{"id":2104,"date":"2011-05-30T16:39:40","date_gmt":"2011-05-30T14:39:40","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=2104"},"modified":"2012-08-24T11:24:56","modified_gmt":"2012-08-24T09:24:56","slug":"finanzverwaltung-verweigert-ruckwirkende-rechnungskorrektur","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/finanzverwaltung-verweigert-ruckwirkende-rechnungskorrektur\/","title":{"rendered":"Finanzverwaltung verweigert r\u00fcckwirkende Rechnungskorrektur"},"content":{"rendered":"<p><strong>Finanzverwaltung verweigert r\u00fcckwirkende Rechnungskorrektur<\/strong><\/p>\n<p><strong>Einf\u00fchrung<\/strong><\/p>\n<p>Werden im Rahmen von Betriebspr\u00fcfungen Rechnungen beanstandet, so steht den Unternehmern der Vorsteuerabzug erst dann zu, wenn sie eine korrigierte Rechnung vorlegen. In der Zwischenzeit verlangt die Finanzverwaltung Zinsen nach \u00a7 233a AO, da die Korrektur der Rechnungen bisher insoweit keine R\u00fcckwirkung entfaltet.<\/p>\n<p><strong>Rechtslage<\/strong><\/p>\n<p>Ein Urteil des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs (EuGH) hat nun f\u00fcr Aufregung gesorgt, da es einem ungarischen Unternehmer den r\u00fcckwirkenden Vorsteuerabzug gestattete. In der Fachliteratur wird das Urteil unterschiedlich kommentiert. Mehrheitlich wird es als Hinweis daf\u00fcr angesehen, dass eine r\u00fcckwirkende Korrektur von Rechnungen m\u00f6glich ist, so dass die bisher hiermit verbundene Zinsproblematik entfallen w\u00fcrde. Vertreter der Finanzverwaltung sehen dies nat\u00fcrlich anders. J\u00fcngst ergangene Urteile der Finanzgerichte teilen die Auffassung der Finanzverwaltung. Nun wird sich der Bundesfinanzhof (BFH) hiermit auseinandersetzen.<\/p>\n<p><strong>Neue Verwaltungsanweisung<\/strong><\/p>\n<p>Das Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg hat nun erstmals &#8222;offiziell&#8220; zum Urteil des EuGH Stellung bezogen. Es sieht hierin keinen Hinweis f\u00fcr eine r\u00fcckwirkende Rechnungskorrektur und lehnt diese daher ab. In einem Schreiben an den Deutschen Steuerberaterverband best\u00e4tigt das Bundesfinanzministerium (BMF) diese Auffassung.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Was auch immer die Finanzverwaltung zu diesem Thema von sich gibt, eins d\u00fcrfte klar sein: Eine Akzeptanz durch die Finanzverwaltung wird erst erfolgen, wenn der EuGH sich noch einmal mit dieser Thematik befasst und ein eindeutiges Urteil f\u00e4llt. Bis dahin sollten Veranlagungen offen gehalten werden, denen nicht ordnungsgem\u00e4\u00dfe Rechnungen zugrunde liegen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn rechtzeitig korrigierte Rechnungen vorgelegt werden k\u00f6nnen und die abgerechnete Leistung zweifelsfrei erbracht wurde. Unabh\u00e4ngig hiervon sollten es die Unternehmer erst gar nicht so weit kommen lassen und darauf achten ordnungsgem\u00e4\u00dfe Rechnungen zu erhalten. Nur wenn &#8222;das Kind schon in den Brunnen gefallen ist&#8220;, sollte das Urteil des EuGH als Hilfe herangezogen werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Finanzverwaltung verweigert r\u00fcckwirkende Rechnungskorrektur Einf\u00fchrung Werden im Rahmen von Betriebspr\u00fcfungen Rechnungen beanstandet, so steht den Unternehmern der Vorsteuerabzug erst dann zu, wenn sie eine korrigierte Rechnung vorlegen. In der Zwischenzeit verlangt die Finanzverwaltung Zinsen nach \u00a7 233a AO, da die Korrektur der Rechnungen bisher insoweit keine R\u00fcckwirkung entfaltet. 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