{"id":21388,"date":"2012-10-31T09:44:34","date_gmt":"2012-10-31T07:44:34","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=21388"},"modified":"2013-04-10T09:46:59","modified_gmt":"2013-04-10T07:46:59","slug":"erblasser-steuerschulden-im-todesjahr-sind-nachlassverbindlichkeiten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/erblasser-steuerschulden-im-todesjahr-sind-nachlassverbindlichkeiten\/","title":{"rendered":"Erblasser-Steuerschulden im Todesjahr sind Nachlassverbindlichkeiten"},"content":{"rendered":"<p><strong>Erblasser-Steuerschulden im Todesjahr sind Nachlassverbindlichkeiten<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernfrage<\/strong><\/p>\n<p>Schulden des Erblassers und andere Nachlassverbindlichkeiten sind im Rahmen der Erbschaftsteuer abzugsf\u00e4hig und reduzieren somit die Bemessungsgrundlage der Erbschaftsteuer. Voraussetzung ist regelm\u00e4\u00dfig, dass die Verbindlichkeit im Zeitpunkt des Todes bereits entstanden war. F\u00fcr etwaige Einkommensteuernachzahlungen des Todesjahres war dies bisher streitig, nachdem die Einkommensteuer als Jahressteuer erst mit dem Ablauf des Todesjahres und damit dem Todeszeitpunkt entsteht. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat diese Frage nunmehr zugunsten der Erben gekl\u00e4rt.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Die Erben mussten f\u00fcr das Todesjahr beider Eltern unter Ber\u00fccksichtigung von den Eltern geleisteter Anzahlungen erhebliche Steuernachzahlungen f\u00fcr das Todesjahr entrichten. Die Erben zogen diese Nahzahlungen als Nachlassverbindlichkeiten bei der Erbschaftsteuer ab; das Finanzamt wollte dem aber nicht folgen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Der BFH urteilte, dass nicht nur Steuerverbindlichkeiten die zum Zeitpunkt des Erbfalls in der Person des Erblassers bereits rechtlich entstanden sind, als Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden k\u00f6nnen. Auch solche Steuerschulden, die der Erblasser in seiner Person durch Verwirklichung von Steuertatbest\u00e4nden bereits begr\u00fcndet hat, sind abzugsf\u00e4hig, selbst wenn sie erst nach dem Todeszeitpunkt entstehen. Dies, so die Richter, ergebe sich aus einer Angleichung an das Zivilrecht, wonach Nachlassverbindlichkeiten auch solche Verbindlichkeiten sind, die vom Erblasser herr\u00fchren. Allerdings muss der Erblasser selber noch den Steuertatbestand verwirklicht haben. Wird erst das Handeln der Erben steuererheblich, liegt keine Nachlassverbindlichkeit vor.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Die Entscheidung hat erhebliche praktische Bedeutung. Insbesondere ist sie nicht auf den Anwendungsbereich Einkommensteuer beschr\u00e4nkt, sondern gilt f\u00fcr alle Steuerarten, in denen der Erblasser unterj\u00e4hrig den Steuertatbestand noch verwirklicht hat.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Erblasser-Steuerschulden im Todesjahr sind Nachlassverbindlichkeiten Kernfrage Schulden des Erblassers und andere Nachlassverbindlichkeiten sind im Rahmen der Erbschaftsteuer abzugsf\u00e4hig und reduzieren somit die Bemessungsgrundlage der Erbschaftsteuer. Voraussetzung ist regelm\u00e4\u00dfig, dass die Verbindlichkeit im Zeitpunkt des Todes bereits entstanden war. F\u00fcr etwaige Einkommensteuernachzahlungen des Todesjahres war dies bisher streitig, nachdem die Einkommensteuer als Jahressteuer erst mit dem &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/erblasser-steuerschulden-im-todesjahr-sind-nachlassverbindlichkeiten\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Erblasser-Steuerschulden im Todesjahr sind Nachlassverbindlichkeiten<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[4],"tags":[2342,2343],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/21388"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=21388"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/21388\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=21388"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=21388"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=21388"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}