{"id":21255,"date":"2012-09-30T10:47:43","date_gmt":"2012-09-30T08:47:43","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=21255"},"modified":"2013-04-09T11:00:19","modified_gmt":"2013-04-09T09:00:19","slug":"neues-zur-haftung-des-ubernehmenden-bei-firmenfortfuhrung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/neues-zur-haftung-des-ubernehmenden-bei-firmenfortfuhrung\/","title":{"rendered":"Neues zur Haftung des \u00dcbernehmenden bei Firmenfortf\u00fchrung"},"content":{"rendered":"<p><strong>Neues zur Haftung des \u00dcbernehmenden bei Firmenfortf\u00fchrung<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>Unter bestimmten Voraussetzungen f\u00fchrt die \u00dcbernahme und Fortf\u00fchrung eines Unternehmens unter gleichzeitiger Beibehaltung des dazugeh\u00f6rigen Namens (Firma) dazu, dass der Erwerber f\u00fcr die betrieblich veranlassten Altschulden seines Vorg\u00e4ngers haftbar gemacht werden kann. In diesem Zusammenhang hatte sich der Bundesgerichtshof (BGH) k\u00fcrzlich mit der Haftung einer GmbH f\u00fcr die fehlerhafte Anlageberatung einer namensgleichen Einzelfirma auseinanderzusetzen.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die beklagte GmbH wegen fehlerhafter Anlageberatung auf Schadensersatz in Anspruch. Rechtsvorg\u00e4ngerin der beklagten GmbH war ein gleichnamiges Einzelunternehmen. Die Kl\u00e4gerin zeichnete auf Empfehlung eines (vertretungsberechtigten) Mitarbeiters des Einzelunternehmens eine AG-Beteiligung in Gesamth\u00f6he von 131.000 EUR. Hierbei kam es zu Beratungsfehlern durch den Mitarbeiter. Die Kl\u00e4gerin meint nun, die beklagte GmbH m\u00fcsse daf\u00fcr einstehen; sie hafte f\u00fcr die Schuld des ehemaligen Einzelunternehmens unter dem Gesichtspunkt der Rechtsnachfolge bzw. Firmenfortf\u00fchrung. Das Landgericht gab der Klage statt, in der 2. Instanz gewann die beklagte GmbH. Der BGH verwies die Sache zur\u00fcck, weil die 2. Instanz wesentliche rechtliche W\u00fcrdigungen nicht vorgenommen hatte.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Eine Haftung wegen Firmenfortf\u00fchrung greift dann ein, wenn zwar der Unternehmenstr\u00e4ger wechselt, das Unternehmen selbst aus der Sicht des Gesch\u00e4ftsverkehrs aber im Wesentlichen unver\u00e4ndert unter der alten Firmenbezeichnung fortgef\u00fchrt wird. Dies gilt auch dann, wenn es zeitweilig zu einer parallelen Existenz von Alt- und Neuunternehmen kommt. F\u00fcr die BGH-Richter ist daher im vorliegenden Fall eine Haftung der beklagten GmbH f\u00fcr die Schuld des Einzelunternehmens durchaus denkbar. F\u00fcr eine Unternehmenskontinuit\u00e4t spreche n\u00e4mlich die gro\u00dfe \u00c4hnlichkeit des Bet\u00e4tigungsfeldes, der identische Name, das Logo, der Gesch\u00e4ftssitz sowie dieselbe Telefon- und Faxnummer.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Auch wenn im Einzelfall nach Gesamtw\u00fcrdigung aller Umst\u00e4nde eine Haftung wegen Firmenfortf\u00fchrung nicht in Betracht kommt, ist immer auch eine allgemeine Rechtsscheinhaftung zu pr\u00fcfen. Eine solche kann vorliegen, wenn der Anschein entsteht, dass 2 voneinander unabh\u00e4ngig Rechtssubjekte eine Einheit bilden. Ein Unternehmen muss also einen zurechenbar erzeugten Rechtsschein, mit einem anderen Unternehmen identisch zu sein, gegen sich gelten lassen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Neues zur Haftung des \u00dcbernehmenden bei Firmenfortf\u00fchrung Kernaussage Unter bestimmten Voraussetzungen f\u00fchrt die \u00dcbernahme und Fortf\u00fchrung eines Unternehmens unter gleichzeitiger Beibehaltung des dazugeh\u00f6rigen Namens (Firma) dazu, dass der Erwerber f\u00fcr die betrieblich veranlassten Altschulden seines Vorg\u00e4ngers haftbar gemacht werden kann. 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