{"id":2140,"date":"2011-05-30T17:01:27","date_gmt":"2011-05-30T15:01:27","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=2140"},"modified":"2012-08-24T10:39:19","modified_gmt":"2012-08-24T08:39:19","slug":"ausschliesung-eines-gesellschafters-aus-einer-ohg-oder-kg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/ausschliesung-eines-gesellschafters-aus-einer-ohg-oder-kg\/","title":{"rendered":"Ausschlie\u00dfung eines Gesellschafters aus einer oHG oder KG"},"content":{"rendered":"<p><strong>Ausschlie\u00dfung eines Gesellschafters aus einer oHG oder KG<\/strong><\/p>\n<p><strong>Rechtslage<\/strong><\/p>\n<p>Verstehen sich die Gesellschafter untereinander nicht mehr, stellt sich schnell die Frage nach m\u00f6glichen Trennungsalternativen: wie kann ein missliebiger Gesellschafter aus einer offenen Handelsgesellschaft (oHG) oder Kommanditgesellschaft (KG) ausgeschlossen werden, ohne gleich die Gesellschaft auszul\u00f6sen?<\/p>\n<p><strong>Ausschlie\u00dfungsklage<\/strong><\/p>\n<p>Wird ein Gesellschafter durch Beschluss aus der Gesellschaft ausgeschlossen (\u00a7 131 Abs. 3 Nr. 6 HGB), scheidet er aus der Gesellschaft aus. Ist der Betroffene mit dem Ausschluss nicht einverstanden, bleibt den \u00fcbrigen Gesellschaftern nur die M\u00f6glichkeit, eine Ausschlie\u00dfungsklage zu erheben (\u00a7 140 HGB). Dies setzt einen wichtigen Grund in der Person des auszuschlie\u00dfenden Gesellschafters voraus, d. h. den anderen Gesellschaftern muss die Fortsetzung der Gesellschaft mit dem betroffenen Gesellschafter unzumutbar sein. Hier ist eine Prognose der zuk\u00fcnftigen Entwicklung erforderlich; es muss Wiederholungsgefahr bestehen. Nach dem Gesetz (\u00a7 133 HGB) ist ein solcher Grund insbesondere vorhanden, wenn der Gesellschafter eine ihm obliegende wesentliche Pflicht vors\u00e4tzlich oder gro\u00df fahrl\u00e4ssig verletzt oder aber ihm die Erf\u00fcllung einer solchen unm\u00f6glich wird. Ein wichtiger Grund kann z. B. vorliegen, wenn der Gesellschafter gegen das Wettbewerbsverbot verst\u00f6\u00dft, Gelder veruntreut, unberechtigt Forderungen der Gesellschaft eingezogen oder deren Ruf gegen\u00fcber der Hausbank gesch\u00e4digt hat. Ein Verschulden ist hierbei nicht notwendig.<\/p>\n<p><strong>Regelung des Ausschlusses im Gesellschaftsvertrag<\/strong><\/p>\n<p>Der Gesellschaftsvertrag kann das gesetzlich vorgesehene Ausschlie\u00dfungsverfahren ab\u00e4ndern und z. B. durch ein Beschlussverfahren ersetzen. Auch das Merkmal des wichtigen Grundes kann abweichend festgelegt werden. Die gesellschaftsvertragliche Regelung muss jedoch tats\u00e4chliche Gr\u00fcnde nennen; eine willk\u00fcrliche Ausschlussm\u00f6glichkeit w\u00e4re wegen Sittenwidrigkeit unwirksam. Vor der Beschlussfassung ist dem Betroffenen rechtliches Geh\u00f6r zu gew\u00e4hren; wegen des Grundsatzes des Verbots des Richters in eigener Sache steht ihm kein Stimmrecht zu. Die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des Beschlusses kann der ausgeschlossene Gesellschafter nur durch Feststellungsklage \u00fcberpr\u00fcfen lassen.<\/p>\n<p><strong>Folgen des Ausschlusses<\/strong><\/p>\n<p>Der Ausschluss eines Gesellschafters kommt nur in Betracht, wenn weniger einschneidende Mittel (wie z. B. Stimmrechtsentzug, Einsetzen eines Treuh\u00e4nders) keinen Erfolg versprechen. Die Folge des Ausschlusses besteht darin, dass die Gesellschaft &#8211; im Unterschied zur GbR &#8211; im \u00dcbrigen fortbesteht. Bei einer 2-Personen-Gesellschaft erlischt diese zwar beim Ausscheiden eines Gesellschafters. Das Handelsgesch\u00e4ft \u00fcbernimmt jedoch der Verbleibende und f\u00fchrt es fort.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ausschlie\u00dfung eines Gesellschafters aus einer oHG oder KG Rechtslage Verstehen sich die Gesellschafter untereinander nicht mehr, stellt sich schnell die Frage nach m\u00f6glichen Trennungsalternativen: wie kann ein missliebiger Gesellschafter aus einer offenen Handelsgesellschaft (oHG) oder Kommanditgesellschaft (KG) ausgeschlossen werden, ohne gleich die Gesellschaft auszul\u00f6sen? 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