{"id":21408,"date":"2012-10-31T09:57:07","date_gmt":"2012-10-31T07:57:07","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=21408"},"modified":"2013-04-10T10:12:19","modified_gmt":"2013-04-10T08:12:19","slug":"gewerbliche-einkunfte-bei-kurzfristigen-vermietungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/gewerbliche-einkunfte-bei-kurzfristigen-vermietungen\/","title":{"rendered":"Gewerbliche Eink\u00fcnfte bei kurzfristigen Vermietungen?"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gewerbliche Eink\u00fcnfte bei kurzfristigen Vermietungen?<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>Eine Vermietung von Immobilien wird in der Regel im Rahmen der privaten Verm\u00f6gensverwaltung erbracht; unabh\u00e4ngig von der Fristigkeit der Vermietung. Sie wird erst zur gewerblichen Vermietung, wenn \u00fcber die Vermietung hinaus Sonderleistungen erbracht werden.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger vermietete eine voll m\u00f6blierte 3-Zimmerwohnung in Berlin an regelm\u00e4\u00dfig wechselnde Mieter tage-, wochen- und monatsweise. Der Mietpreis beinhaltete die Bereitstellung von Bettw\u00e4sche und Handt\u00fcchern sowie eine Endreinigung. Das Finanzamt behandelte die Eink\u00fcnfte entgegen der Erkl\u00e4rung des Kl\u00e4gers nicht als gewerbliche Eink\u00fcnfte, sondern als Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung. Dies hatte zur Folge, dass ein sp\u00e4terer Ver\u00e4u\u00dferungsverlust steuerlich nicht ber\u00fccksichtigt werden konnte. Das Finanzgericht best\u00e4tigte die Auffassung des Finanzamts; auch der Bundesfinanzhof (BFH) schloss sich dem an.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Die Vermietung war deshalb nicht gewerblicher Natur, weil die Wohnung nicht in hotelm\u00e4\u00dfiger Weise angeboten wurde. Dies setzt voraus, dass neben der Bereithaltung der R\u00e4umlichkeiten sachliche und personelle Vorkehrungen erforderlich sind, wie sie mit der \u00fcblichen Vermietung von Wohnungen nicht verbunden sind (z. B. t\u00e4glicher Zimmerservice, Fr\u00fchst\u00fccksangebot, Bereithaltung von jederzeit ansprechbarem Personal). Die Bereitstellung von M\u00f6beln, Bettw\u00e4sche und Handt\u00fcchern sowie die Endreinigung geh\u00f6ren nicht zu derartigen Sonderleistungen.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Die Entscheidung zeigt, dass bei der Deklarierung von Eink\u00fcnften aus einer nur kurzfristigen Wohnungsvermietung sehr genau gepr\u00fcft werden muss, ob die \u00dcberlassung eine unternehmerische Organisationsstruktur voraussetzt. Meist werden hier nicht die Grenzen privater Verm\u00f6gensverwaltung \u00fcberschritten, so dass die Eink\u00fcnfte solche aus Vermietung und Verpachtung darstellen. Anders ist es nur dann, wenn die zus\u00e4tzlich zur Vermietung erbrachten Sonderleistungen deutliches Gewicht haben oder die Wohnung in einem Feriengebiet im r\u00e4umlichen Verbund mit vielen gleichartig genutzten Wohnungen einer Wohnanlage liegt. Dann kommt eine Qualifizierung der Eink\u00fcnfte als solche aus Gewerbebetrieb in Betracht.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gewerbliche Eink\u00fcnfte bei kurzfristigen Vermietungen? Kernaussage Eine Vermietung von Immobilien wird in der Regel im Rahmen der privaten Verm\u00f6gensverwaltung erbracht; unabh\u00e4ngig von der Fristigkeit der Vermietung. Sie wird erst zur gewerblichen Vermietung, wenn \u00fcber die Vermietung hinaus Sonderleistungen erbracht werden. 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