{"id":21426,"date":"2012-10-31T10:14:28","date_gmt":"2012-10-31T08:14:28","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=21426"},"modified":"2013-04-10T11:44:57","modified_gmt":"2013-04-10T09:44:57","slug":"fiktive-miete-fur-bisher-genutztes-eigenheim-als-umzugskosten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/fiktive-miete-fur-bisher-genutztes-eigenheim-als-umzugskosten\/","title":{"rendered":"Fiktive Miete f\u00fcr bisher genutztes Eigenheim als Umzugskosten"},"content":{"rendered":"<p><strong>Fiktive Miete f\u00fcr bisher genutztes Eigenheim als Umzugskosten<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernproblem<\/strong><\/p>\n<p>Kosten, die einem Arbeitnehmer durch einen beruflich veranlassten Wohnungswechsel entstehen, sind Werbungskosten. Das Steuerrecht verweist hinsichtlich des ber\u00fccksichtigungsf\u00e4higen Aufwands auf das\u00a0Bundesumzugskostengesetz (BUKG). Das\u00a0BUKG\u00a0gilt grunds\u00e4tzlich f\u00fcr Umzugskostenverg\u00fctungen von Bundesbeamten, Richtern und Soldaten. In Anlehnung an die dort geregelten Verg\u00fctungen f\u00fcr Bef\u00f6rderungsauslagen, Reisekosten, Mietentsch\u00e4digung oder sonstige Auslagen sieht das Lohnsteuerrecht einen gleichwertigen Werbungskostenabzug f\u00fcr alle Arbeitnehmer vor. Hier kann es jedoch zu Auslegungsfragen kommen, denn der Werbungskostenbegriff setzt eine Belastung mit Aufwendungen voraus, w\u00e4hrend das\u00a0BUKG\u00a0vereinzelt auch &#8222;fiktiven&#8220; Aufwand beg\u00fcnstigt.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Die klagenden Eheleute waren Arbeitnehmer und Eigent\u00fcmer eines selbstgenutzten Einfamilienhauses. Der Ehemann wurde beruflich versetzt, so dass die Eheleute ihren Wohnsitz gemeinsam verlegten. Das nach dem Umzug zun\u00e4chst leer stehende Haus konnte trotz intensiver Bem\u00fchungen nicht verkauft werden. In ihrer Steuererkl\u00e4rung machten die Eheleute neben tats\u00e4chlichen Kosten eine Mietentsch\u00e4digung von 11.650 EUR geltend und begr\u00fcndeten dies mit der im\u00a0BUKG\u00a0geregelten Mietentsch\u00e4digung. Danach ist f\u00fcr einen durch Umzug veranlassten &#8222;doppelten Mietaufwand&#8220; ein Abzug f\u00fcr bis zu 6 Monate m\u00f6glich. Im Fall des Eigenheims tritt an Stelle der Miete eine Entsch\u00e4digung von bis zu 1 Jahr, die sich nach dem orts\u00fcblichen Mietwert bemisst. Das Finanzamt gew\u00e4hrte jedoch nur den tats\u00e4chlich getragenen Aufwand (ohne Mietentsch\u00e4digung oder AfA) und fand hierin Unterst\u00fctzung durch das Finanzgericht. Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied jetzt \u00fcber die Revision der Eheleute.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Der BFH hat den Abzug der Mietentsch\u00e4digung abgelehnt, denn die nach dem\u00a0BUKG\u00a0erstattungsf\u00e4higen Aufwendungen seien nicht ohne Weiteres abziehbar. Der Abzug finde dort eine Grenze, wo die Regelungen mit dem allgemeinen Werbungskostenbegriff nicht vereinbar seien. Aufwand setze den Abfluss von in Geld oder Geldeswert bestehenden G\u00fctern aus dem Verm\u00f6gen des Steuerpflichtigen voraus. Fehle es hieran, liegen keine Werbungskosten vor, denn entgangene Einnahmen erf\u00fcllten ebenso wenig den Aufwendungsbegriff wie der Verzicht auf Einnahmen.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Die im Unterschied zum Streitfall im Steuerrecht als unproblematisch akzeptierte Pauschverg\u00fctung des\u00a0BUKG\u00a0f\u00fcr sonstige Umzugsauslagen (zurzeit 1.314 EUR\/Verheiratete + 289 EUR\/je Kind) unterstellt dagegen einen Aufwand. Die Einsch\u00e4tzung des BFH zur Mietentsch\u00e4digung verwundert nicht; unklar bleibt jedoch, warum nicht die AfA der Immobilie (als Alternative zu &#8222;doppeltem Mietaufwand&#8220;) Ber\u00fccksichtigung gefunden hat.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Fiktive Miete f\u00fcr bisher genutztes Eigenheim als Umzugskosten Kernproblem Kosten, die einem Arbeitnehmer durch einen beruflich veranlassten Wohnungswechsel entstehen, sind Werbungskosten. Das Steuerrecht verweist hinsichtlich des ber\u00fccksichtigungsf\u00e4higen Aufwands auf das\u00a0Bundesumzugskostengesetz (BUKG). Das\u00a0BUKG\u00a0gilt grunds\u00e4tzlich f\u00fcr Umzugskostenverg\u00fctungen von Bundesbeamten, Richtern und Soldaten. 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