{"id":21447,"date":"2013-04-10T11:25:06","date_gmt":"2013-04-10T09:25:06","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=21447"},"modified":"2018-03-22T11:35:22","modified_gmt":"2018-03-22T09:35:22","slug":"bettensteuer-muss-gezahlt-werden-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bettensteuer-muss-gezahlt-werden-2\/","title":{"rendered":"\u201eBettensteuer\u201c muss gezahlt werden"},"content":{"rendered":"<h1>\u201eBettensteuer\u201c muss gezahlt werden<\/h1>\n<p>04.04.2013<\/p>\n<p>Finanzgericht Hamburg weist in einer ersten Entscheidung zu Hamburgs Kultur- und Tourismustaxe den Antrag eines Hotelbetreibers auf einstweilige Anordnung zur\u00fcck.<\/p>\n<div><\/div>\n<div>\n<p>Hamburg hat &#8211; dem Vorbild anderer St\u00e4dte folgend &#8211; zum 1.1.2013 eine Kultur- und Tourismustaxe (auch Bettensteuer genannt) eingef\u00fchrt. F\u00fcr jede private Hotel\u00fcbernachtung entsteht eine Steuer von 50 Cent aufw\u00e4rts. Bei einem Zimmerpreis von 200 \u20ac betr\u00e4gt sie 4 \u20ac und steigt um einem Euro f\u00fcr jede weiteren 50 \u20ac. Gesch\u00e4ftsreisende sind &#8211; h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung folgend &#8211; von der Steuer ausgenommen, sofern der Hotelbetreiber, der die Steuer viertelj\u00e4hrlich anzumelden und abzuf\u00fchren hat, die berufliche Veranlassung der \u00dcbernachtung nachweist.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin betreibt in Hamburg mehrere Hotels im Niedrigpreis-Segment. Schon vor dem ersten Anmelde-Stichtag am 15.4.2013 hat sie beim Finanzgericht Hamburg Klage er-hoben und zus\u00e4tzlich vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes beantragt. Das Finanzgericht m\u00f6ge fest-stellen, dass sie bis zur Entscheidung \u00fcber ihre Klage nicht zur Berechnung, Anmeldung und Abf\u00fchrung der Steuer verpflichtet sei. Sie meint, die Steuer sei zu kompliziert und verletze sie in ihren Grundrechten. Da ihr Gesch\u00e4ftsmodell auf sehr niedrigen Preisen basiere, sei sie gezwungen, die Steuer den privat Reisenden in Rechnung zu stellen und f\u00fcr die Gesch\u00e4fts-reisenden die Steuerfreiheit in Anspruch zu nehmen. Es sei ihr nicht zumutbar, bis zu 1000 G\u00e4ste t\u00e4glich zu befragen und Nachweise zu erstellen. Auch sei nicht sichergestellt, dass die Steuer tats\u00e4chlich \u00fcberall gleichm\u00e4\u00dfig erhoben werde.<\/p>\n<p>Der 2. Senat des Finanzgerichts Hamburg hat den Antrag als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen. Bei der im Verfahren des vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes beschr\u00e4nkten \u00dcberpr\u00fcfung hat der 2. Senat keine Verfassungsverst\u00f6\u00dfe festgestellt. Die Steuer k\u00f6nne von den Hotelbetreibern anhand des Gesetzes unproblematisch berechnet werden. F\u00fcr den Nachweis der Steuerfreiheit f\u00fcr Gesch\u00e4ftsreisende gebe es einfach auszuf\u00fcllende Formulare. Es sei nicht zu beanstanden, wenn Hotelg\u00e4ste beim Einchecken befragt werden m\u00fcssen, ob sie gesch\u00e4ftlich unterwegs seien. Au\u00dferdem habe der Hotelbetreiber die M\u00f6glichkeit, seinen Aufwand dadurch gering zu halten, dass er die nicht besonders hohen Steuerbetr\u00e4ge generell in seine \u00dcbernachtungspreise einkalkuliere und so auf alle Kunden abw\u00e4lze. Ein unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfiger Eingriff in die grundgesetzlich gesch\u00fctzte Berufsfreiheit sei nicht zu erkennen. Der 2. Senat sieht die gleichm\u00e4\u00dfige Erhebung der Steuer nicht in Frage gestellt.<\/p>\n<p>Der 2. Senat hat in seinem\u00a0Beschluss (Az.: 2 V 26\/13)\u00a0die Beschwerde nicht zugelassen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>FINANZGERICHT HAMBURG<br \/>\nAz.: 2 V 26\/13<br \/>\nBeschluss des Senats vom 03.04.2013<br \/>\nRechtskraft: rechtskr\u00e4ftig<br \/>\nNormen: KTTG \u00a7 1, KTTG \u00a7 3, KTTG \u00a7 4, KTTG \u00a7 5, KTTG \u00a7 6, KTTG \u00a7 7, KTTG \u00a7 8, KTTG \u00a7 9, GG Art. 2 Abs. 1, GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 12 Abs. 1, GG Art. 14 Abs. 1, GG Art. 19 Abs. 3, GG Art. 20 Abs. 3<br \/>\nLeitsatz: 1. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auch dazu statthaft, um vorl\u00e4ufig zu verhindern, die Berechnungs-, Anmelde- und Abf\u00fchrungspflichten einer neu eingef\u00fchrten Steuer erf\u00fcllen zu m\u00fcssen.<br \/>\n2. Die Verpflichtungen zur Berechnung, Anmeldung und Abf\u00fchrung der Hamburgischen Kultur- und Tourismustaxe sind nach dem im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anzuwendenden Ma\u00dfstab verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.<br \/>\n\u00dcberschrift: Kommunale Aufwandsteuern: Hamburgische Kultur- und Tourismustaxe<br \/>\nGr\u00fcnde:<br \/>\nI.<br \/>\nDie Beteiligten streiten im einstweiligen Rechtsschutzverfahren \u00fcber die Verpflichtung der Antragstellerin, die Hamburgische Kultur-und Tourismustaxe zu berechnen, anzumelden und abzuf\u00fchren.<br \/>\nDie Antragstellerin betreibt in Hamburg an &#8230; Standorten Beherbergungsbetriebe im niedrigpreisigen Bereich in Form von Hotels\/Hostels. Die B\u00fcrgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg beschloss am 4. Dezember 2012 das Hamburgische Kultur-und Tourismustaxengesetz (im Folgenden: KTTG). Das Gesetz wurde im Hamburgischen Gesetz-und Verordnungsblatt vom 18. Dezember 2012 verk\u00fcndet (HmbGVOBl 2012, 503) und trat zum 1. Januar 2013 in Kraft (\u00a7 12 Abs. 1 KTTG).<br \/>\nDas Gesetz enth\u00e4lt &#8211; soweit vorliegend erheblich &#8211; im Wesentlichen folgende Regelungen:<br \/>\n&#8222;\u00a7 1<br \/>\nSteuergegenstand<br \/>\n(1) Der Steuer unterliegt der Aufwand f\u00fcr die entgeltliche \u00dcbernachtung einer Person in der Freien und Hansestadt Hamburg in einem Beherbergungsbetrieb. Als \u00dcbernachtung gilt bereits die entgeltliche Erlangung der Beherbergungsm\u00f6glichkeit unabh\u00e4ngig von der tats\u00e4chlichen Inanspruchnahme. Der \u00dcbernachtung steht die Nutzung der Beherbergungsm\u00f6glichkeit, ohne dass eine \u00dcbernachtung erfolgt, gleich, sofern hierf\u00fcr ein gesonderter Aufwand betrieben wird. Ausgenommen von der Steuer sind \u00dcbernachtungen, die f\u00fcr eine berufliche oder betriebliche T\u00e4tigkeit des \u00dcbernachtungsgastes zwingend erforderlich sind. Der Betreiber des Beherbergungsbetriebes hat die zwingende Erforderlichkeit einer \u00dcbernachtung f\u00fcr eine berufliche oder betriebliche T\u00e4tigkeit des \u00dcbernachtungsgastes durch geeignete Belege nachzuweisen.<br \/>\n(2) Als Beherbergungsbetrieb gilt jeder Betrieb, bei dem T\u00e4tigkeiten zur Bereitstellung von kurzzeitigen Beherbergungsm\u00f6glichkeiten ausge\u00fcbt werden. Nicht als \u00dcbernachtung im Sinne des Gesetzes gilt das Unterkommen in Krankenh\u00e4usern, Rehabilitationskliniken, Alten-und Pflegeheimen, Hospizen und vergleichbaren Einrichtungen, die dem Unterkommen von Personen in besonderen sozialen Situationen dienen.<br \/>\n\u00a7 2<br \/>\nBemessungsgrundlage<br \/>\n(1) Die Steuer bemisst sich nach dem f\u00fcr die \u00dcbernachtung geschuldeten Entgelt ohne Umsatzsteuer (Nettoentgelt). Unerheblich ist, ob das Nettoentgelt vom Gast oder von einem Dritten f\u00fcr den Gast geschuldet wird. Im Falle der Belegung eines Zimmers durch mehrere Personen gilt vorbehaltlich einer anderweitigen Abrechnung das nach K\u00f6pfen verteilte Gesamtentgelt des Zimmers als geschuldetes Entgelt des \u00dcbernachtungsgastes.<br \/>\n(2) &#8230;<br \/>\n\u00a7 3<br \/>\nSteuerpauschals\u00e4tze<br \/>\nDie Steuer betr\u00e4gt je Gast und \u00dcbernachtung bei einem Nettoentgelt von bis zu<br \/>\n10 Euro 0 Euro,<br \/>\n25 Euro 0,50 Euro,<br \/>\n50 Euro 1 Euro,<br \/>\n100 Euro 2 Euro,<br \/>\n150 Euro 3 Euro,<br \/>\n200 Euro 4 Euro.<br \/>\nJe weitere angefangene 50 \u20ac Nettoentgelt erh\u00f6ht sich die Steuer um jeweils einen Euro.<br \/>\n\u00a7 4<br \/>\nSteuerschuldner, Haftungsschuldner<br \/>\n(1) Steuerschuldner ist der Betreiber oder die Betreiberin des Beherbergungsbetriebes.<br \/>\n(2) Hat der Gast hinsichtlich der zwingenden beruflichen oder betrieblichen Veranlassung seiner \u00dcbernachtung falsche Belege vorgelegt oder falsche Angaben gemacht, haftet er f\u00fcr die entgangene Steuer. \u00a7 219 der Abgabenordnung gilt diesen F\u00e4llen nicht.<br \/>\n\u00a7 5<br \/>\nEntstehung und F\u00e4lligkeit der Steuer<br \/>\n(3) Die Steuer entsteht mit der Beendigung der Beherbergungsleistung.<br \/>\n(4) Die Steuer ist am 15. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraumes f\u00e4llig und an das Finanzamt abzuf\u00fchren.<br \/>\n\u00a7 6<br \/>\nAnzeigepflicht, Steueranmeldung<br \/>\n(1) &#8230;<br \/>\n(2) Der Anmeldungszeitraum ist das Kalendervierteljahr.<br \/>\n(3) Der Betreiber oder die Betreiberin des Beherbergungsbetriebes hat bis zum 15. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck unter Angabe der Gesamtzahl der \u00dcbernachtungen, der Anzahl der steuerpflichtigen \u00dcbernachtungen sowie der<br \/>\nAnzahl der \u00dcbernachtungen mit zwingender beruflicher oder betrieblicher Veranlassung bei der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde abzugeben, in der die abzuf\u00fchrende Steuer selbst zu berechnen ist. Die Anmeldung im Sinne dieser Vorschrift ist eine Steueranmeldung gem\u00e4\u00df \u00a7 150 der Abgabenordnung.<br \/>\n(4) Gibt der Betreiber oder die Betreiberin des Beherbergungsbetriebes eine Anmeldung nicht ab, obwohl er hierzu verpflichtet ist, oder hat er die Steuer fehlerhaft berechnet, so kann das Finanzamt die Steuer durch Bescheid festsetzten. Steuermehrbetr\u00e4ge aufgrund von Festsetzungen nach Satz 1 sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides zu entrichten.<br \/>\n\u00a7 7<br \/>\nAufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten<br \/>\nDer Betreiber oder die Betreiberin des Beherbergungsbetriebes hat die Namen und die Dauer des Aufenthalts aller \u00dcbernachtungsg\u00e4ste in geeigneter Form aufzuzeichnen. Minderj\u00e4hrige Kinder in Begleitung eines Elternteils oder beider Elternteile sind nur der Zahl nach anzugeben. Diese Aufzeichnungen und die Belege zum Nachweis der zwingenden Erforderlichkeit einer \u00dcbernachtung f\u00fcr eine berufliche oder betriebliche T\u00e4tigkeit des \u00dcbernachtungsgastes gem\u00e4\u00df \u00a7 1 Absatz 1 Satz 4 sind f\u00fcr einen Zeitraum von vier Jahren beginnend mit dem Ablauf des Jahres der Steuerentstehung aufzubewahren.&#8220;<br \/>\nDie Freie und Hansestadt Hamburg stellt Formulare bereit f\u00fcr die Anmeldung der Kultur- und Tourismustaxe beim Antragsgegner (\u00a7 6 Abs. 3 Satz 1 KTTG) und f\u00fcr den Nachweis, dass die \u00dcbernachtung f\u00fcr eine berufliche oder betriebliche T\u00e4tigkeit des \u00dcbernachtungsgast zwingend erforderlich ist (\u00a7 1 Abs. 1 Satz 4 und 5 KTTG: Arbeitgeberbest\u00e4tigung, Best\u00e4tigung f\u00fcr eigenberufliche T\u00e4tigkeiten).<br \/>\nDie Antragstellerin hat am 25. Januar 2013 Feststellungsklage erhoben (2 K 25\/13) und einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Ihren Antrag begr\u00fcndet sie wie folgt:<br \/>\nDer Antrag sei gem\u00e4\u00df \u00a7 114 der Finanzgerichtsordnung (FGO) statthaft. Dies folge daraus, dass auch die Klage in der Hauptsache als Feststellungsklage nach \u00a7 41 FGO zul\u00e4ssig sei. Damit werde keine verdeckte Normenkontrollklage erhoben, sondern die Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverh\u00e4ltnisses begehrt. Ihr, der Antragstellerin, gehe es darum, feststellen zu lassen, dass sie nicht verpflichtet sei, in ihren Beherbergungsbetrieben die Kultur-und Tourismustaxe zu erheben und sie gem\u00e4\u00df \u00a7 6 KTTG beim Antragsgegner anzumelden und abzuf\u00fchren. Sie k\u00f6nne auch nicht darauf verwiesen werden, zun\u00e4chst eine Steueranmeldung abzugeben und gegen diesen Verwaltungsakt mit einem Einspruch und einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung vorzugehen. Ihr Rechtsschutzbegehren bestehe darin, bereits jetzt von der Erhebungs- und Anmeldepflicht bis zur Entscheidung des Rechtsstreits in der Hauptsache befreit zu sein. Ihr Ziel sei es, einen erheblichen, nicht r\u00fcckg\u00e4ngig zu machenden und nicht Erfolg versprechenden Aufwand zur Erhebung der Taxe bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung in der Hauptsache vorl\u00e4ufig nicht betreiben zu m\u00fcssen. Eine einstweilige Anordnung sei deshalb zur Gew\u00e4hrung effektiven Rechtsschutzes der zutreffende Rechtsbehelf.<br \/>\nWegen der komplizierten Staffelung der Betr\u00e4ge und des Fehlens einer \u00dcbergangsfrist sei es ihr, der Antragstellerin, nicht m\u00f6glich, einen reibungslosen, einigerma\u00dfen \u00f6konomisch sinnvollen und zielf\u00fchrenden Erhebungsvorgang zu organisieren. Bei Online-Buchungen seien die gestaffelten Betr\u00e4ge der Taxe<br \/>\ndatenverarbeitungstechnisch nicht darstellbar. Sowohl bei solchen Buchungen als auch bei Buchungen im Reiseb\u00fcro m\u00fcsse deshalb die Auskunft unterbleiben, ob der Aufenthalt beruflich oder privat veranlasst sei. Die Veranlassung der Reise k\u00f6nne erst beim Check-In an der Rezeption vor Ort ermittelt werden. Bei einer Check-In Software k\u00f6nnten die zu erhebenden Betr\u00e4ge nicht abgebildet werden. Daher m\u00fcsse die Erhebung und Berechnung im Einzelfall vor Ort durch das Personal manuell erfolgen. Dies sei ihr, der Antragstellerin, &#8211; zumindest ohne \u00dcbergangsfrist &#8211; nicht m\u00f6glich, obwohl sie bereits erheblichen Aufwand betrieben habe.<br \/>\nSie, die Antragstellerin, habe in ihren &#8230; H\u00e4usern in Hamburg im Jahr 2012 bei 222.694 Anreisen 463.224 \u00dcbernachtungen durchgef\u00fchrt. Dies bedeute, dass an den Rezeptionen t\u00e4glich bis zu 1.000 Anmeldungen erfolgten. Wegen dieser hohen Zahl m\u00fcssten die Vorg\u00e4nge \u00f6konomisch gestaltet werden. Im Jahr 2012 habe ein Check-In etwa 2:10 Minuten gedauert. Nunmehr nehme allein die Datenerhebung f\u00fcr die Taxe 3 Minuten in Anspruch. Der zeitliche Aufwand habe deshalb um rund 150 % zugenommen. Es seien 1.108 Arbeitsstunden zus\u00e4tzlich zu leisten. Ihr, der Antragstellerin, st\u00fcnden daf\u00fcr weder in quantitativer noch in qualitativer Hinsicht die erforderlichen personellen Ressourcen zur Verf\u00fcgung. Sie m\u00fcsse \u00e4u\u00dferst kurzfristig eine Vielzahl neuer Mitarbeiter einstellen, was tats\u00e4chlich nicht m\u00f6glich sei, weil typischerweise Teilzeitkr\u00e4fte bei ihr besch\u00e4ftigt seien. Erweise sich das Gesetz sp\u00e4ter als rechtswidrig, m\u00fcsse sie, die Antragstellerin, den neuen Mitarbeitern wieder k\u00fcndigen. Dies sei arbeitsrechtlich schwierig und ihr nicht zumutbar. Ihr Personal sei zudem bei der Berechnung der Taxe \u00fcberfordert.<br \/>\nWegen ihres Low-Budget-Gesch\u00e4ftsmodells und der damit verbundenen geringen Gewinnspanne von nur 4-5 % pro \u00dcbernachtung stehe ihr, der Antragstellerin, nicht die M\u00f6glichkeit offen, auf die Abw\u00e4lzung der Abgabe zu verzichten und sie zun\u00e4chst aus Wirtschaftlichkeits\u00fcberlegungen aus eigener Tasche zu bezahlen.<br \/>\nDie schon gegenw\u00e4rtig rechtswidrig erhobenen Betr\u00e4ge k\u00f6nnten bei Abwarten einer rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht unmittelbar vom Antragsgegner an die \u00dcbernachtungsg\u00e4ste zur\u00fcckerstattet werden. Es sei nur eine Erstattung an den Betreiber m\u00f6glich, welcher die Betr\u00e4ge dann wiederum an die G\u00e4ste weiterleiten m\u00fcsse. Beides ziehe einen erheblichen Aufwand nach sich. Angesichts ihrer \u00dcbernachtungszahlen sei ein solches R\u00fcckerstattungsverfahren nicht nur \u00f6konomisch nicht sinnvoll, sondern unzumutbar und rein faktisch in vielen F\u00e4llen nicht m\u00f6glich.<br \/>\nDer Antrag sei begr\u00fcndet. Es bestehe ein Anordnungsanspruch auf Erlass einer Sicherungsanordnung nach \u00a7 114 Abs. 1 Satz 1 FGO. Sie, die Antragstellerin, habe aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. 19 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) einen Anspruch, nicht mit verfassungswidrigen Steuern belegt zu werden und die f\u00fcr die Erhebung des angefochtenen Gesetzes erforderlichen Vorkehrungen treffen zu m\u00fcssen.<br \/>\n\u00a7 1 Abs. 1 i. V. m. \u00a7 4 Abs. 1 KTTG sei verfassungswidrig, weil diese Vorschrift gegen den Grundsatz der Vorhersehbarkeit der Abgabenlast f\u00fcr den Steuerpflichtigen versto\u00dfe. Der eine Abgabenpflicht begr\u00fcndende Tatbestand m\u00fcsse so bestimmt sein, dass der Abgabepflichtige die auf ihn entfallende Belastung vorausberechnen k\u00f6nne. Dies sei nicht der Fall, weil sie, die Antragstellerin, als Steuerschuldnerin keine Kenntnis vom ma\u00dfgeblichen Unterscheidungskriterium einer privaten oder einer beruflichen \u00dcbernachtung habe. Eine solche Kenntnis besitze nur der \u00dcbernachtungsgast. Dessen Kenntnis sei dem Betreiber des<br \/>\nBeherbergungsbetriebes auch nicht sicher zug\u00e4nglich. Er k\u00f6nne dessen Angaben zudem nicht \u00fcberpr\u00fcfen.<br \/>\n\u00a7 1 Abs. 1 Satz 5 KTTG verletze den Grundsatz der Tatbestandsm\u00e4\u00dfigkeit der Besteuerung. Der Steuergl\u00e4ubiger trage die Feststellungslast f\u00fcr diejenigen Tatsachen, die den Steueranspruch begr\u00fcndeten. Die von \u00a7 1 Abs. 1 Satz 1 und 4 KTTG vorausgesetzte Privatheit einer \u00dcbernachtung sei ein steuerbegr\u00fcndendes Tatbestandsmerkmal. Durch die \u00dcberb\u00fcrdung des Nachweises der beruflichen Veranlassung einer \u00dcbernachtung (\u00a7 1 Abs. 1 S. 5 KTTG) auf den Betreiber des Beherbergungsbetriebes werde eine Vermutung daf\u00fcr begr\u00fcndet, dass die \u00dcbernachtung privat sei. F\u00fcr eine Umkehr der Feststellungslast fehle es an einem hinreichend Grund.<br \/>\nEs liege ferner eine Verletzung des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG vor. Dieser verlange, dass eine gleichm\u00e4\u00dfige Erhebung der Steuer sichergestellt sei. Hierf\u00fcr sei ein Mindestma\u00df an verfahrensrechtlicher Gew\u00e4hrleistung durch Kontrollm\u00f6glichkeiten zu fordern. Diese Voraussetzung sei nicht erf\u00fcllt. Es fehle an einem Mindestma\u00df an Kontrollm\u00f6glichkeiten und der \u00dcberpr\u00fcfbarkeit der Angaben des \u00dcbernachtungsgastes. Die f\u00fcr den Nachweis des beruflichen Anlasses der \u00dcbernachtung vorgesehenen Formulare seien mangels Abfrage substantiierter Angaben nicht von den Mitarbeitern des Antragsgegners \u00fcberpr\u00fcfbar.<br \/>\nEs liege zudem eine Verletzung des Art. 12 Abs. 1 GG vor. Ihr, der Antragstellerin, werde durch das Gesetz eine spezifische Preisgestaltung f\u00fcr die Beherbergung vorgegeben. Sie sei letztlich gezwungen, die Taxe auf ihre G\u00e4ste abzuw\u00e4lzen und damit ihre Preisgestaltung zu \u00e4ndern. Dieser Eingriff sei f\u00fcr sie wegen ihrer geringen Gewinnspanne pro \u00dcbernachtung existenzbedrohend, wenn es ihr nicht gelinge, die Taxe auf die G\u00e4ste umzulegen. Derzeit stelle sie die Abw\u00e4lzung vor technisch unl\u00f6sbare Probleme. Es liege deshalb nicht ein Eingriff auf der Ebene der Aus\u00fcbungsfreiheit, sondern der Berufswahlfreiheit vor. Dieser Eingriff sei nicht gerechtfertigt, weil es schon an einer erforderlichen \u00dcbergangsregelung fehle. Zudem werde sie mit einem unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Erhebungsaufwand belegt; insbesondere werde ihr der Nachweis des Befreiungstatbestandes abverlangt. Hinzu komme, dass sie kurz vor der Einf\u00fchrung eines so genannten Kiosk-Systems (Check-In-Terminal) gestanden habe, um die Mitarbeiter an den Rezeptionen zu entlasten. Diese Systeme k\u00f6nnten keine Pr\u00fcfung vornehmen, ob eine Abgabepflicht bestehe. Die Terminals k\u00f6nnten deshalb nicht bestellt werden.<br \/>\nFerner werde in den durch Art. 14 GG gesch\u00fctzten eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb in verfassungswidriger Weise eingegriffen. Sie, die Antragstellerin, habe bislang erhebliche und vergebliche Aufwendungen get\u00e4tigt, um die von ihr verlangten Verpflichtungen umzusetzen. Sofern sie die Taxe nicht auf ihre G\u00e4ste abw\u00e4lzen k\u00f6nne, sei ihr Betrieb gef\u00e4hrdet, weil sie nur eine geringe Gewinnspanne habe. Eine nur kalkulatorische Abw\u00e4lzung auf die G\u00e4ste sei nicht zumutbar. Ferner sei eine derartige Preissteigerung im Low-Budget-Bereich nicht durchsetzbar.<br \/>\nDie in \u00a7 7 Satz 3 KTTG normierte vierj\u00e4hrige Aufbewahrungspflicht f\u00fcr die Meldescheine versto\u00dfe zudem gegen \u00a7 27 Abs. 3 Satz 1 MeldeG. Auch die H\u00f6he der jeweils zu erhebenden Taxe sei bei Mehrfachbelegungen eines Zimmers in sich nicht stimmig und zwinge sie zu einer unsachgem\u00e4\u00dfen Erhebung.<br \/>\nEs liege ein Anordnungsgrund vor. Sie, die Antragstellerin, habe bereits erhebliche Ma\u00dfnahmen zur Umsetzung des Gesetzes unternommen, dennoch sei es ihr aus den angef\u00fchrten Gr\u00fcnden nicht m\u00f6glich, einen reibungslosen, einigerma\u00dfen \u00f6konomisch sinnvollen und zielf\u00fchrenden Erhebungsvorgang zu organisieren. Ferner best\u00fcnden unl\u00f6sbare Schwierigkeiten beim Vollzug des Gesetzes darin, dass es nicht m\u00f6glich sei, die nach der Preisangabenverordnung (PAngV) erforderliche Angabe von Endpreisen vorzunehmen. Die Vermittlungsportale akzeptierten keine flexible Preisberechnung. Ohne Kenntnis des Reisegrundes sei eine solche Berechnung auch nicht m\u00f6glich. Gegenw\u00e4rtig werde die Taxe noch ganz aus den Preisangaben herausgehalten und vor Ort erhoben. Dies erzeuge Unmut bei den G\u00e4sten. Wenn diese Praxis zu Beschwerden oder Abmahnungen f\u00fchre, w\u00fcrden die Vermittlungsportale die Taxe pauschal ohne deren Ausweisung aufschlagen. Dies zwinge sie, die Antragstellerin, zu un\u00f6konomischen und unzumutbaren Erstattungen von Kleinstbetr\u00e4gen im Einzelfall vor Ort.<br \/>\nDie Antragstellerin beantragt,<br \/>\nfestzustellen, dass sie vorl\u00e4ufig, d. h. bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die Feststellungsklage (2 K 25\/13), nicht verpflichtet ist, von ihren G\u00e4sten die Kultur-und Tourismustaxe gem\u00e4\u00df dem KTTG zu erheben.<br \/>\nDer Antragsgegner beantragt,<br \/>\nden Antrag abzulehnen.<br \/>\nDer Antrag sei bereits unzul\u00e4ssig. Die Antragstellerin begehre im Wege vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes tats\u00e4chlich die Feststellung, dass es sich bei dem KTTG um ein verfassungswidriges Gesetz handele. Die Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit des Gesetzes sei die Hauptfrage des Antrags. Eine Feststellungsklage mit dem Ziel der \u00dcberpr\u00fcfung der G\u00fcltigkeit von Steuergesetzen sei aber grunds\u00e4tzlich unzul\u00e4ssig. Dem folgend sei auch der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unzul\u00e4ssig. Die Kultur-und Tourismustaxe sei gem\u00e4\u00df \u00a7 5 KTTG einer Anmeldesteuer. Die Steueranmeldung stehe gem\u00e4\u00df \u00a7 168 der Abgabenordnung (AO) einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung gleich. Gegen diese Steueranmeldung sei der Rechtsbehelf des Einspruchs gegeben und vorl\u00e4ufiger Rechtsschutz k\u00f6nne mit einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) geltend gemacht werden. Der Antrag auf AdV sei dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vorrangig.<br \/>\nDer Erlass einer einstweiligen Anordnung setze einen Anordnungsgrund voraus. Daran sei ein sehr strenger Ma\u00dfstab anzulegen. Durch die Pflichten des KTTG m\u00fcsse die wirtschaftliche Existenz der Antragstellerin unmittelbar bedroht sein. Diese Voraussetzung f\u00fcr den Erlass einer einstweiligen Anordnung sei nicht erf\u00fcllt. Die von der Antragstellerin geltend gemachten Nachteile seien insgesamt nicht so gewichtig, dass sie das \u00f6ffentliche Interesse an der Vollziehung des Gesetzes \u00fcberwiegen w\u00fcrden. Die von der Antragstellerin f\u00fcr m\u00f6glich gehaltene Erstattung der Taxe an die G\u00e4ste k\u00f6nne zumutbar dadurch vermieden werden, dass die Antragstellerin die Abgabe nur kalkulatorisch, aber nicht unmittelbar an ihre G\u00e4ste weitergebe. Durch einen Verzicht auf die Weitergabe oder eine blo\u00df kalkulatorische Abw\u00e4lzung werde der Nachteil eines aufw\u00e4ndigen Erstattungsverfahrens vollst\u00e4ndig vermieden. Es sei technisch m\u00f6glich, im Buchungsportal der Antragstellerin und bei anderen Portalen<br \/>\nauf die Taxe hinzuweisen und den Anlass der Reise abzufragen. Die Berechnung der Taxe sei sowohl EDV-technisch als auch manuell leicht umzusetzen.<br \/>\nDer Antrag sei zudem unbegr\u00fcndet. \u00a7 1 Abs. 1 KTTG gen\u00fcge dem Bestimmtheitsgrundsatz. Dieser verlange vom Normgeber, Rechtsvorschriften so genau zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit R\u00fccksicht auf den Normzweck m\u00f6glich sei. Diesen Anforderungen werde \u00a7 1 Abs. 1 KTTG gerecht. Danach gelte die grunds\u00e4tzliche Regelung, dass eine entgeltliche \u00dcbernachtung der Besteuerung unterliege. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz bestehe dann, wenn vom Gast Erkl\u00e4rungen und Nachweise f\u00fcr eine zwingende berufliche oder betriebliche Veranlassung der \u00dcbernachtung vorgelegt w\u00fcrden. Solche Nachweise werde der Gast sp\u00e4testens bei der Rechnungserteilung aus eigenem finanziellem Interesse vorlegen, weil die Taxe von den Hotels auf die \u00dcbernachtungsg\u00e4ste abgew\u00e4lzt werde. Die Steuer sei f\u00fcr den Betreiber des Beherbergungsbetriebes somit vorhersehbar. Er k\u00f6nne als Betroffener die Rechtslage erkennen und wisse, was er bei seinen G\u00e4sten abfragen m\u00fcsse.<br \/>\nSofern sich hinterher herausstelle, dass ein Gast falsche Angaben gemacht oder Belege vorgelegt habe, solle nach dem in der Gesetzesbegr\u00fcndung bekundeten Willen des Gesetzgebers nicht der Betreiber des Beherbergungsbetriebes, sondern der Gast im Wege der Haftung in Anspruch genommen werden. Diese M\u00f6glichkeit er\u00f6ffne \u00a7 4 Abs. 2 KTTG. Eine Inanspruchnahme des Beherbergungsbetriebes als Steuerschuldner in einer solchen Konstellation sei zudem sachlich unbillig und k\u00f6nne \u00fcber die Regelung des \u00a7 163 AO vermieden werden.<br \/>\nEs liege auch kein Versto\u00df gegen den Grundsatz der Tatbestandsm\u00e4\u00dfigkeit der Besteuerung vor. Der Gesetzgeber k\u00f6nne die Frage regeln, wer die Feststellungslast f\u00fcr steuerbegr\u00fcndende oder steuerausschlie\u00dfende Tatsachen trage. Hierbei w\u00fcrden Erw\u00e4gungen angestellt, wie ein Gesetz verwaltungs\u00f6konomisch sinnvoll umgesetzt werden k\u00f6nne. Bei der Kultur-und Tourismustaxe handele es sich um eine kommunale Aufwandsteuer, bei der der Dritte und nicht der Steuerschuldner im Wege der Abw\u00e4lzung mit der Zahlung der Steuer belastet werde. Hier befinde sich der Steuerschuldner und nicht der Steuergl\u00e4ubiger zum eigentlich finanziell belasteten Dritten in einem N\u00e4heverh\u00e4ltnis. Es sei deshalb zul\u00e4ssig, den Steuerschuldner auch mit dem Sammeln der Kriterien von dem steuerbelasteten Gast zu beauftragen, die die Steuerbarkeit entfallen lie\u00dfen.<br \/>\nAuch der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG sei nicht verletzt. Das KTTG sehe gen\u00fcgend Kontrollm\u00f6glichkeiten vor, um die Angaben der G\u00e4ste durch die Steuerverwaltung \u00fcberpr\u00fcfen zu lassen. Das durch \u00a7 8, \u00a7 9 Abs. 2 KTTG und \u00a7 93 AO i. V. m. \u00a7\u00a7 328 ff. AO zur Verf\u00fcgung gestellte Instrumentarium sei ausreichend, um die gleichm\u00e4\u00dfige und vollst\u00e4ndige Erhebung der Steuer zu gew\u00e4hrleisten.<br \/>\nDie Antragstellerin betreibe in ihren Beherbergungsbetrieben ein offenes Preissystem. Bei einer solchen Gestaltung sei es zur vorl\u00e4ufigen Vermeidung aller angeblichen organisatorischen Probleme leicht m\u00f6glich, die Kulturtaxe einzupreisen und damit kalkulatorisch auf die G\u00e4ste abzuw\u00e4lzen. Bei den g\u00fcnstigen \u00dcbernachtungspreisen der Antragstellerin gebe es sowieso nur die Alternativen keine Kulturtaxe, 0,50 \u20ac oder 1 \u20ac pro Person und \u00dcbernachtung. Im \u00dcbrigen erfolge diese einfachste Weitergabe der Kulturtaxe schon bei diversen Buchungsportalen, wenn \u00fcber diese \u00dcbernachtungen in Betrieben der Antragstellerin gebucht w\u00fcrden. In Wirklichkeit tr\u00e4fen die von der Antragstellerin geschilderten Probleme nicht zu. Es sei<br \/>\nden Betreibern von Beherbergungsbetrieben in Hamburg im \u00dcbrigen seit mehr als einem Jahr bekannt, dass an der Einf\u00fchrung der Tourismustaxe gearbeitet werde. Es sei ihnen damit erm\u00f6glicht worden, sich organisatorisch auf die Einf\u00fchrung einzustellen.<br \/>\nNach der Preisangabenverordnung sei es zul\u00e4ssig, bei einer kalkulatorischen Ermittlung des \u00dcbernachtungspreises eine Kulturtaxe nicht ausdr\u00fccklich auszuweisen. Nur bei direkter Steuerabw\u00e4lzung sei es wichtig, dass in Internetangeboten auf die Abgabe hingewiesen werde. Die Umstellung auf Check-In-Terminals werde nicht durch das KTTG, sondern das Melderecht verhindert.<br \/>\nII.<br \/>\nDer Antrag ist zul\u00e4ssig (1), aber unbegr\u00fcndet (2).<br \/>\n1)<br \/>\na) Der Rechtsweg zu den Finanzgerichten ist er\u00f6ffnet. Nach \u00a7 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausf\u00fchrung der Finanzgerichtsordnung i. V. m. \u00a7 33 Abs. 1 Nr. 4 FGO ist der Finanzrechtsweg auch gegeben in \u00f6ffentlich-rechtlichen Streitigkeiten \u00fcber Abgabenangelegenheiten, soweit die Abgaben &#8211; wie das KTTG &#8211; der Landesgesetzgebung unterliegen und von Landesfinanzbeh\u00f6rden &#8211; dem Antragsgegner &#8211; verwaltet werden.<br \/>\nb) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist statthaft.<br \/>\nNach \u00a7 114 Abs. 1 Satz 1 FGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Ver\u00e4nderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden k\u00f6nnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind nach \u00a7 114 Abs. 1 Satz 2 FGO auch zur Regelung eines vorl\u00e4ufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverh\u00e4ltnis zul\u00e4ssig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverh\u00e4ltnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gr\u00fcnden n\u00f6tig erscheint (Regelungsanordnung).<br \/>\nc) Vorliegend ist der Antrag der Antragstellerin als Regelungsanordnung (\u00a7 114 Abs. 1 Satz 2 FGO) statthaft. Sie m\u00f6chte damit der Sache nach bewirken, vorl\u00e4ufig bis zur Entscheidung des Rechtsstreits in der Hauptsache (2 K 25\/13) von den Verpflichtungen nach \u00a7 6 Abs. 3 i. V. m. \u00a7 5 Abs. 2, \u00a7 6 Abs. 2 KTTG entbunden zu werden, die Kultur-und Tourismustaxe selbst zu berechnen, beim Antragsgegner &#8211; beginnend mit dem ersten Quartal 2013 &#8211; viertelj\u00e4hrlich anzumelden und abzuf\u00fchren. Damit m\u00f6chte die Antragstellerin eine vorl\u00e4ufige Regelung in Bezug auf ihre Pflichten nach dem KTTG gegen\u00fcber dem Antragsgegner erreichen. Diese Pflichten begr\u00fcnden ein Rechtsverh\u00e4ltnis zwischen den Beteiligten, weil durch \u00a7 6 Abs. 3 i. V. m. \u00a7 5 Abs. 2, \u00a7 6 Abs. 2 KTTG bestimmte, aus einem konkreten Sachverhalt &#8211; den Beherbergungsleistungen der Antragstellerin &#8211; resultierende rechtliche Pflichten der Antragstellerin (Berechnung, Anmeldung und Abf\u00fchrung der Steuer) gegen\u00fcber dem Antragsgegner begr\u00fcndet werden (vgl. etwa BFH-Beschluss vom 19. August 2008, V B 29\/07, BFH\/NV 2008, 1501; von Groll in Gr\u00e4ber, FGO, 7. Auflage 2010, \u00a7 41 FGO Rn. 12 m. w. N.). Eine Sicherungsanordnung (\u00a7 114 Abs. 1 Satz 1 FGO) kommt nicht in Betracht, weil die genannten Pflichten des KTTG schon bestehen und insoweit<br \/>\nkeine Ver\u00e4nderung des bestehenden Zustandes zu bef\u00fcrchten ist, durch die eine Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden k\u00f6nnte.<br \/>\nDer Senat legt den gestellten Antrag in Verbindung mit der Antragsbegr\u00fcndung in diesem Sinne aus. Er lautet seinem Wortlaut nach zwar dahingehend, festzustellen, dass die Antragstellerin vorl\u00e4ufig nicht verpflichtet ist &#8222;von ihren G\u00e4sten&#8220; die Kultur- und Tourismustaxe nach dem KTTG zu &#8222;erheben&#8220;. Eine solche Erhebungspflicht schreibt das Gesetz nicht vor. Die Kultur- und Tourismustaxe ist als kommunale Aufwandsteuer zwar auf eine Abw\u00e4lzung auf den Gast angelegt. Das KTTG verpflichtet aber nicht zu einer solchen Abw\u00e4lzung. Die Steuer wird auch nicht bei den \u00dcbernachtungsg\u00e4sten, sondern bei den Betreibern der Beherbergungsbetriebe als Steuerschuldnern (\u00a7 4 Abs. 1 KTTG) im Wege der Selbstveranlagung durch Anmeldung und Abf\u00fchrung erhoben. Dies wird &#8211; ausweislich der Begr\u00fcndung &#8211; auch von der Antragstellerin nicht verkannt. Ihr geht es darum, vorl\u00e4ufig von den eigenen durch \u00a7 6 Abs. 3 i. V. m. \u00a7 5 Abs. 2, \u00a7 6 Abs. 2 KTTG begr\u00fcndeten Pflichten zur Berechnung, Anmeldung und Abf\u00fchrung der Steuer befreit zu werden.<br \/>\nDas Gericht legt den Antrag ferner so aus, dass die Antragstellerin nicht zus\u00e4tzlich vorl\u00e4ufig von der Pflicht zur Aufbewahrung der nach \u00a7 7 Satz 1 KTTG aufzuzeichnenden Daten \u00fcber einen Zeitraum von vier Jahren (\u00a7 7 Satz 3 KTTG) befreit werden m\u00f6chte. Die Antragstellerin macht mit ihrer Antragsbegr\u00fcndung zwar auch geltend, dass \u00a7 7 Satz 3 KTTG gegen das informationelle Selbstbestimmungsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG sowie gegen \u00a7 27 Abs. 3 Satz 1 MeldeG versto\u00dfe. Diese Aufbewahrungspflicht nach \u00a7 7 Satz 3 KTTG und die L\u00e4nge der Aufbewahrungsfrist hat mit der vom Antrag umfassten &#8222;Erhebung&#8220; der Kultur- und Tourismustaxe aber nur mittelbar zu tun. Aus der Antragsbegr\u00fcndung geht zudem nicht hervor, dass die Antragstellerin vorl\u00e4ufig davon verschont werden will, die von \u00a7 7 Satz 1 KTTG geforderten Daten l\u00e4nger als melderechtlich zul\u00e4ssig (1 Jahr: \u00a7 27 Abs. 3 HmbMG) aufbewahren zu m\u00fcssen; insoweit wird insbesondere kein besonderer Nachteil dargelegt, der eine Eilentscheidung rechtfertigen soll.<br \/>\nd) Der Antrag ist nicht gegen\u00fcber einem Antrag auf AdV subsidi\u00e4r. Nach \u00a7 114 Abs. 5 FGO gelten die Vorschriften \u00fcber den Erlass einer einstweiligen Anordnung zwar nicht f\u00fcr die F\u00e4lle des \u00a7 69 FGO. Die einstweilige Anordnung ist also gegen\u00fcber der Aussetzung der Vollziehung und der Aufhebung der Vollziehung subsidi\u00e4r. Das bedeutet, dass kein Rechtsschutzbed\u00fcrfnis f\u00fcr den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung besteht, wenn eine Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung nach \u00a7 69 Abs. 3 FGO in Betracht kommt (vgl. BFH-Beschl\u00fcsse vom 11. Januar 1984 II B 35\/83, BStBl II 1984, 210; vom 19. April 1988 VII B 167\/87, BFH\/NV 1989, 36; Lange in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, AO\/FGO, \u00a7 114 FGO Rn. 20 m. w. N.). Dies gilt jedoch nur, soweit ein AdV-Antrag bereits vorliegt oder zumutbar zeitnah gestellt werden kann, um den begehrten einstweiligen Rechtsschutz zu erlangen.<br \/>\nDerzeit liegt weder ein AdV-Antrag der Antragstellerin vor noch k\u00f6nnte er gestellt werden. Erst mit der ersten Steueranmeldung, die nach Ablauf des ersten Quartals 2013 gem\u00e4\u00df \u00a7 6 Abs. 3 Satz 1 KTTG bis zum 15. April 2013 vorzunehmen ist, liegt nach \u00a7 6 Abs. 3 Satz 2 KTTG i. V. m \u00a7 150, \u00a7 168 Satz 1 AO eine Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung vor. Dagegen k\u00f6nnte die Antragstellerin Einspruch (\u00a7 347 AO) einlegen und einen Antrag auf AdV oder Aufhebung der<br \/>\nVollziehung beim Antragsgegner stellen (\u00a7 361 AO). Unter den Voraussetzungen des \u00a7 69 Abs. 4 FGO kann ein AdV-Antrag bei Gericht gestellt werden.<br \/>\nDer Antragstellerin ist es aber unter dem Gesichtspunkt der verfassungsrechtlich durch Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen Gew\u00e4hrung effektiven Rechtsschutzes nicht zuzumuten, den einstweiligen Rechtsschutz \u00fcber einen AdV-Antrag zu suchen. Ein solcher w\u00fcrde nur vorl\u00e4ufigen Rechtsschutz gegen die einzelne Steueranmeldung vermitteln und m\u00fcsste gegebenenfalls nach jeder Steueranmeldung bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung in der Hauptsache wiederholt werden. Das Rechtschutzziel ihres Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung geht dar\u00fcber hinaus. Damit soll bereits vor der ersten Steueranmeldung und vorl\u00e4ufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache (2 K 25\/13) erreicht werden, dass die Antragstellerin die Anmelde- und Abf\u00fchrungspflicht nicht zu erf\u00fcllen hat. Eilverfahren &#8211; und damit auch das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung &#8211; sind unter dem Gesichtspunkt der Gew\u00e4hrung effektiven Rechtschutzes gerade dazu da, soweit wie m\u00f6glich der Schaffung vollendeter Tatsachen zuvorzukommen, die nicht mehr r\u00fcckg\u00e4ngig gemacht werden k\u00f6nnen (vgl. BVerfG-Beschluss vom 15. August 2002 1 BvR 1790\/00, NJW 2002, 3691; Lange in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, AO\/FGO, \u00a7 114 FGO Rn. 64).<br \/>\ne) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auch nicht deshalb unzul\u00e4ssig, weil in der Hauptsache (2 K 25\/13) eine unzul\u00e4ssige Feststellungsklage in Form einer verdeckten Normenkontrollklage erhoben worden ist. Dies ist nicht der Fall. Die Antragstellerin begehrt mit der Klage in der Hauptsache die Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverh\u00e4ltnisses. Dort hat sie die Feststellung beantragt, gegen\u00fcber dem Antragsgegner\/Beklagten nicht verpflichtet zu sein, die Pflichten aus einem Steuerschuldverh\u00e4ltnis gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Abs. 1 KTTG zu erf\u00fcllen. Diese Pflichten, namentlich die durch \u00a7 6 Abs. 3 i. V. m. \u00a7 5 Abs. 2, \u00a7 6 Abs. 2 KTTG begr\u00fcndeten Pflichten zur Berechnung, Anmeldung und Abf\u00fchrung der Steuer, begr\u00fcnden &#8211; wie oben dargelegt &#8211; ein konkretes Rechtsverh\u00e4ltnis zwischen den Beteiligten des Hauptsacheverfahrens. Der Senat folgt der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes und des Bundesverwaltungsgerichts, dass im Interesse der Gew\u00e4hrung eines weitgehenden Rechtsschutzes bei geltend gemachtem normativem Unrecht an die Voraussetzungen f\u00fcr eine Feststellungsklage mit normenkontrollrechtlichem Hintergrund keine zu strengen Anforderungen zu stellen sind (vgl. BFH-Urteil vom 22.04.1986 VII R 184\/85, BFHE 146, 302 m. w. N.).<br \/>\n2) Der Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.<br \/>\nDie Voraussetzungen f\u00fcr den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt, die Antragstellerin vorl\u00e4ufig bis zur Entscheidung des Rechtsstreits in der Hauptsache (2 K 25\/13) von den Verpflichtungen zur Berechnung, Anmeldung und Abf\u00fchrung der Steuer nach \u00a7 6 Abs. 3 i. V. m. \u00a7 5 Abs. 2, \u00a7 6 Abs. 2 KTTG freizustellen, liegen nicht vor. Die Antragstellerin hat weder einen Anordnungsanspruch (a) noch einen Anordnungsgrund (b) glaubhaft gemacht (\u00a7 114 Abs. 3 FGO i. V. m \u00a7 920 Abs. 2, \u00a7 294 der Zivilprozessordnung &#8211; ZPO-).<br \/>\na) Die Antragstellerin hat keinen Anspruch darauf, von der Verpflichtung zur Berechnung, Anmeldung und Abf\u00fchrung der Steuer gem\u00e4\u00df \u00a7 6 Abs. 3 i. V. m. \u00a7 5 Abs. 2, \u00a7 6 Abs. 2 KTTG vorl\u00e4ufig befreit zu werden. Die von der Antragstellerin ger\u00fcgten Verfassungsverst\u00f6\u00dfe liegen nicht vor bzw. k\u00f6nnen vom Gericht im vorliegenden summarischen Verfahren mangels Glaubhaftmachung der geltend<br \/>\ngemachten Tatsachengrundlage nicht festgestellt werden. Der Antragstellerin steht deshalb kein grundrechtlicher Abwehranspruch aus Art. 2 Abs. 1 oder Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG zu, nicht mit einer verfassungswidrigen Steuer belegt zu werden und nicht an ihrer Erhebung mitwirken zu m\u00fcssen.<br \/>\naa) Aus dem Grundsatz der Tatbestandsm\u00e4\u00dfigkeit als Ausdruck des Rechtsstaatsprinzips folgt im Bereich des Abgabenrechts, dass steuerbegr\u00fcndende Umst\u00e4nde so bestimmt sein m\u00fcssen, dass der Steuerpflichtige die auf ihn entfallende Steuerlast in gewissem Umfang vorausberechnen kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Februar 1965 1 BvR 571\/60, BVerfGE 19, 253; Beschluss vom 17. Juli 2003 2 BvL 1\/99 u. a., BVerfGE 108, 186).<br \/>\nDiese Voraussetzungen erf\u00fcllt das KTTG. Darin werden der Steuergegenstand (\u00a7 1 KTTG), die Bemessungsgrundlage (\u00a7 2 KTTG), der Steuersatz (\u00a7 3 KTTG), der Steuerschuldner (\u00a7 4 Abs. 1 KTTG), die Entstehung und F\u00e4lligkeit der Steuer (\u00a7 5) sowie die Erhebung (\u00a7 6 KTTG) so geregelt, dass die Grundlagen und die Berechnung der Steuer &#8211; jedenfalls im Wege der Auslegung &#8211; vom Steuerschuldner hinreichend deutlich erkannt werden k\u00f6nnen. Es ist nicht erforderlich, dass die Steuer exakt vorausberechnet werden kann. Wann eine &#8222;zwingende&#8220; Erforderlichkeit f\u00fcr die berufliche oder betriebliche T\u00e4tigkeit des \u00dcbernachtungsgastes im Sinne von \u00a7 1 Abs. 1 Satz 4 KTTG gegeben ist, kann insbesondere anhand der vom Bundesverwaltungsgericht in den Urteilen vom 11. Juli 2012 (9 CN 1\/11, 9 CN 2\/11, NVwZ 2012, 1407, juris) zu den Satzungen \u00fcber die Erhebung von Kulturf\u00f6rderabgaben in Trier und Bingen dargelegten Kriterien ermittelt werden (vgl. auch B\u00fcrgerschafts-Drs. 20\/5840, S. 9). Danach ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass ohne die entgeltliche \u00dcbernachtung die Berufsaus\u00fcbung, gewerbliche T\u00e4tigkeit oder freiberufliche T\u00e4tigkeit nicht ausge\u00fcbt und deshalb Einkommen nicht erwirtschaftet werde k\u00f6nnte.<br \/>\nEntgegen der Auffassung der Antragstellerin \u00e4ndert der Umstand, dass nicht sie, sondern nur der Gast Kenntnis \u00fcber die das ma\u00dfgebliche Unterscheidungsmerkmal f\u00fcr die Steuerbarkeit einer \u00dcbernachtung begr\u00fcndenden Umst\u00e4nde hat, nichts an der hinreichenden Bestimmtheit des Besteuerungstatbestandes nach \u00a7 1 Abs. 1 KTTG (private oder zwingend berufliche bzw. betrieblich erforderliche \u00dcbernachtung). Der Beherbergungsunternehmer hat die M\u00f6glichkeit, die G\u00e4ste zum Anlass ihrer \u00dcbernachtung zu befragen und auf dieser Grundlage die Steuer zu berechnen. Im Regelfall wird ein Gast eine entsprechende Erkl\u00e4rung abgeben, jedenfalls wenn er damit die Abw\u00e4lzung der Steuer durch einen h\u00f6heren \u00dcbernachtungspreis verhindern kann. Wenn er keine oder unzutreffende Angaben macht, ber\u00fchrt dies nicht die Bestimmtheit des Steuertatbestandes, sondern die Frage der Tatbestandserf\u00fcllung und wer bei Nichtaufkl\u00e4rbarkeit der Umst\u00e4nde die Feststellungslast tr\u00e4gt.<br \/>\nbb) Dies ist nach \u00a7 1 Abs. 1 Satz 5 KTTG der Betreiber des Beherbergungsbetriebes. Er hat danach die zwingende Erforderlichkeit einer \u00dcbernachtung f\u00fcr eine berufliche oder betriebliche T\u00e4tigkeit des \u00dcbernachtungsgastes durch geeignete Belege nachzuweisen. Ihm wird damit verdeutlicht, dass er &#8211; jedenfalls zun\u00e4chst &#8211; die Steuer zu tragen hat, wenn er den geforderten Nachweis \u00fcber den \u00dcbernachtungsanlass nicht erbringen kann. Da die Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung gleichsteht (\u00a7 168 Satz 1 AO), kann der Betreiber bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist eine \u00c4nderungsmeldung abgeben, wenn er sp\u00e4ter<br \/>\nnachweisen kann, dass eine \u00dcbernachtung nicht steuerpflichtig war (\u00a7 168 Satz 1, \u00a7 164 Abs. 2 AO).<br \/>\nNach den Gesetzesmaterialien soll mit \u00a7 1 Abs. 1 Satz 5 KTTG ein effektives Verfahren erm\u00f6glicht werden. Deshalb regele das Gesetz, dass die \u00dcbernachtung der Besteuerung unterfalle, wenn das zwingende berufliche oder betriebliche Erfordernis einer \u00dcbernachtung nicht nachgewiesen werde (vgl. B\u00fcrgerschafts-Drs. 20\/5840, S. 9). Entgegen der Auffassung der Antragstellerin wird durch \u00a7 1 Abs. 1 Satz 5 KTTG keine gesetzliche Vermutung f\u00fcr die Privatheit einer \u00dcbernachtung aufgestellt, sondern (lediglich) die Feststellungslast verteilt. Diese Verteilung ist nicht zu beanstanden. Zwar d\u00fcrfen mit einer \u00f6rtlichen Aufwandsteuer nach Art. 105 Abs. 2a GG nur private \u00dcbernachtungen belegt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2012 9 CN 1\/11, NVwZ 2012, 1407) und ist die Privatheit der \u00dcbernachtung deshalb nach \u00a7 1 Abs. 1 Satz 1 und 4 KTTG ein steuerbegr\u00fcndendes Merkmal, f\u00fcr das grunds\u00e4tzlich der Steuergl\u00e4ubiger die Feststellungslast tr\u00e4gt (vgl. etwa BFH-Urteil vom 24. Juni 1976 IV R 101\/75, BStBl II 1976, 562).<br \/>\nDer Gesetzgeber ist im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit f\u00fcr die Festlegung des Steuertatbestandes und des dabei anzuwendenden Verfahrens aber befugt, die Feststellungslast aus sachlichen Gr\u00fcnden anderweitig zu verteilen, wenn der Steuerpflichtige damit nicht unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig belastet wird. Hier ist es sachgerecht, dem Betreiber des Beherbergungsbetriebes als Steuerschuldner (\u00a7 4 Abs. 1 KTTG) die Feststellungslast f\u00fcr das Vorliegen einer zwingenden beruflichen oder betrieblichen Veranlassung der \u00dcbernachtung zuzuweisen. Dies liegt aus Gr\u00fcnden der Effektivit\u00e4t der Steuerhebung nahe, weil der Betreiber des Beherbergungsbetriebes eine gr\u00f6\u00dfere Beweisn\u00e4he aufweist, als der Antragsgegner. Letzterer hat bei der Erf\u00fcllung des Besteuerungstatbestandes (der \u00dcbernachtung) keinen Kontakt zum \u00dcbernachtungsgast. Der Betreiber des Beherbergungsbetriebes hat hingegen die M\u00f6glichkeit, den Gast bei der Buchung oder beim Check-In \u00fcber den Anlass der \u00dcbernachtung zu befragen. Er muss melderechtlich (\u00a7\u00a7 26, 27 HmbMG) und zur Erhebung der Steuer (\u00a7 7 Satz 1 KTTG) bereits den Namen und die Dauer der \u00dcbernachtung durch Ausf\u00fcllung eines Meldescheines ermitteln und festhalten. In diesem Zusammenhang besteht auch die M\u00f6glichkeit, den Anlass der \u00dcbernachtung zu erfragen. Dies ist grunds\u00e4tzlich kein unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfiger Aufwand, zumal der Antragsgegner daf\u00fcr einfach auszuf\u00fcllende Formulare bereith\u00e4lt.<br \/>\nEs belastet den Betreiber des Beherbergungsbetriebes auch nicht unzumutbar, wenn er mangels Nachweises der zwingenden beruflichen oder betrieblichen Veranlassung der \u00dcbernachtung die Abgabe (jedenfalls zun\u00e4chst) in Einzelf\u00e4llen entrichten muss, obwohl der Steuertatbestand tats\u00e4chlich nicht vorgelegen hat. Zum einen ist die im Einzelfall anfallende Steuer im Regelfall nicht besonders hoch (nach \u00a7 3 KTTG 0,50 \u20ac ab einem \u00dcbernachtungspreis von 25 \u20ac pro Person bis 4 \u20ac bei einem \u00dcbernachtungspreis von 200 \u20ac pro Person). Zum anderen ist die Steuer als Aufwandsteuer auf Abw\u00e4lzung auf den Gast angelegt. Dies kann auch so erfolgen, dass lediglich eine kalkulatorische Abw\u00e4lzung im Wege einer generellen Einbeziehung in die \u00dcbernachtungspreise vorgenommen wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04. Februar 2009 1 BvL 8\/05, BVerfGE 123, 1, zur Spielger\u00e4testeuer). Dann tr\u00e4gt der Gast &#8211; und nicht der Betreiber des Beherbergungsbetriebes &#8211; die Steuer wirtschaftlich endg\u00fcltig und unabh\u00e4ngig von ihrem tats\u00e4chlichen Entstehen.<br \/>\ncc) Es liegt durch die rechtliche Ausgestaltung des KTTG auch kein Versto\u00df gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor, weil durch ein strukturelles Defizit die gleichm\u00e4\u00dfige Erhebung der Steuer nicht sichergestellt ist (vgl. BVerfG Urteil vom 09. M\u00e4rz 2004 2 BvL 17\/02, BVerfGE 110, 94). Der Antragsgegner weist zutreffend darauf hin, dass durch die M\u00f6glichkeit der Steuernachschau (\u00a7 8 KTTG), durch die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten (\u00a7 9 KTTG), insbesondere die Auskunftspflicht des Gastes zum zwingenden beruflichen oder betrieblichen Hintergrund der \u00dcbernachtung (\u00a7 9 Abs. 2 KTTG), die M\u00f6glichkeit der Auskunftseinholung von Dritten nach \u00a7 93 AO &#8211; insbesondere von Arbeitgebern &#8211; in Verbindung mit den Vollstreckungsm\u00f6glichkeiten nach \u00a7 328 ff. AO ein hinreichendes Instrumentarium an Kontrollmitteln zur Verf\u00fcgung steht. Damit kann die Richtigkeit der Steueranmeldungen und k\u00f6nnen insbesondere die \u00dcbernachtungsanl\u00e4sse mit hinreichender Effektivit\u00e4t \u00fcberpr\u00fcft werden. Selbst wenn die vom Antragsgegner bereitgestellten Formulare &#8222;Arbeitgeberbest\u00e4tigung&#8220; und &#8222;Best\u00e4tigung f\u00fcr eigenberufliche T\u00e4tigkeiten&#8220; keinen Raum f\u00fcr n\u00e4here Erl\u00e4uterungen des beruflichen oder betrieblichen Hintergrundes der \u00dcbernachtung lassen und daraus allein m\u00f6glicherweise keine Anhaltspunkte f\u00fcr Nachfragen hervorgehen, k\u00f6nnen sich solche aus anderen Umst\u00e4nden ergeben (etwa auff\u00e4llige H\u00e4ufungen) oder Kontrollen stichpunktartig vorgenommen werden, um den gleichm\u00e4\u00dfigen Gesetzesvollzug sicherzustellen.<br \/>\ndd) Die Antragstellerin wird durch die Verpflichtung zur Berechnung, Anmeldung und Abf\u00fchrung der Steuer auch im \u00dcbrigen nicht in ihren Grundrechten verletzt.<br \/>\nEs kann dahingestellt bleiben, ob durch die Pflichten nach dem KTTG ein Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG gesch\u00fctzte Berufsfreiheit der Antragstellerin vorliegt.<br \/>\nArt. 12 Abs. 1 GG sch\u00fctzt die Berufsfreiheit grunds\u00e4tzlich nicht vor Ver\u00e4nderungen der Marktdaten und Rahmenbedingungen der unternehmerischen Entscheidungen. Insbesondere gew\u00e4hrleistet das Grundrecht keinen Anspruch auf eine erfolgreiche Marktteilhabe oder k\u00fcnftige Erwerbsm\u00f6glichkeiten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.04.2004 1 BvR 905\/00, BVerfGE 110, 274). Deshalb f\u00fchrt der Umstand, dass sich die Antragstellerin m\u00f6glicherweise aus wirtschaftlichen Gr\u00fcnden gehalten sieht, die Steuer auf ihre \u00dcbernachtungsg\u00e4ste abzuw\u00e4lzen, nicht zu einem Eingriff in die Berufsfreiheit. Eine Verpflichtung zur Abw\u00e4lzung und damit zu einer bestimmten Preisgestaltung, die die Berufst\u00e4tigkeit unmittelbar regeln w\u00fcrde, sieht das KTTG nicht vor.<br \/>\nDer Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG ist jedoch dann ber\u00fchrt, wenn Normen, die zwar die Berufst\u00e4tigkeit selbst unber\u00fchrt lassen, aber Rahmenbedingungen der Berufsaus\u00fcbung ver\u00e4ndern, infolge ihrer Gestaltung in einem engen Zusammenhang mit der Aus\u00fcbung eines Berufs stehen und objektiv eine berufsregelnde Tendenz haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08. April 1997 1 BvR 48\/94, BVerfGE 95, 267; Beschluss vom 14. Juli 1998 1 BvR 1640\/97, BVerfGE 98, 218).<br \/>\nDie Verpflichtungen zur Berechnung, Anmeldung und Abf\u00fchrung der Steuer ver\u00e4ndern zwar die Rahmenbedingungen der Berufsaus\u00fcbung. Es ist aber fraglich, ob ihnen eine objektiv berufsregelnde Tendenz zukommt. Daf\u00fcr spricht, dass es zur richtigen Berechnung der Steuer angezeigt ist und vom Gesetzgeber nach den obigen Darlegungen auch angenommen wird, dass es der Betreiber des Beherbergungsbetriebes im Rahmen seiner \u00fcblichen Berufst\u00e4tigkeit \u00fcbernimmt, seine \u00dcbernachtungsg\u00e4ste zum Anlass der \u00dcbernachtung zu befragen. Es wird damit<br \/>\nvorausgesetzt, dass er den Ablauf seiner Berufst\u00e4tigkeit auf diese neuen Anforderungen einstellt.<br \/>\nDiese Frage kann aber dahingestellt bleiben, weil subsidi\u00e4r jedenfalls ein Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit gem\u00e4\u00df Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG vorliegt, beide Grundrecht durch ein Gesetz eingeschr\u00e4nkt werden k\u00f6nnen und insoweit gleiche Anforderungen in Bezug auf den Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatz zu stellen sind, weil allenfalls die Berufsaus\u00fcbungsfreiheit und nicht die Berufswahlfreiheit ber\u00fchrt ist. Eingriffe in die Freiheit der Berufsaus\u00fcbung bed\u00fcrfen gem\u00e4\u00df Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG einer gesetzlichen Grundlage, die den Anforderungen der Verfassung an grundrechtsbeschr\u00e4nkende Gesetze gen\u00fcgt. Beschr\u00e4nkungen der Berufsaus\u00fcbungsfreiheit m\u00fcssen vern\u00fcnftigen Zwecken des Gemeinwohls dienen und den Berufst\u00e4tigen nicht \u00fcberm\u00e4\u00dfig oder unzumutbar treffen (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Oktober 1998 1 BvR 2306 u. a., BVerfGE 98, 341). Aus Art. 2 Abs. 1 GG folgen keine h\u00f6heren Anforderungen an grundrechtsbeschr\u00e4nkende Gesetze.<br \/>\nDie Einf\u00fchrung des KTTG bezweckt die Erzielung von Steuern, um Mittel f\u00fcr die Unterst\u00fctzung der Kultur und des Tourismus in Hamburg zu gewinnen (vgl. B\u00fcrgerschafts-Drs. 20\/4386, S. 1). Das Gesetz dient damit einem vern\u00fcnftigen, gemeinwohlbezogenen Zweck. Vorliegend hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, durch die sie treffende Verpflichtung zur Berechnung, Anmeldung und Abf\u00fchrung der Steuer in unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfiger Weise belastet zu werden.<br \/>\nSie wendet sich im Kern gegen die Verpflichtung zur Berechnung der Steuer und sieht sich nicht dazu in der Lage, dies zu gew\u00e4hrleisten. Bei der Buchung \u00fcber Online-Portale und in Reiseb\u00fcros werde mangels rechtlicher Verpflichtung nicht nach dem Anlass der Reise gefragt, auch sei ein Online-Buchungsvorgang einschlie\u00dflich der Steuer wegen der kompliziert gestaffelten Betr\u00e4ge datenverarbeitungstechnisch nicht m\u00f6glich. Ferner sei es nicht m\u00f6glich, die gestaffelten Betr\u00e4ge in ihrer Check-In-Software zu ber\u00fccksichtigen. Die Programmierfirma habe bis jetzt kein entsprechendes Programm entwickeln k\u00f6nnen. Deshalb m\u00fcsse die Steuer an ihren Rezeptionen beim Check-In von ihren Mitarbeitern per Hand errechnet werden.<br \/>\nWie oben dargelegt, ist die neben der Ausf\u00fcllung des Meldescheins erforderliche Befragung des \u00dcbernachtungsgastes \u00fcber den Anlass der \u00dcbernachtung nebst gegebenenfalls erforderlicher \u00dcberreichung von Belegen oder der Formulare zum Ausf\u00fcllen grunds\u00e4tzlich kein unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfiger Mehraufwand des Betreibers eines Beherbergungsbetriebes. Auch die Berechnung der Steuer ist nicht besonders kompliziert und mit vertretbarem Aufwand (jedenfalls mit einem Taschenrechner) zu leisten. Es m\u00fcssen nur die (nach Abzug des gegebenenfalls mit berechneten Preises f\u00fcr das Fr\u00fchst\u00fcck oder sonstige Mahlzeiten) Nettoentgelte je Gast und \u00dcbernachtung ermittelt und auf diese die Pauschs\u00e4tze des \u00a7 3 KTTG angewandt werden. Eine Berechnung der Steuer beim Check-In an der Rezeption m\u00fcsste zudem nur dann erfolgen, wenn sie dort individuell auf den \u00dcbernachtungspreis des Gastes aufgeschlagen werden soll. Dazu sind die Betreiber durch das KTTG indes nicht verpflichtet. Sie haben &#8211; wie oben dargelegt &#8211; auch die M\u00f6glichkeit, die Steuer nicht gesondert auszuweisen, sondern kalkulatorisch in ihrer Preisberechnung zu ber\u00fccksichtigen.<br \/>\nEs kann dahingestellt bleiben, ob es bei Online-Buchungen oder bei Buchungen im Reiseb\u00fcro tats\u00e4chlich nicht m\u00f6glich ist, die f\u00fcr die Berechnung der Steuer n\u00f6tigen<br \/>\nDaten zu erheben; insbesondere einen Hinweis zu der Frage zu erhalten, ob die \u00dcbernachtung beruflich oder privat veranlasst ist. Ferner kann offen bleiben, ob die Check-In-Software auf die Staffelung der Steuer eingestellt werden kann.<br \/>\nJedenfalls hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass die manuelle Erhebung der Steuer f\u00fcr sie einen unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Mehraufwand bedeutet. Sie hat zwar die erforderlichen Arbeitsschritte beim Check-In dargelegt und aus einem zeitlichen Mehraufwand von 3 Minuten eine um 150% l\u00e4ngere Check-In-Zeit berechnet. Dazu ben\u00f6tige sie eine Vielzahl neuer Mitarbeiter, die am Arbeitsmarkt nicht zur Verf\u00fcgung st\u00fcnden. Unabh\u00e4ngig von der Frage, ob der behauptete zus\u00e4tzliche zeitliche Aufwand f\u00fcr die Ermittlung der Tatsachengrundlagen f\u00fcr die KTTG und deren Berechnung in der geltend gemachten H\u00f6he tats\u00e4chlich besteht , ist aus dem Vorbringen der Antragstellerin nicht nachvollziehbar zu entnehmen, ob sie daf\u00fcr tats\u00e4chlich zus\u00e4tzliches Personal ben\u00f6tigt. Daf\u00fcr w\u00e4ren insbesondere substantiierte Angaben \u00fcber ihren Personalbestand, zu den f\u00fcr den Check-In insgesamt zur Verf\u00fcgung stehenden Arbeitszeiten und der Auslastung der Check-In-Mitarbeiter erforderlich und glaubhaft zu machen.<br \/>\nAngesichts der regelm\u00e4\u00dfig nicht besonders schwierigen Berechnung der Steuer nach den in \u00a7 3 KTTG anzuwendenden Pauschalen ist es f\u00fcr das Gericht nicht nachvollziehbar, dass das Personal der Antragstellerin dazu angeblich nicht in der Lage sein soll, zumal es zum Teil aus Studenten bestehen soll und die Berechnung der Steuer nicht zwingend beim Check-In vorzunehmen ist. Dies kann &#8211; wie oben dargelegt &#8211; bei einer nur kalkulatorischen Abw\u00e4lzung der Steuer auch sp\u00e4ter im Rahmen der \u00fcblichen Buchhaltungst\u00e4tigkeiten erfolgen.<br \/>\nDie Antragstellerin hat auch nicht plausibel dargelegt, dass es ihr nicht m\u00f6glich ist, die Steuer nur kalkulatorisch &#8211; und damit verdeckt &#8211; auf die \u00dcbernachtungspreise umzulegen. Dazu w\u00e4ren zumindest substantiierte und glaubhaft gemachte Angaben zur erforderlichen H\u00f6he der Preisanhebung, zur sonstigen Kalkulation und zur wirtschaftlichen Situation der Antragstellerin und zur Wettbewerbssituation in Hamburg erforderlich. Daran fehlt es. Im \u00dcbrigen spricht gegen die Behauptung der Antragstellerin, dass sie Hotels\/Hostels im Niedrigpreissegment betreibt. Derzeit wirbt sie auf ihrer Internetseite f\u00fcr den Standort Hamburg mit \u00dcbernachtungspreisen ab 8 \u20ac (www&#8230;). Da bei der Antragstellerin h\u00e4ufig nur \u00dcbernachtungspreise bis zu 25 \u20ac pro Gast, maximal bis zu 50 \u20ac pro Gast anfallen d\u00fcrften, w\u00e4ren voraussichtlich auch nur Steuern zwischen 0,50 \u20ac und 1 \u20ac pro \u00dcbernachtung abzuw\u00e4lzen, so dass nur eine moderate Preiserh\u00f6hung zu erwarten w\u00e4re. Zudem w\u00e4re zu ber\u00fccksichtigen, dass die Mitbewerber der Antragstellerin in Hamburg vor der gleichen Fragestellung stehen.<br \/>\nDie behauptete Vereitelung der geplanten Einf\u00fchrung eines Kiosk-Systems beim Check-In durch den Erwerb entsprechender Automaten stellt schon deshalb keinen unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Eingriff in die Grundrechtspositionen der Antragstellerin dar, weil die \u00dcbernachtungsg\u00e4ste gem\u00e4\u00df \u00a7 26 HmbMG am Tag der Ankunft einen Meldeschein handschriftlich auszuf\u00fcllen haben, so dass der Check-In vor Ort ohnehin nicht vollkommen computergest\u00fctzt durchgef\u00fchrt werden kann.<br \/>\nDas Gericht kann auch nicht die von der Antragstellerin behaupteten Schwierigkeiten mit der Preisangabenverordnung nachvollziehen. Endpreise sind nach \u00a7 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV die Preise, die einschlie\u00dflich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile unabh\u00e4ngig von einer Rabattgew\u00e4hrung zu zahlen sind. Darin<br \/>\nkann die Steuer jedenfalls als fester kalkulatorischer Posten ohne Schwierigkeiten beim Ausweis mit einberechnet werden.<br \/>\nTrotz der kurzen Zeitspanne zwischen Verk\u00fcndung des KTTG (18. Dezember 2012) und In-Kraft-Treten des Gesetzes am 1. Januar 2013 war es nicht erforderlich, dass der Gesetzgeber den Betreibern von Beherbergungsbetrieben eine \u00dcbergangsfrist zur Umsetzung des Gesetzes gew\u00e4hrt, bzw. das Gesetz sp\u00e4ter in Kraft treten l\u00e4sst.<br \/>\nZum einen ist das Gesetz schon am 4. Dezember 2012 von der Hamburgischen B\u00fcrgerschaft verabschiedet worden, wor\u00fcber nach dem Kenntnisstand des Gerichts auch in der Presse berichtet wurde. Ab diesem Zeitpunkt stand der Inhalt des Gesetzes fest und konnten sich die Betreiber von Beherbergungsunternehmen auf die neue Rechtslage vorbereiten. Ein Zeitraum von knapp vier Wochen ist zwar nicht besonders lang, aber ausreichend, um sich auf die neue Situation einzustellen, zumal &#8211; wie oben dargelegt &#8211; von den Betreibern keine unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Anstrengungen verlangt werden und die erste Steueranmeldung erst nach dem ersten Quartal 2013 erfolgen muss.<br \/>\n\u00a7 6 Abs. 3 i. V. m. \u00a7 6 Abs. 2 und \u00a7 5 Abs. 2 KTTG versto\u00dfen auch nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG.<br \/>\nDie Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG sch\u00fctzt den konkreten Bestand an verm\u00f6genswerten G\u00fctern vor ungerechtfertigten Eingriffen durch die \u00f6ffentliche Gewalt. Eine allgemeine Wertgarantie verm\u00f6genswerter Rechtspositionen folgt aus Art. 14 Abs. 1 GG nicht. Diese Norm erfasst nur Rechtspositionen, die einem Rechtssubjekt bereits zustehen, nicht aber in der Zukunft liegende Chancen und Verdienstm\u00f6glichkeiten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 1 BvR 558\/91 u. a., BVerfGE 105, 252 m. w. N.). Die Eigentumsgarantie sch\u00fctzt nicht vor Preiserh\u00f6hungen infolge von neuen oder erh\u00f6hten Steuern. Die Erwartung, dass ein Unternehmen auch in der Zukunft rentabel betrieben werden kann, f\u00e4llt nicht in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1990 1 BvR 306\/86, BVerfGE 81, 208; Beschluss vom 26. Juni 2002 1 BvR 558\/91 u. a., BVerfGE 105, 252 m. w. N.105).Ob der sogen. eingerichtete und ausge\u00fcbte Gewerbebetrieb vom Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG umfasst wird, hat das Bundesverfassungsgericht bislang offen gelassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 1 BvR 558\/91 u. a., BVerfGE 105, 252 m. w. N.). Auch vorliegend braucht dies Frage nicht entschieden zu werden, weil aus den oben dargelegten Gr\u00fcnden nicht erkennbar ist, dass der Fortbestand des Betriebes der Antragstellerin durch die ihr vom KTTG auferlegten Pflichten gef\u00e4hrdet ist.<br \/>\nb) Die Antragstellerin hat auch das Bestehen eines Anordnungsgrundes nicht glaubhaft gemacht. Dazu m\u00fcsste der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gr\u00fcnden n\u00f6tig erscheinen (\u00a7 114 Abs. 1 Satz 2 FGO). Dies ist dann der Fall, wenn das (private) Interesse des Antragstellers an der einstweiligen Regelung das \u00f6ffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung des gegenw\u00e4rtigen Zustandes \u00fcberwiegt und die vorl\u00e4ufige Ma\u00dfnahme unumg\u00e4nglich ist, um wesentliche Beeintr\u00e4chtigungen der Position des Antragstellers zu verhindern. Bei der somit gebotenen Interessenabw\u00e4gung sind anhand der im Einzelfall gegebenen Umst\u00e4nde die voraussehbaren Folgen gegen\u00fcberzustellen, die sich beim Erlass der Regelungsanordnung im Fall des Unterliegens des Antragstellers in der Hauptsache ergeben w\u00fcrden, und zum anderen diejenigen Folgen, die eintreten w\u00fcrden, wenn<br \/>\neine einstweilige Anordnung unterbliebe, das Begehren in der Hauptsache aber Erfolg h\u00e4tte (vgl. BFH-Beschluss vom 26. April 1994 VII B 47\/93, BFH\/NV 1995, 6, Lange in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, AO\/FGO, \u00a7 114 FGO Rn. 78; Koch in Gr\u00e4ber, 7. Aufl. 2010, \u00a7 114 Rn. 48 f.).<br \/>\nAnhand dieser Interessenabw\u00e4gung ist nicht feststellbar, dass die privaten Interessen der Antragstellerin das \u00f6ffentliche Interesse an der Umsetzung des KTTG \u00fcberwiegen. Wie oben dargelegt, werden der Antragstellerin durch die (vorl\u00e4ufige) Berechnung, Anmeldung und Abf\u00fchrung der Steuer keine unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig belastenden Ma\u00dfnahmen abverlangt. Im Falle eines Obsiegens in der Hauptsache w\u00e4re der get\u00e4tigte Aufwand zwar vergeblich gewesen, die Antragstellerin w\u00fcrde aber die gezahlte Steuer zur\u00fcckerstattet bekommen. Die von ihr vorgetragenen Schwierigkeiten bei der Erstattung der Steuer an die G\u00e4ste k\u00f6nnen zumutbar dadurch umgangen werden, dass die Steuer entweder nur kalkulatorisch auf den \u00dcbernachtungspreis aufgeschlagen wird oder bei offenem Aufschlag der Steuer vertraglich kein R\u00fcckzahlungsanspruch f\u00fcr den Fall einger\u00e4umt wird, dass die Steuer zu Unrecht erhoben worden sein sollte.<br \/>\nDer m\u00f6glicherweise vergebliche Aufwand f\u00fcr die Berechnung, Anmeldung und Abf\u00fchrung der Steuer wiegt deutlich weniger, als das \u00f6ffentliche Interesse an der sofortigen Umsetzung des Gesetzes. Im Falle des Ergehens einer einstweiligen Anordnung und eines Unterliegens der Antragstellerin in der Hauptsache w\u00e4ren zum einen Staatseinnahmen zun\u00e4chst entgangen und m\u00fcssten die Steuern nacherhoben werden. Dies ist &#8211; abgesehen davon, dass der Staat damit das Insolvenzrisiko der Antragstellerin tragen w\u00fcrde &#8211; mit erheblichem Mehraufwand f\u00fcr den Antragsgegner verbunden. Er m\u00fcsste die Steuern durch Bescheid nacherheben (\u00a7 6 Abs. 4 KTTG). Mangels der erforderlichen Aufzeichnungen w\u00e4re dazu aller Voraussicht nach eine Sch\u00e4tzung (\u00a7 162 AO) erforderlich, f\u00fcr die vom Antragsgegner zun\u00e4chst die tats\u00e4chlichen Grundlagen anhand der G\u00e4stelisten der Antragstellerin ermittelt werden m\u00fcssten. Zudem liegt jeder Sch\u00e4tzung das Risiko zu Grunde, von der tats\u00e4chlich entstandenen Steuer abzuweichen. Im \u00dcbrigen m\u00fcsste die Antragstellerin auf Grund ihrer Mitwirkungspflicht im Besteuerungsverfahren (\u00a7 90 AO) den Antragsgegner bei der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen unterst\u00fctzen, was auch auf ihrer Seite einen erheblichen nachtr\u00e4glichen zus\u00e4tzlichen Aufwand bedeuten w\u00fcrde. Deshalb liegt es in gewissem Umfang auch im Eigeninteresse der Antragstellerin, bis zur Entscheidung in der Hauptsache den f\u00fcr die Umsetzung des Gesetzes erforderlichen Aufwand zu betreiben, um nicht sp\u00e4ter mit einem Schlage mit dem nachtr\u00e4glichen, kumulierten Mitwirkungsaufwand belastet zu werden und zudem das Risiko tragen zu m\u00fcssen, auf Grund der Sch\u00e4tzung m\u00f6glicherweise tats\u00e4chlich nicht entstandene Steuern zahlen zu m\u00fcssen.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 135 Abs. 1 FGO<br \/>\nDie Beschwerde ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgr\u00fcnde nicht gegeben sind (\u00a7 128 Abs. 3 i. V. m. 115 Abs. 2 FGO).<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>\u201eBettensteuer\u201c muss gezahlt werden 04.04.2013 Finanzgericht Hamburg weist in einer ersten Entscheidung zu Hamburgs Kultur- und Tourismustaxe den Antrag eines Hotelbetreibers auf einstweilige Anordnung zur\u00fcck. Hamburg hat &#8211; dem Vorbild anderer St\u00e4dte folgend &#8211; zum 1.1.2013 eine Kultur- und Tourismustaxe (auch Bettensteuer genannt) eingef\u00fchrt. F\u00fcr jede private Hotel\u00fcbernachtung entsteht eine Steuer von 50 Cent aufw\u00e4rts. &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bettensteuer-muss-gezahlt-werden-2\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">\u201eBettensteuer\u201c muss gezahlt werden<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1689,1730,63,1],"tags":[2349],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/21447"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=21447"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/21447\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=21447"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=21447"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=21447"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}