{"id":2136,"date":"2011-05-30T16:59:23","date_gmt":"2011-05-30T14:59:23","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=2136"},"modified":"2012-08-24T10:40:06","modified_gmt":"2012-08-24T08:40:06","slug":"burgermeister-muss-beiratsvergutung-von-privatunternehmen-abliefern","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/burgermeister-muss-beiratsvergutung-von-privatunternehmen-abliefern\/","title":{"rendered":"B\u00fcrgermeister muss Beiratsverg\u00fctung von Privatunternehmen abliefern"},"content":{"rendered":"<p><strong>B\u00fcrgermeister muss Beiratsverg\u00fctung von Privatunternehmen abliefern<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>Das Bundesverwaltungsgericht entschied aktuell, dass ein B\u00fcrgermeister, der im Regionalbeirat eine Aktiengesellschaft seine Gemeinde als Aktion\u00e4rin vertritt, seine gesonderte Verg\u00fctung f\u00fcr die Beiratst\u00e4tigkeit abf\u00fchren muss. Er erf\u00fcllt n\u00e4mlich mit der Vertretung eine dienstliche Aufgabe seines Hauptamtes.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist hauptamtlicher B\u00fcrgermeister der Beklagten, einer Stadt in Nordrhein-Westfalen. Diese ist an der RWE AG zu 0,01 % beteiligt. 2001 wurde der Kl\u00e4ger durch den Vorstand eines Tochterunternehmens der RWE AG in einen Regionalbeirat berufen. Die Regionalbeir\u00e4te dienen dem Dialog zwischen der RWE AG, ihren Gesch\u00e4ftspartnern und Aktion\u00e4ren. In diese Beir\u00e4te werden B\u00fcrgermeister berufen, deren Kommunen Aktion\u00e4re der RWE und Mitglieder im Verband kommunaler RWE-Aktion\u00e4re sind. In der Folgezeit forderte die beklagte Stadt den Kl\u00e4ger mittels zweier Leistungsbescheide \u00fcber je 6.650 EUR auf, die f\u00fcr seine Beiratst\u00e4tigkeit in den Jahren 2004-2005 erhaltene Verg\u00fctung an sie abzuf\u00fchren. Die hiergegen gerichtete Klage blieb schlie\u00dflich erfolglos.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Anders als noch vom Berufungsgericht angenommen, folgt die Pflicht zur Ablieferung der Beiratsverg\u00fctung nicht aus der Nebent\u00e4tigkeitsverordnung, weil die T\u00e4tigkeit im Beirat eines privaten Unternehmens nicht einer Nebent\u00e4tigkeit im \u00f6ffentlichen Dienst gleichzustellen ist. Dies ist nur dann zul\u00e4ssig, wenn das Unternehmen von der \u00f6ffentlichen Hand zumindest faktisch beherrscht wird und Verg\u00fctungen f\u00fcr Beiratsmitglieder mittelbar aus \u00f6ffentlichen Kassen gezahlt werden. Dies war hier nicht der Fall.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Ein Beamter ist zur Ablieferung einer Verg\u00fctung f\u00fcr eine T\u00e4tigkeit verpflichtet, die zu seinen dienstlichen Aufgaben im Hauptamt z\u00e4hlt. Wird ein Beamter daher nur in seiner Funktion als B\u00fcrgermeister in einen Beirat berufen, ist er dort nicht als Privatperson t\u00e4tig. Mit der \u00dcbernahme der Beiratsmitgliedschaft macht er vielmehr von seiner Befugnis Gebrauch, die Gemeinde in diesem Gremium zu vertreten. F\u00fcr ein Behaltend\u00fcrfen der Verg\u00fctung ist dann kein Raum.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>B\u00fcrgermeister muss Beiratsverg\u00fctung von Privatunternehmen abliefern Kernaussage Das Bundesverwaltungsgericht entschied aktuell, dass ein B\u00fcrgermeister, der im Regionalbeirat eine Aktiengesellschaft seine Gemeinde als Aktion\u00e4rin vertritt, seine gesonderte Verg\u00fctung f\u00fcr die Beiratst\u00e4tigkeit abf\u00fchren muss. Er erf\u00fcllt n\u00e4mlich mit der Vertretung eine dienstliche Aufgabe seines Hauptamtes. 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