{"id":2118,"date":"2011-05-30T16:49:59","date_gmt":"2011-05-30T14:49:59","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=2118"},"modified":"2012-08-24T11:16:40","modified_gmt":"2012-08-24T09:16:40","slug":"grundsatzurteil-zum-vorsteuerabzug-kein-vorsteuerabzug-fur-erschliesungskosten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/grundsatzurteil-zum-vorsteuerabzug-kein-vorsteuerabzug-fur-erschliesungskosten\/","title":{"rendered":"Grundsatzurteil zum Vorsteuerabzug: Kein Vorsteuerabzug f\u00fcr Erschlie\u00dfungskosten"},"content":{"rendered":"<p><strong>Grundsatzurteil zum Vorsteuerabzug: Kein Vorsteuerabzug f\u00fcr Erschlie\u00dfungskosten<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>Der Vorsteuerabzug ist nur dann gegeben, wenn der Unternehmer im Zeitpunkt des Leistungsbezuges die betreffende Eingangsleistung f\u00fcr Zwecke seiner besteuerten wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit zu verwenden beabsichtigt. Dies setzt einen direkten und unmittelbaren Zusammenhang voraus. Mittelbare Motive sind irrelevant.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eine GmbH, deren Alleingesellschafterin die Gemeinde ist. Ihr Unternehmensgegenstand ist der Erwerb, die Erschlie\u00dfung und die Ver\u00e4u\u00dferung von Grundst\u00fccken. Die Kl\u00e4gerin hatte sich gegen\u00fcber der Gemeinde durch Abschluss eines Erschlie\u00dfungsvertrages zur Herstellung \u00f6ffentlicher Erschlie\u00dfungsanlagen auf eigenen Grundst\u00fccken verpflichtet (\u00a7 127 Abs. 2 BauGB). Die einzelnen Gewerbegrundst\u00fccke wurden w\u00e4hrend der Bauphase als \u00f6ffentlich erschlossen an Dritte unter Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung verkauft. Das Eigentum an den Erschlie\u00dfungsanlagen verblieb bei der Kl\u00e4gerin, eine \u00f6ffentliche Widmung wurde nicht vorgenommen. Die Kl\u00e4gerin ging davon aus, dass sie aus den von ihr bezogenen Bauleistungen zum Vorsteuerabzug berechtigt sei. Im Anschluss an eine Au\u00dfenpr\u00fcfung stellte das beklagte Finanzamt fest, dass der Vorsteuerabzug zu versagen sei. Die hiergegen gerichtete Klage wurde vom Finanzgericht abgewiesen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Revision der Kl\u00e4gerin als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen. Das Recht auf Vorsteuerabzug besteht nur, wenn der Unternehmer die bezogene Leistung f\u00fcr Ausgangsums\u00e4tze verwendet, die entweder steuerpflichtig sind oder einer steuerpflichtigen Leistung gleichgestellt sind. Dar\u00fcber hinaus muss ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang bestehen. Lediglich mittelbar verfolgte Zwecke, wie vorliegend die Grundst\u00fccksver\u00e4u\u00dferungen, sind unbeachtlich. Denn bei Bezug der Leistungen f\u00fcr die Herstellung der Erschlie\u00dfungsanlagen hat die Kl\u00e4gerin beabsichtigt, diese unentgeltlich auf die Gemeinde zu \u00fcbertragen. Dabei bedarf es nicht zwingend einer tats\u00e4chlichen \u00dcbertragung der Grundfl\u00e4chen der Erschlie\u00dfungsanlagen. Ausreichend ist die Zuf\u00fchrung zur \u00f6ffentlich-rechtlichen Widmung. Diese unmittelbare Verwendungsabsicht der Kl\u00e4gerin hat sich in den Vertragswerken manifestiert. Der Vorsteuerabzug war daher zu versagen.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>In \u00c4nderung seiner Rechtsprechung, stellt der BFH entscheidend auf die Verwendungsabsicht im Zeitpunkt des Leistungsbezuges ab. Demgegen\u00fcber ist der BFH in seiner fr\u00fcheren Rechtsprechung davon ausgegangen, dass der Erschlie\u00dfungstr\u00e4ger auch bei der unentgeltlichen \u00dcbertragung zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, der erst durch eine korrespondierende Entnahmebesteuerung korrigiert wird.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Grundsatzurteil zum Vorsteuerabzug: Kein Vorsteuerabzug f\u00fcr Erschlie\u00dfungskosten Kernaussage Der Vorsteuerabzug ist nur dann gegeben, wenn der Unternehmer im Zeitpunkt des Leistungsbezuges die betreffende Eingangsleistung f\u00fcr Zwecke seiner besteuerten wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit zu verwenden beabsichtigt. Dies setzt einen direkten und unmittelbaren Zusammenhang voraus. Mittelbare Motive sind irrelevant. 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