{"id":21279,"date":"2012-10-31T11:30:34","date_gmt":"2012-10-31T09:30:34","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=21279"},"modified":"2013-04-09T11:32:54","modified_gmt":"2013-04-09T09:32:54","slug":"mittelbare-schenkung-des-erloses-aus-dem-verkauf-von-gesellschaftsanteilen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/mittelbare-schenkung-des-erloses-aus-dem-verkauf-von-gesellschaftsanteilen\/","title":{"rendered":"Mittelbare Schenkung des Erl\u00f6ses aus dem Verkauf von Gesellschaftsanteilen"},"content":{"rendered":"<p><strong>Mittelbare Schenkung des Erl\u00f6ses aus dem Verkauf von Gesellschaftsanteilen<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernfrage<\/strong><\/p>\n<p>Rechtsgesch\u00e4ftliche Verf\u00fcgungen \u00fcber Gesellschaftsanteile (z. B. Verkauf) k\u00f6nnen, insbesondere wenn ihr Hintergrund die Vermeidung von Steuern ist, unerwartete und unbeabsichtigte Folgen haben. Beispielsweise kann Schenkungsteuer entstehen, auch wenn entgeltliche \u00dcbertragungen vereinbart worden sind. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte nunmehr dar\u00fcber zu befinden, unter welchen Voraussetzungen entgeltliche Anteils\u00fcbertragungen als Schenkungen angesehen werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Der Ehemann der Kl\u00e4gerin hatte Interessenten bereits eine Vereinbarung \u00fcber die Ver\u00e4u\u00dferung der von ihm gehaltenen GmbH-Beteiligung getroffen, die insbesondere einen Zeitplan \u00fcber die Ver\u00e4u\u00dferung beinhaltete. Weil er innerhalb dieses Zeitraums noch die Entstehung von Steuern wegen einer f\u00fcr ihn nachteiligen Steuergesetz\u00e4nderung verhindern wollte, \u00fcbertrug er einen Teil seiner GmbH-Beteiligung gegen Entgelt &#8211; das sich im Nachhinein als zu gering erwies &#8211; auf seine Ehefrau, die Kl\u00e4gerin. Diese finanzierte den Kaufpreis. Dabei unterwarf sie sich bei \u00dcbertragung der Beteiligung vollst\u00e4ndig dem Willen des Ehemannes. Insbesondere war alleine er berechtigt, \u00fcber die GmbH-Beteiligung zu verf\u00fcgen, die Kl\u00e4gerin durfte keine eigenen Verf\u00fcgungen vornehmen. Dar\u00fcber hinaus stand der Ehemann hinter der Finanzierung der GmbH-Beteiligung. In der Folge gingen auch die Anteile der Ehefrau im Rahmen des Anteilsverkaufs \u00fcber, die den Kaufpreis erhielt. Weil die Ehefrau der Ansicht war, die Anteile gekauft zu haben, erkl\u00e4rte sie keine Schenkungsteuer; eine solche wurde auch zun\u00e4chst nicht festgesetzt. Aufgrund von weiteren Ermittlungen kam es sp\u00e4ter zu einer Erbschaftsteuerfestsetzung und einem Strafverfahren, in dem unter anderem gekl\u00e4rt werden musste, ob die Anteils\u00fcbertragung auf die Ehefrau als mittelbare Schenkung angesehen werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>In seiner Entscheidung stellte der BFH heraus, dass die streitige Gestaltung eine Schenkung darstellen k\u00f6nne. Zwar sei die zu einem zu geringen Preis erfolgte Anteils\u00fcbertragung noch keine Schenkung. Allerdings f\u00fchrten die weiteren Umst\u00e4nde der Anteils\u00fcbertragung dazu, dass diese eine mittelbare Schenkung des Kaufpreises sei, den die Kl\u00e4gerin erzielt habe. Denn die Gesamtgestaltung sei, weil die Kl\u00e4gerin keine eigenen Entscheidungen \u00fcber die Anteile habe treffen k\u00f6nnen, darauf ausgerichtet gewesen, der Ehefrau den (h\u00f6heren) Kaufpreis zukommen zu lassen, was schlussendlich auch der Fall gewesen sei.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Die Entscheidung zeigt die Gefahren rein steuermotivierter Gestaltungen. Sind die Verhandlungen \u00fcber eine Ver\u00e4u\u00dferung von GmbH-Beteiligungen nahezu abgeschlossen, kann die \u00dcbertragung einer Teilbeteiligung eine mittelbare Schenkung des anstehenden Verkaufserl\u00f6ses sein.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mittelbare Schenkung des Erl\u00f6ses aus dem Verkauf von Gesellschaftsanteilen Kernfrage Rechtsgesch\u00e4ftliche Verf\u00fcgungen \u00fcber Gesellschaftsanteile (z. B. Verkauf) k\u00f6nnen, insbesondere wenn ihr Hintergrund die Vermeidung von Steuern ist, unerwartete und unbeabsichtigte Folgen haben. 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