{"id":21265,"date":"2012-09-30T11:03:35","date_gmt":"2012-09-30T09:03:35","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=21265"},"modified":"2013-04-09T11:07:26","modified_gmt":"2013-04-09T09:07:26","slug":"vorzeitige-wiederbestellung-des-ag-vorstands-ist-zulassig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/vorzeitige-wiederbestellung-des-ag-vorstands-ist-zulassig\/","title":{"rendered":"Vorzeitige Wiederbestellung des AG-Vorstands ist zul\u00e4ssig"},"content":{"rendered":"<p><strong>Vorzeitige Wiederbestellung des AG-Vorstands ist zul\u00e4ssig<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>Nach den aktienrechtlichen Vorschriften d\u00fcrfen Vorstandsmitglieder auf h\u00f6chstens 5 Jahre bestellt werden. \u00dcber eine wiederholte Bestellung oder Verl\u00e4ngerung der Amtszeit darf der Aufsichtsrat fr\u00fchestens ein Jahr vor Ablauf der bisherigen Amtszeit entscheiden. Uneinigkeit bestand bisher dar\u00fcber, ob die erneute Bestellung eines Vorstandsmitglieds unter gleichzeitiger Aufhebung seiner bisherigen Bestellung au\u00dferhalb der Jahresfrist zul\u00e4ssig ist. Hierzu hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun Stellung genommen.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist Mitglied des Aufsichtsrats einer AG, an der 2 Familienst\u00e4mme beteiligt sind. Am Tag vor der Hauptversammlung im Juli 2007 beschloss der Aufsichtsrat, 2 Vorstandsmitglieder, die einem Familienstamm zuzurechnen waren, unter &#8222;einvernehmlicher Aufhebung&#8220; ihrer noch bis zum Januar 2010 laufenden Bestellung f\u00fcr jeweils 5 Jahre bis Juli 2012 erneut zu Vorstandsmitgliedern zu bestellen. Der Kl\u00e4ger meint, die Aufsichtsratsbeschl\u00fcsse \u00fcber die Wiederbestellung der beiden Vorstandsmitglieder seien nichtig. Denn die Beschl\u00fcsse \u00fcber die vorzeitige Wiederbestellung f\u00fcr 5 Jahre seien allein vor dem Hintergrund von Streitigkeiten zwischen den Familienst\u00e4mmen gefasst worden, um f\u00fcr den am n\u00e4chsten Tag von der Hauptversammlung zu w\u00e4hlenden neuen Aufsichtsrat &#8222;vollendete Tatsachen&#8220; zu schaffen. Der Kl\u00e4ger unterlag schlie\u00dflich vor dem BGH.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Eine Wiederbestellung von Vorstandsmitgliedern f\u00fcr (h\u00f6chstens) 5 Jahre nach einverst\u00e4ndlicher Amtsniederlegung ist auch ohne besondere Gr\u00fcnde zul\u00e4ssig. Nach Ansicht der Richter l\u00e4sst das Gesetz diese M\u00f6glichkeit zu. Entscheidend ist danach, dass der Aufsichtsrat sich nicht l\u00e4nger als zul\u00e4ssig bindet und mindestens alle 5 Jahre \u00fcber die Verl\u00e4ngerung der Amtszeit der Vorstandsmitglieder entscheidet. Diese Voraussetzungen waren hier erf\u00fcllt.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Dass der neue Aufsichtsrat durch die Entscheidung des alten gebunden wird, macht sie nicht unzul\u00e4ssig. Denn der Aufsichtsrat in seiner jeweiligen personellen Zusammensetzung hat kein Recht, den Vorstand ohne R\u00fccksicht auf die Laufzeit der Bestellungen mit Mitgliedern seines Vertrauens zu besetzen. Nur wenn Gr\u00fcnde vorliegen, aus denen die Wiederbestellung im konkreten Einzelfall rechtsmissbr\u00e4uchlich sein k\u00f6nnte, ist diese unzul\u00e4ssig.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Vorzeitige Wiederbestellung des AG-Vorstands ist zul\u00e4ssig Kernaussage Nach den aktienrechtlichen Vorschriften d\u00fcrfen Vorstandsmitglieder auf h\u00f6chstens 5 Jahre bestellt werden. \u00dcber eine wiederholte Bestellung oder Verl\u00e4ngerung der Amtszeit darf der Aufsichtsrat fr\u00fchestens ein Jahr vor Ablauf der bisherigen Amtszeit entscheiden. 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