{"id":21403,"date":"2012-10-31T09:53:25","date_gmt":"2012-10-31T07:53:25","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=21403"},"modified":"2013-04-10T09:55:44","modified_gmt":"2013-04-10T07:55:44","slug":"voraussetzungen-eines-hauslichen-arbeitszimmers","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/voraussetzungen-eines-hauslichen-arbeitszimmers\/","title":{"rendered":"Voraussetzungen eines h\u00e4uslichen Arbeitszimmers"},"content":{"rendered":"<p><strong>Voraussetzungen eines h\u00e4uslichen Arbeitszimmers<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>Betriebsausgaben sind Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Aufwendungen f\u00fcr die Lebensf\u00fchrung des Steuerpflichtigen sind steuerlich nicht ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hig. Aufwendungen f\u00fcr ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer sind nur dann zu ber\u00fccksichtigen, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen bzw. beruflichen Bet\u00e4tigung bildet und wenn es von dem \u00fcbrigen privaten Wohnbereich klar abgegrenzt werden kann.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger f\u00fchrte sein Architekturb\u00fcro in seiner Privatwohnung. Er nutzte ein Arbeitszimmer und 2 Abstellr\u00e4ume als B\u00fcro. Im Laufe eines Jahres zog er in eine neue Wohnung um. Dort nutzte er einen Teil des Wohn- und Esszimmers als B\u00fcro, in dem sich ein Schreibtisch und mehrere Aktenschr\u00e4nke befanden. Der B\u00fcroteil war durch ein ca. 1m hohes Sideboard vom Rest des Zimmers abgetrennt. Au\u00dferdem nutzte der Kl\u00e4ger 3 Kellerr\u00e4ume f\u00fcr sein B\u00fcro. Entgegen der eingereichten Gewinnermittlung ber\u00fccksichtigte das Finanzamt lediglich die Aufwendungen f\u00fcr 3 R\u00e4ume der 1. Wohnung und die 3 Kellerr\u00e4ume der 2. Wohnung als abzugsf\u00e4hige Betriebsausgaben. Das in den Wohn- und Essbereich integrierte Arbeitszimmer der 2. Wohnung wurde der privaten Lebensf\u00fchrung zugerechnet. Die hiergegen gerichtete Klage blieb erfolglos.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Die Finanzrichter entschieden, dass das Finanzamt zurecht den beantragten Betriebsausgabenabzug gek\u00fcrzt hatte. Die 3 R\u00e4ume der 1. Wohnung waren klar als betriebliche R\u00e4ume abzugrenzen. Die \u00fcbrigen R\u00e4ume dieser Wohnung (Wohn- und Schlafzimmer, K\u00fcche, Diele, Bad\/WC) teilten nicht das Schicksal der betrieblichen R\u00e4ume und waren somit steuerlich nicht zu ber\u00fccksichtigen. Dass in der 2. Wohnung lediglich die 3 Kellerr\u00e4ume und nicht der Arbeitsbereich im Wohn- Esszimmer zu ber\u00fccksichtigen waren, lag daran, dass der Arbeitsbereich in die h\u00e4usliche Sph\u00e4re des Kl\u00e4gers eingebunden war. Der das h\u00e4usliche Arbeitszimmer betreffende Gesetzeswortlaut spricht dagegen, Teile von gemischt genutzten R\u00e4umen als h\u00e4usliches Arbeitszimmer zu betrachten. Er spricht vielmehr f\u00fcr eine raumbezogene Betrachtung, die das einzelne Zimmer einer Wohnung als kleinste Einheit ansieht, die der privaten oder der beruflichen bzw. betrieblichen Sph\u00e4re zugerechnet werden kann. Die Abtrennung der Schreibecke durch ein ca. 1m hohes Sideboard, das noch einen Durchgang von \u00fcber 1m Breite zwischen Wohnbereich und Arbeitsecke frei lie\u00df, war nicht ausreichend, um einen vom Wohnzimmer getrennten eigenen Raum annehmen zu k\u00f6nnen, der einer eigenen vom Wohnbereich unabh\u00e4ngigen Nutzung zug\u00e4nglich ist.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Lediglich optisch abgegrenzte Bereiche sind jedenfalls nicht ausreichend, um separate R\u00e4umlichkeiten annehmen zu k\u00f6nnen, bei denen jeweils eine eigenst\u00e4ndige individuelle Nutzung m\u00f6glich ist. In einem anders gelagerten Fall hat das FG K\u00f6ln entschieden, dass die Kosten f\u00fcr ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer mit einer reinen Arbeitsecke dann (anteilig) abzugsf\u00e4hig sind, wenn des Rest des Raumes regelm\u00e4\u00dfig auch f\u00fcr betriebliche Zwecke genutzt wird. Dieses Verfahren ist zurzeit jedoch noch beim BFH anh\u00e4ngig.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Voraussetzungen eines h\u00e4uslichen Arbeitszimmers Kernaussage Betriebsausgaben sind Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Aufwendungen f\u00fcr die Lebensf\u00fchrung des Steuerpflichtigen sind steuerlich nicht ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hig. 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