{"id":2122,"date":"2011-05-30T16:52:11","date_gmt":"2011-05-30T14:52:11","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=2122"},"modified":"2012-08-24T11:15:56","modified_gmt":"2012-08-24T09:15:56","slug":"versetzung-ins-ausland-wahrend-elternzeit-kann-missbrauchlich-sein","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/versetzung-ins-ausland-wahrend-elternzeit-kann-missbrauchlich-sein\/","title":{"rendered":"Versetzung ins Ausland w\u00e4hrend Elternzeit kann missbr\u00e4uchlich sein"},"content":{"rendered":"<p><strong>Versetzung ins Ausland w\u00e4hrend Elternzeit kann missbr\u00e4uchlich sein<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernfrage<\/strong><\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich steht es dem Arbeitgeber, wenn dies arbeitsvertraglich vereinbart ist, im Rahmen seines Weisungsrechts frei, zu bestimmen, an welchem Ort der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung zu erbringen hat. Das Landesarbeitsgericht Hessen hatte nunmehr \u00fcber die Reichweite dieses Weisungsrechts gegen\u00fcber einem Arbeitnehmer in Elternzeit zu entscheiden.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin war in leitender Position bei Arbeitgeber besch\u00e4ftigt und Mutter eines 13-monatigen Kindes. Vor der Elternzeit war zwischen den Parteien vereinbart worden, dass die Kl\u00e4gerin w\u00e4hrend der Elternzeit 30 Stunden pro Woche weiterarbeiten werde, und zwar 3 Tage von zuhause aus und 2 Tage &#8222;im B\u00fcro&#8220;, zu dem die Kl\u00e4gerin 30 km fahren musste. Etwas sp\u00e4ter teilte der Arbeitgeber mit, dass das bisherige B\u00fcro, in dem die Kl\u00e4gerin ihre T\u00e4tigkeit verrichtete, geschlossen worden sei und sie nunmehr 2 Tage pro Woche in der Konzernzentrale in London arbeiten solle. Die Kosten f\u00fcr Anreise und \u00dcbernachtung sollte die Kl\u00e4gerin im Wesentlichen selbst tragen. Gegen diese \u00c4nderung der Arbeitsbedingungen wehrte sich die Kl\u00e4gerin gerichtlich und gewann.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Zum einen stand nach Auffassung des Gerichts nicht abschlie\u00dfend fest, ob die gesamte Niederlassung des Arbeitgebers, in dem das B\u00fcro der Kl\u00e4gerin lag, geschlossen worden war. Unabh\u00e4ngig davon komme die Weisung des Arbeitgebers einer unzul\u00e4ssigen Strafversetzung gleich, weil bereits die Reise nach London zur Arbeitsleistung an 2 Tagen deutlich mehr als einen Arbeitstag in Anspruch nehme. Damit st\u00fcnden dem vereinbarten Arbeitsumfang (= 30 Wochenstunden) ein Reiseaufwand und Abwesenheitszeiten von mindestens gleicher Zeit gegen\u00fcber. Dies sei unzumutbar und sprenge das vereinbarte Modell zur Arbeit in der Elternzeit. \u00dcber den Antrag konnte im einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren entschieden werden, weil es der Kl\u00e4gerin nicht &#8211; wie sonst \u00fcblich &#8211; zumutbar war, zun\u00e4chst der Weisung Folge zu leisten und ein Urteil abzuwarten.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcberrascht nicht, sie erh\u00f6ht aber den Schutz von Arbeitnehmern in Elternzeit deutlich, weil sich diese schneller gegen arbeitgeberseitige Weisungen verteidigen k\u00f6nnen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Versetzung ins Ausland w\u00e4hrend Elternzeit kann missbr\u00e4uchlich sein Kernfrage Grunds\u00e4tzlich steht es dem Arbeitgeber, wenn dies arbeitsvertraglich vereinbart ist, im Rahmen seines Weisungsrechts frei, zu bestimmen, an welchem Ort der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung zu erbringen hat. 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