{"id":2115,"date":"2011-05-30T16:48:58","date_gmt":"2011-05-30T14:48:58","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=2115"},"modified":"2012-08-24T11:19:21","modified_gmt":"2012-08-24T09:19:21","slug":"ringweise-getatigte-anteilsverauserungen-zur-verlustnutzung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/ringweise-getatigte-anteilsverauserungen-zur-verlustnutzung\/","title":{"rendered":"Ringweise get\u00e4tigte Anteilsver\u00e4u\u00dferungen zur Verlustnutzung"},"content":{"rendered":"<p><strong>Ringweise get\u00e4tigte Anteilsver\u00e4u\u00dferungen zur Verlustnutzung<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernproblem<\/strong><\/p>\n<p>Ver\u00e4u\u00dfert ein Gesellschafter im Privatverm\u00f6gen gehaltene Anteile an einer GmbH, an der er unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 % beteiligt ist, so ist ein hieraus erzielter Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn zu 60 % steuerpflichtig. Erleidet er hingegen einen Ver\u00e4u\u00dferungsverlust, so kann er diesen ebenfalls nur zu 60 % mit anderen Eink\u00fcnften verrechnen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte nunmehr die Frage zu kl\u00e4ren, ob die Verlustber\u00fccksichtigung einen Rechtsmissbrauch darstellt, wenn der Ver\u00e4u\u00dferer in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Ver\u00e4u\u00dferung seiner Anteile von einen anderen Mitgesellschafter dessen in gleicher H\u00f6he bestehenden Gesellschaftsanteil an derselben Gesellschaft erwirbt.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>An einer im Jahre 2000 gegr\u00fcndeten GmbH, die fast ausschlie\u00dflich mit Aktien am neuen Markt handelte und deren Verm\u00f6gen sich aufgrund der negativen B\u00f6rsenentwicklung entsprechend minderte, waren 7 Gesellschafter mit jeweils 50.000 EUR (14,29 %) beteiligt. Im Dezember 2001 ver\u00e4u\u00dferten alle Gesellschafter ihre jeweilige Beteiligung reihum an einen Mitgesellschafter zum Kaufpreis von jeweils 7.500 EUR. Zeitgleich erwarben sie eine Beteiligung in gleicher H\u00f6he von einem anderen Gesellschafter. Das Finanzamt erkannte den daraus erzielten Verlust i. H. v. 42.500 EUR wegen Missbrauch der Gestaltungsm\u00f6glichkeiten nicht an. Sowohl Einspruch als auch Klage vor dem Finanzgericht blieben erfolglos, erst die Revision beim BFH f\u00fchrte zum gew\u00fcnschten Erfolg.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Nach Auffassung des BFH sind die Ver\u00e4u\u00dferungsverluste steuerlich anzuerkennen, da es keinen Gestaltungsmissbrauch (\u00a7 42 AO) darstellt, wenn die Ver\u00e4u\u00dferung von Anteilen in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Erwerb von Anteilen in gleicher H\u00f6he von einem anderen Mitgesellschafter steht. Dem Steuerpflichtigen stehe es vielmehr frei, ob, wann und an wen er seine Anteile an der GmbH ver\u00e4u\u00dfere. Da es keine gesetzlich ausdr\u00fccklich geregelte Vorschrift gebe, die im vorliegenden Fall eine Beschr\u00e4nkung des Verlustabzugs vorsehe, seien die Ver\u00e4u\u00dferungsverluste entsprechend dem Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsf\u00e4higkeit zu ber\u00fccksichtigen. Zu beachten sei in diesem Zusammenhang auch, dass durch die Ver\u00e4u\u00dferung eine \u00c4nderung der steuerlichen Ausgangslage erfolgt sei, da bei einer sp\u00e4teren Ver\u00e4u\u00dferung der (neuen) Anteile der Gewinn oder Verlust unter Ber\u00fccksichtigung der (neuen) niedrigeren Anschaffungskosten zu ermitteln ist.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Zwar ist das Urteil zu \u00a7 42 AO a. F. ergangen, durch die \u00c4nderung der Vorschrift im Rahmen des JStG 2008 d\u00fcrfte sich aber an der Geltung der Urteilsgrunds\u00e4tze nichts ge\u00e4ndert haben. Abschlie\u00dfend sei noch auf eine f\u00fcr den Steuerpflichtigen \u00e4hnlich positive Entscheidung aus dem Jahr 2009 hingewiesen, wonach der BFH die Anwendung des \u00a7 42 AO auch bei der Geltendmachung von Verlusten ausschlie\u00dft, die auf einem Verkauf und Wiederkauf von Wertpapieren am gleichen Tag beruhen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ringweise get\u00e4tigte Anteilsver\u00e4u\u00dferungen zur Verlustnutzung Kernproblem Ver\u00e4u\u00dfert ein Gesellschafter im Privatverm\u00f6gen gehaltene Anteile an einer GmbH, an der er unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 % beteiligt ist, so ist ein hieraus erzielter Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn zu 60 % steuerpflichtig. 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