 AO) auch eine beschr\u00e4nkte K\u00f6rperschaftsteuerpflicht vor. Nach Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens \u00fcber die polnische Firma nahm das Finanzamt die inl\u00e4ndische GmbH per Haftungsbescheid in Anspruch, da es sich bei der polnischen Firma um ein &#8222;im Ausland ans\u00e4ssiges Unternehmen&#8220; handele. Der hiergegen gerichtete Einspruch blieb ebenso erfolglos wie die Klage vorm Finanzgericht (FG). Dessen Entscheidung wurde aber nunmehr vom Bundesfinanzhof (BFH) aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Nach Auffassung des BFH ist das Finanzgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass f\u00fcr die Pr\u00fcfung der Ans\u00e4ssigkeit entscheidend darauf abzustellen sei, ob die Errichtung einer Zweigniederlassung im Handelsregister eingetragen war oder sich zumindest ernsthaft um eine Eintragung bem\u00fcht wurde. Der Begriff der Ans\u00e4ssigkeit sei vielmehr nach dem Unionsrecht auszulegen. Diese sei zu bejahen, wenn eine feste Niederlassung bestehe, die einen hinreichenden Grad an Best\u00e4ndigkeit sowie eine Struktur aufweise, die von der personellen und technischen Ausstattung her eine autonome Erbringung der betreffenden Dienstleistungen erm\u00f6gliche. So habe der Europ\u00e4ische Gerichtshof (EuGH) im Bereich des Transportwesens zumindest ein B\u00fcro verlangt, in dem Vertr\u00e4ge abgefasst und die Entscheidungen der t\u00e4glichen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung getroffen werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p><strong>Konsequenzen<\/strong><\/p>\n<p>Das Urteil erging zwar zum UStG in der Fassung des Jahres 1993, ist aber auch f\u00fcr das geltende Umsatzsteuerrecht von Bedeutung, da sich insoweit an dem Haftungsrisiko des Leistungsempf\u00e4ngers sowie dem Tatbestandsmerkmal &#8222;Ans\u00e4ssigkeit&#8220; keine \u00c4nderungen ergeben haben. Im Ergebnis ist f\u00fcr die Auslegung des Begriffs somit rein auf die Vorgaben des Unionsrechts abzustellen, die Eintragung einer Zweigniederlassung im Handelsregister ist nicht entscheidend. Das Finanzgericht hat nunmehr im zweiten Rechtsgang zu pr\u00fcfen, ob eine Ans\u00e4ssigkeit i. S. d. Europarechts vorliegt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Europarechtliche Auslegung der Ans\u00e4ssigkeit im UStG Kernproblem Nach dem Umsatzsteuergesetz (UStG) hat ein Unternehmer, der Leistungsempf\u00e4nger f\u00fcr Werklieferungen und sonstige Leistungen eines im Ausland ans\u00e4ssigen Unternehmers ist, die Steuer von der Gegenleistung einzubehalten, anzumelden und an das f\u00fcr ihn zust\u00e4ndige Finanzamt abzuf\u00fchren. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann er u. 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