{"id":21240,"date":"2013-04-09T19:09:22","date_gmt":"2013-04-09T17:09:22","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=21240"},"modified":"2013-04-09T19:10:29","modified_gmt":"2013-04-09T17:10:29","slug":"neues-zur-gesamtplanrechtsprechung-bei-verauserung-einer-kg-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/neues-zur-gesamtplanrechtsprechung-bei-verauserung-einer-kg-2\/","title":{"rendered":"Neues zur Gesamtplanrechtsprechung bei Ver\u00e4u\u00dferung einer KG"},"content":{"rendered":"<p><strong style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">Kernproblem<\/strong><\/p>\n<p>Der Gewinn aus der Ver\u00e4u\u00dferung eines Mitunternehmeranteils kann unter bestimmten Voraussetzungen mit einem erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz besteuert werden. Hierf\u00fcr ist u. a. erforderlich, dass s\u00e4mtliche wesentlichen Betriebsgrundlagen mit\u00fcbertragen werden und die darin liegenden stillen Reserven vollst\u00e4ndig aufgel\u00f6st werden. Streitigkeiten ergeben sich in der Praxis zumeist dann, wenn bestimmte wesentliche Betriebsgrundlagen nicht mit\u00fcbergehen, sondern im Vorfeld einer geplanten Ver\u00e4u\u00dferung (zu Buchwerten) in ein anderes Betriebsverm\u00f6gen des Ver\u00e4u\u00dferers \u00fcberf\u00fchrt werden. Die Aufgriffswahrscheinlichkeit durch die Finanzverwaltung ist dabei umso h\u00f6her, je enger der zeitliche Zusammenhang zwischen Buchwert\u00fcbertragung und anschlie\u00dfender Ver\u00e4u\u00dferung des (restlichen) Betriebsverm\u00f6gens ist. \u00dcber eine interessante Ausweichgestaltung hatte nunmehr das Finanzgericht (FG) Niedersachsen zu entscheiden.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Kl\u00e4ger sind Kommanditisten einer KG, die \u00fcber mehrere Gesch\u00e4ftsfelder verf\u00fcgte. Ein Investor beabsichtigte sich an einem dieser Gesch\u00e4ftsfelder zu beteiligen. Die Kl\u00e4ger gr\u00fcndeten hierzu eine Schwester-KG, auf die sie nahezu alle Wirtschaftsg\u00fcter dieses Gesch\u00e4ftsfeldes zu Buchwerten \u00fcbertrugen. Lediglich ein Grundst\u00fcck und Knowhow blieben bei der KG zur\u00fcck und wurden an die Schwester-KG entgeltlich vermietet. Letztere wurde sodann an den Investor verkauft. Die Finanzverwaltung verwehrte die beantragte Tarifverg\u00fcnstigung f\u00fcr den Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn, da nicht alle wesentlichen Betriebsgrundlagen der KG auf die Schwester-KG \u00fcbergegangen und somit nicht alle stillen Reserven der KG in einem einheitlichen Vorgang aufgel\u00f6st worden seien. Die hiergegen gerichtete Klage war erfolgreich.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Nach Auffassung der Richter ist die Tariferm\u00e4\u00dfigung f\u00fcr den Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn zu gew\u00e4hren, da die stillen Reserven der Schwester-KG vollst\u00e4ndig aufgel\u00f6st wurden. Ein Einbezug der wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnisse einer anderen Schwestergesellschaft (hier der KG) w\u00fcrde den m\u00f6glichen Wortsinn der Tarifvorschrift \u00fcberschreiten. Die Gesamtplanrechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sei daher vorliegend nicht anwendbar. Ein Gestaltungsmissbrauch i. S. d. der\u00a0Abgabenordnung\u00a0sei ebenfalls nicht ersichtlich.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Mit dem Fall muss sich nun der BFH befassen. Vor dem Hintergrund, dass der dort zust\u00e4ndige IV. Senat ein weites Verst\u00e4ndnis der Gesamtplanrechtsprechung hat, erscheint es zumindest fraglich, ob dieser den Ausf\u00fchrungen des Finanzgerichts folgen wird. Entsprechende Gestaltungen sollten daher bis zu einer endg\u00fcltigen Entscheidung nur nach sorgf\u00e4ltiger Abw\u00e4gung aller Chancen und Risiken umgesetzt werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Kernproblem Der Gewinn aus der Ver\u00e4u\u00dferung eines Mitunternehmeranteils kann unter bestimmten Voraussetzungen mit einem erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz besteuert werden. Hierf\u00fcr ist u. a. erforderlich, dass s\u00e4mtliche wesentlichen Betriebsgrundlagen mit\u00fcbertragen werden und die darin liegenden stillen Reserven vollst\u00e4ndig aufgel\u00f6st werden. 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