{"id":21399,"date":"2012-10-31T09:49:21","date_gmt":"2012-10-31T07:49:21","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=21399"},"modified":"2013-04-10T09:51:33","modified_gmt":"2013-04-10T07:51:33","slug":"verfahrensmangel-bei-unvollstandiger-sachverhaltsaufklarung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/verfahrensmangel-bei-unvollstandiger-sachverhaltsaufklarung\/","title":{"rendered":"Verfahrensmangel bei unvollst\u00e4ndiger Sachverhaltsaufkl\u00e4rung"},"content":{"rendered":"<p><strong>Verfahrensmangel bei unvollst\u00e4ndiger Sachverhaltsaufkl\u00e4rung<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>Das Finanzgericht hat in einem Verfahren jeden streitigen Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen und die erforderlichen Beweise zu erheben. Soweit sich aus den beigezogenen Akten, dem Beteiligtenvorbringen und sonstigen Umst\u00e4nden Fragen zum entscheidungserheblichen Sachverhalt aufdr\u00e4ngen, muss das Finanzamt diesen auch ohne entsprechenden Hinweis nachgehen.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>In einem finanzgerichtlichen Verfahren war u. a. streitig, ob die von den Kl\u00e4gern selbst erhobene Klage fristgerecht erhoben wurde. Die Klage war ausweislich des Eingangsstempels am 12.10.2010 &#8211; und damit einen Tag nach Fristablauf &#8211; beim Finanzgericht (FG) eingegangen. Die Klageschrift befand sich in einem unfrankierten Umschlag, der an das FG adressiert war. Die Kl\u00e4ger behaupten, die Klageschrift am 9.10.2010 pers\u00f6nlich in den Briefkasten der Au\u00dfenstelle des beklagten Finanzamts eingeworfen zu haben. Das FG wies die Klage als unzul\u00e4ssig ab, weil der Vortrag der Kl\u00e4ger nach Aktenlage nicht feststellbar sei. Ferner h\u00e4tte sich in diesem Fall nach dem \u00fcblichen Ablauf im Finanzamt ein Eingangsstempel auf der Klageschrift bzw. auf dem Briefumschlag befinden m\u00fcssen. Die Beschwerde der Kl\u00e4ger gegen die Nichtzulassung der Revision, mit der ein Verfahrensfehler ger\u00fcgt wurde, hatte schlie\u00dflich Erfolg.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Die Verpflichtung des FG zur Erforschung des streitigen Sachverhalts gebietet nicht, fern liegenden \u00dcberlegungen und Erw\u00e4gungen nachzugehen. Vorliegend war jedoch von einem weiten aufkl\u00e4rungsbed\u00fcrftigen Sachverhalt auszugehen. Denn hinsichtlich der entscheidungserheblichen Frage, ob der Briefumschlag nebst Klage tats\u00e4chlich vom Kl\u00e4ger beim Finanzamt am 9.10.2010 eingeworfen wurde, dr\u00e4ngt sich eine weitere Sachverhaltsaufkl\u00e4rung auf. Ungekl\u00e4rt blieb n\u00e4mlich, auf welchem Weg die Klageschrift das FG erreicht hatte. Das FG ging in seinen Urteilsgr\u00fcnden ohne Weiteres von einem \u00fcblichen Ablauf der Weiterleitung der Post aus. Hierzu h\u00e4tten aber die mit dem Posteingang und der Postweiterleitung betrauten Mitarbeiter befragt werden m\u00fcssen. Die Beteiligtenvernehmung hingegen stellt nur ein letztes Hilfsmittel dar und dient nicht dazu, den Beteiligten Gelegenheit zu geben, ihre Behauptungen zu best\u00e4tigen oder zu beeiden.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich scheitern in der Praxis viele Nichtzulassungsbeschwerden. Wird der Beschwerde jedoch stattgegeben, wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht bereits das angefochtene Urteil aufgehoben wird.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Verfahrensmangel bei unvollst\u00e4ndiger Sachverhaltsaufkl\u00e4rung Kernaussage Das Finanzgericht hat in einem Verfahren jeden streitigen Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen und die erforderlichen Beweise zu erheben. 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