{"id":2108,"date":"2011-05-30T16:43:06","date_gmt":"2011-05-30T14:43:06","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=2108"},"modified":"2012-08-24T11:24:38","modified_gmt":"2012-08-24T09:24:38","slug":"zum-zufluss-von-arbeitslohn-bei-gehaltsverzicht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/zum-zufluss-von-arbeitslohn-bei-gehaltsverzicht\/","title":{"rendered":"Zum Zufluss von Arbeitslohn bei Gehaltsverzicht"},"content":{"rendered":"<p><strong>Zum Zufluss von Arbeitslohn bei Gehaltsverzicht<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernproblem<\/strong><\/p>\n<p>Bei der Zahlung vom Arbeitslohn ist der Arbeitgeber grunds\u00e4tzlich zum Einbehalt und zur Abf\u00fchrung von Lohnsteuer verpflichtet. Die Verpflichtung besteht jedoch erst in dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitslohn dem Arbeitnehmer zuflie\u00dft. Ein Zufluss liegt unstreitig vor, wenn der Lohn in bar ausgezahlt oder auf ein Konto des Arbeitnehmers \u00fcberwiesen wird. Besonderheiten bestehen indes beim beherrschenden Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, bei dem ein Zufluss bereits fingiert wird, wenn er im Zeitpunkt der F\u00e4lligkeit \u00fcber die geschuldete Verg\u00fctung verf\u00fcgen kann. Die genauen Anwendungsvoraussetzungen dieser Fiktion waren nunmehr Gegenstand eines Verfahrens vor dem Bundesfinanzhof (BFH).<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger war Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer GmbH, an der er und seine Ehefrau mit je 50 % beteiligt waren. Gem\u00e4\u00df seinem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungsvertrag stand dem Kl\u00e4ger in den Jahren 1998-2001 jeweils Weihnachtsgeld zu, das ihm allerdings tats\u00e4chlich nicht ausgezahlt wurde und bei der GmbH auch nicht als (Lohn-)Aufwand passiviert wurde. Im Anschluss an eine Betriebspr\u00fcfung vertrat das beklagte Finanzamt die Auffassung, dass dem Kl\u00e4ger aufgrund seiner beherrschenden Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer-Stellung das vertraglich zugesagte Weihnachtsgeld bei F\u00e4lligkeit als zugeflossen gelte. Folglich nahm das Finanzamt die GmbH mit Haftungsbescheid f\u00fcr Lohn- und Kirchensteuer in Anspruch, soweit f\u00fcr das Weihnachtsgeld keine Lohnsteuer einbehalten worden war. Die hiergegen gerichtete Klage war sowohl beim Finanzgericht als auch beim BFH erfolgreich.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung des BFH<\/strong><\/p>\n<p>Nach Auffassung des BFH ist die Zuflussfiktion bei F\u00e4lligkeit des Weihnachtsgeldes vorliegend \u00fcberhaupt nicht anwendbar, da der Kl\u00e4ger kein beherrschender Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer sei. Eine solche Stellung liege regelm\u00e4\u00dfig nur dann vor, wenn er die Mehrheit der Stimmrechte besitze und deshalb bei Gesellschafterversammlungen entscheidenden Einfluss aus\u00fcben k\u00f6nne. Gesellschafter mit weniger als 50 % der Gesellschaftsanteile k\u00f6nnen zwar einem beherrschenden Gesellschafter gleichgestellt werden, wenn er mit anderen, gleichgerichtete materielle (finanzielle) Interessen verfolgenden Gesellschaftern zusammenwirke, um eine ihren Gesellschafterinteressen entsprechende Willensbildung der Kapitalgesellschaft herbeizuf\u00fchren. Allein der Umstand, dass die Gesellschafter Eheleute sind, k\u00f6nne eine entsprechende Vermutung nach gefestigter Rechtsprechung nicht begr\u00fcnden. Des Weiteren sei durch den Gehaltsverzicht auch keine Zufluss begr\u00fcndende verdeckte Einlage bewirkt, da das streitige Weihnachtsgeld zu keinem Zeitpunkt als Aufwand bei der GmbH ber\u00fccksichtigt worden war und somit zu keiner Mehrung ihres Verm\u00f6gens gef\u00fchrt hat.<\/p>\n<p><strong>Konsequenzen<\/strong><\/p>\n<p>Zwar ist das Urteil f\u00fcr den Steuerpflichtigen vorteilhaft, da die Rechtsprechung den Anschein vermittelt, dass das willentliche Unterlassen der Einbuchung einer Verbindlichkeit den Zufluss von Arbeitslohn verhindern kann. Dennoch ist in der Praxis Vorsicht vor einer solchen &#8222;Gestaltung&#8220; zu empfehlen, da die Verbindlichkeit sowohl nach handelsrechtlichen Grunds\u00e4tzen ordnungsm\u00e4\u00dfiger Buchf\u00fchrung als auch steuerrechtlichen Gewinnermittlungsvorschriften zwingend h\u00e4tte eingebucht werden m\u00fcssen. Hierauf ist der BFH in seinem Urteil nicht eingegangen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zum Zufluss von Arbeitslohn bei Gehaltsverzicht Kernproblem Bei der Zahlung vom Arbeitslohn ist der Arbeitgeber grunds\u00e4tzlich zum Einbehalt und zur Abf\u00fchrung von Lohnsteuer verpflichtet. Die Verpflichtung besteht jedoch erst in dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitslohn dem Arbeitnehmer zuflie\u00dft. 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