{"id":21262,"date":"2012-09-30T11:00:38","date_gmt":"2012-09-30T09:00:38","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=21262"},"modified":"2013-04-09T11:03:22","modified_gmt":"2013-04-09T09:03:22","slug":"ist-begleichung-von-verbindlichkeiten-einer-insolventer-gmbh-durch-den-geschaftsfuhrer-glaubigerbenachteiligend","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/ist-begleichung-von-verbindlichkeiten-einer-insolventer-gmbh-durch-den-geschaftsfuhrer-glaubigerbenachteiligend\/","title":{"rendered":"Ist Begleichung von Verbindlichkeiten einer insolventer GmbH durch den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer gl\u00e4ubigerbenachteiligend?"},"content":{"rendered":"<p><strong>Ist Begleichung von Verbindlichkeiten einer insolventer GmbH durch den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer gl\u00e4ubigerbenachteiligend?<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>Die Falle der Gl\u00e4ubigerbenachteiligung ist eine f\u00fcr viele Schuldner nicht sichtbare. Eine solche liegt immer dann vor, wenn die Insolvenzgl\u00e4ubiger durch eine Rechtshandlung des Insolvenzschuldners objektiv beeintr\u00e4chtigt werden. Von einer Gl\u00e4ubigerbenachteiligung ist also schon dann auszugehen, wenn die Zugriffsm\u00f6glichkeiten auf das Schuldnerverm\u00f6gen beeintr\u00e4chtigt sind. Die betreffende Rechtshandlung ist nach den Bestimmungen der Insolvenzordnung anfechtbar; das Verm\u00f6gen muss zur Masse zur\u00fcckgef\u00fchrt werden. Dazu entschied der Bundesgerichtshof (BGH) k\u00fcrzlich, dass die sp\u00e4teren Insolvenzgl\u00e4ubiger nicht benachteiligt werden, wenn der &#8211; hierzu nicht verpflichtete &#8211; Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der insolventen Gesellschaft deren Verbindlichkeiten aus eigenen Mitteln begleicht.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Mit notarieller Urkunde aus 2004 bekannte die Schuldner-GmbH, dem Beklagten einen Betrag von rd. 470.000 EUR zu schulden. Der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der GmbH verb\u00fcrgte sich f\u00fcr die R\u00fcckzahlung. Zur Sicherung der B\u00fcrgschaftsforderung gab er pers\u00f6nlich ein notarielles Schuldanerkenntnis ab und unterwarf sich der Zwangsvollstreckung in sein Verm\u00f6gen. Zwischen April und Juli 2005 zahlte die GmbH rd. insgesamt 34.550 EUR an den Beklagten. In der Folgezeit wurden bis Januar 2006 jeweils Betr\u00e4ge von 20.000 EUR von einem Konto des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers an den Beklagten \u00fcberwiesen, ferner wurde einmalig ein Betrag von 20.000 EUR von einem Konto der Ehefrau des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers \u00fcberwiesen. Der Kl\u00e4ger ist Insolvenzverwalter in dem im Oktober 2006 er\u00f6ffneten Insolvenzverfahren \u00fcber das Verm\u00f6gen der GmbH. Er verlangte urspr\u00fcnglich im Wege der Insolvenzanfechtung R\u00fcckgew\u00e4hr von rd. 169.550 EUR und gewann. Auf die Berufung des Beklagten wurde das Urteil teilweise aufgehoben. Der Kl\u00e4ger verlangt nun noch 35.000 EUR nebst Zinsen und zog vor den BGH.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Die BGH-Richter verwiesen den Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zur\u00fcck und gaben folgendes zu bedenken: Wird ein Darlehen eigens zur Begleichung einer bestimmten Schuld aufgenommen und gew\u00e4hrt, schlie\u00dft die hierin liegende treuh\u00e4nderische Bindung des Darlehensnehmers eine Gl\u00e4ubigerbenachteiligung und damit eine Insolvenzanfechtung nicht aus. Wird die Forderung eines Gl\u00e4ubigers beglichen, der nach der Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens nur Insolvenzgl\u00e4ubiger w\u00e4re, benachteiligt dies die Gesamtheit der Insolvenzgl\u00e4ubiger, weil die hierf\u00fcr aufgewandten Mittel zu deren Befriedigung nicht mehr zur Verf\u00fcgung stehen. Das gilt auch dann, wenn der Schuldner sich diese Mittel durch Aufnahme eines Darlehens verschafft hat. Der Anspruch auf Auszahlung eines Darlehens ist auch dann der (sp\u00e4teren) Insolvenzmasse zuzurechnen, wenn er wegen einer vereinbarten Zweckbindung zun\u00e4chst unpf\u00e4ndbar ist. Ob das Darlehen nach der Vereinbarung der Parteien des Darlehensvertrages einem bestimmten Zweck, insbesondere der R\u00fcckf\u00fchrung einer bestimmten Schuld dienen soll, ist anfechtungsrechtlich unerheblich. Die Gesamtheit der Insolvenzgl\u00e4ubiger wird aber dann nicht benachteiligt, wenn ein Dritter eine Verbindlichkeit des sp\u00e4teren Insolvenzschuldners mit Mitteln begleicht, die nicht in dessen haftendes Verm\u00f6gen gelangt sind. Bei einer Zahlung des Schuldners durch Einschaltung eines Dritten ist zwischen der Anweisung auf Schuld und der Anweisung auf Kredit zu unterscheiden. Im ersten Fall tilgt der Angewiesene mit der Zahlung an den Empf\u00e4nger eine eigene, gegen\u00fcber dem Anweisenden bestehende Verbindlichkeit. Demgegen\u00fcber nimmt der Angewiesene im zweiten Fall die Zahlung an den Empf\u00e4nger ohne eine Verpflichtung gegen\u00fcber dem Anweisenden vor, so dass er infolge der Zahlung zum Gl\u00e4ubiger des Anweisenden wird.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Handelt es sich um eine Anweisung auf Schuld, f\u00fchrt die Zahlung durch den Angewiesenen zu einer Gl\u00e4ubigerbenachteiligung, weil der Schuldner mit der Zahlung an den Dritten seine Forderung gegen den Angewiesenen verliert. Liegt dagegen eine Anweisung auf Kredit vor, scheidet eine Gl\u00e4ubigerbenachteiligung grunds\u00e4tzlich aus, weil es durch die Zahlung lediglich zu einem Gl\u00e4ubigerwechsel in der Person des Angewiesenen kommt. Die Belastung der Masse mit dem R\u00fcckgriffsanspruch des Angewiesenen wird hier durch die Befreiung von der Schuld des Zahlungsempf\u00e4ngers ausgeglichen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ist Begleichung von Verbindlichkeiten einer insolventer GmbH durch den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer gl\u00e4ubigerbenachteiligend? Kernaussage Die Falle der Gl\u00e4ubigerbenachteiligung ist eine f\u00fcr viele Schuldner nicht sichtbare. Eine solche liegt immer dann vor, wenn die Insolvenzgl\u00e4ubiger durch eine Rechtshandlung des Insolvenzschuldners objektiv beeintr\u00e4chtigt werden. 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