{"id":21244,"date":"2012-09-30T10:13:14","date_gmt":"2012-09-30T08:13:14","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=21244"},"modified":"2013-04-09T10:19:42","modified_gmt":"2013-04-09T08:19:42","slug":"hat-geschaftsfuhrer-garantenpflicht-gegenuber-dritten-bei-vermogensschadigung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/hat-geschaftsfuhrer-garantenpflicht-gegenuber-dritten-bei-vermogensschadigung\/","title":{"rendered":"Hat Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer Garantenpflicht gegen\u00fcber Dritten bei Verm\u00f6genssch\u00e4digung?"},"content":{"rendered":"<p><strong>Hat Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer Garantenpflicht gegen\u00fcber Dritten bei Verm\u00f6genssch\u00e4digung?<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>Bei unechten Unterlassungsdelikten muss ein besonderer Rechtsgrund festgestellt werden, wenn jemand daf\u00fcr einstehen soll, dass er es unterlassen hat, zum Schutz fremder Rechtsg\u00fcter aktiv t\u00e4tig zu werden. Diese Verpflichtung wird als Garantenpflicht bezeichnet. Allein aus der Stellung als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer GmbH bzw. Mitglied des Vorstands einer Aktiengesellschaft ergibt sich keine Garantenpflicht gegen\u00fcber au\u00dfenstehenden Dritten, eine Sch\u00e4digung ihres Verm\u00f6gens zu verhindern.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist Insolvenzverwalter \u00fcber das Verm\u00f6gen einer Aktiengesellschaft. Diese stand in langj\u00e4hriger Gesch\u00e4ftsbeziehung zu einer Handelsgesellschaft in Form einer GmbH, deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer die Beklagten zu 2 und 3 waren. Nach Formwechsel in eine Aktiengesellschaft (Beklagte zu 1) im November 2003 waren die Beklagten zu 2 und 3 Mitglieder des Vorstands. Im Zeitraum von Oktober 2002 bis August 2003 initiierte der Vorstandsvorsitzende der Aktiengesellschaft Scheingesch\u00e4fte \u00fcber fingierte Warenlieferungen in H\u00f6he von insgesamt rd. 14 Mio. EUR. Der Beklagte zu 2 hat insbesondere die H\u00f6he der jeweiligen Scheinrechnung abgestimmt. Der Beklagte zu 3 war nicht aktiv beteiligt. Der Kl\u00e4ger nahm die Beklagten zu 2 und 3 wegen Beihilfe zu Untreuetaten des Vorstandsvorsitzenden als Gesamtschuldner auf Schadensersatz in H\u00f6he von 10 Mio. EUR in Anspruch. Auf die Revision der Beklagten hob der BGH das Berufungsurteil auf und verwies die Sache an das Berufungsgericht zur\u00fcck.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagte zu 2 wegen aktiver Beihilfe zur Untreue dem Kl\u00e4ger gegen\u00fcber haftet. F\u00fcr den Beklagten zu 3 hingegen ist eine Haftung wegen Beihilfe durch Unterlassen nicht begr\u00fcndet. Hierf\u00fcr muss der T\u00e4ter rechtlich verpflichtet sein, den deliktischen Erfolg abzuwenden. Er muss eine Garantenstellung innehaben. Die Garantenpflicht ergibt sich nicht bereits aus der Stellung als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer bzw. als Mitglied des Vorstands. Zwar umfassen die Pflichten zur ordnungsgem\u00e4\u00dfen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung auch die Verpflichtung, daf\u00fcr Sorge zu tragen, dass sich die Gesellschaft rechtm\u00e4\u00dfig verh\u00e4lt. Jedoch besteht diese Pflicht aus\u00a0\u00a7 93 Abs. 1 AktG\u00a0und\u00a0\u00a7 43 Abs. 1 GmbHG\u00a0grunds\u00e4tzlich nur der Gesellschaft gegen\u00fcber und nicht auch im Verh\u00e4ltnis zu au\u00dfenstehenden Dritten.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Dem Urteil des BGH ist zuzustimmen. Eine Au\u00dfenhaftung des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers oder des Mitglieds des Vorstands kann nur in begrenztem Umfang in Betracht kommen. Anderenfalls w\u00e4re eine Uferlosigkeit der Haftung zu bef\u00fcrchten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Hat Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer Garantenpflicht gegen\u00fcber Dritten bei Verm\u00f6genssch\u00e4digung? 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