{"id":2146,"date":"2011-05-30T17:03:48","date_gmt":"2011-05-30T15:03:48","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=2146"},"modified":"2012-08-24T10:38:25","modified_gmt":"2012-08-24T08:38:25","slug":"amt-des-datenschutzbeauftragten-kann-nicht-ohne-weiteres-an-externe-vergeben-werden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/amt-des-datenschutzbeauftragten-kann-nicht-ohne-weiteres-an-externe-vergeben-werden\/","title":{"rendered":"Amt des Datenschutzbeauftragten kann nicht ohne Weiteres an Externe vergeben werden"},"content":{"rendered":"<p><strong>Amt des Datenschutzbeauftragten kann nicht ohne Weiteres an Externe vergeben werden<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich kann die Bestellung zum Beauftragten f\u00fcr den Datenschutz in entsprechender Anwendung der gesetzlichen Vorschriften (\u00a7 626 BGB, \u00a7 4f Abs. 3 Satz 4 BDSG) aus wichtigem Grund widerrufen werden. Allerdings stellen weder die Entscheidung des Arbeitgebers, zuk\u00fcnftig die Aufgaben eines Datenschutzbeauftragten durch einen externen Dritten wahrnehmen zu lassen, noch die Mitgliedschaft im Betriebsrat, einen wichtigen Grund f\u00fcr den Widerruf dar.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist seit 1981 bei den Beklagten, einem Mutterunternehmen und deren Tochtergesellschaft, besch\u00e4ftigt. 1992 wurde sie zu deren Datenschutzbeauftragten berufen. Seit 1994 ist die Kl\u00e4gerin auch Mitglied des Betriebsrates des beklagten Mutterunternehmens. 2008 beschlossen die Beklagten, die Aufgaben des Beauftragten f\u00fcr den Datenschutz zuk\u00fcnftig konzernweit einheitlich durch einen externen Dritten wahrnehmen zu lassen und widerriefen die Bestellung der Kl\u00e4gerin. Das beklagte Mutterunternehmen sprach zudem gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin eine Teilk\u00fcndigung dieser Aufgabe aus. Gegen diese Ma\u00dfnahmen richtete sich die Klage. Die Kl\u00e4gerin war zuletzt auch vor dem Bundesarbeitsgericht erfolgreich.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Die Bestellung der Kl\u00e4gerin zur Datenschutzbeauftragten war nicht wirksam widerrufen worden. Die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes in Verbindung mit den zivilrechtlichen Bestimmungen (\u00a7 4f Abs. 3 Satz 4 BDSG; \u00a7 626 BGB) gew\u00e4hren dem Beauftragten einen besonderen Abberufungsschutz. Damit sollen dessen Unabh\u00e4ngigkeit und die weisungsfreie Aus\u00fcbung des Amtes gest\u00e4rkt werden. Eine Abberufung ist nur aus wichtigem Grund m\u00f6glich, wenn eine Fortsetzung des Rechtsverh\u00e4ltnisses f\u00fcr den Arbeitgeber unzumutbar ist. Zwar ist der Arbeitgeber bei der erstmaligen Bestellung frei, ob er einen internen oder externen Beauftragten f\u00fcr den Datenschutz bestellt. Hat er aber einen Internen bestellt, kann er dessen Bestellung nicht allein mit der Begr\u00fcndung widerrufen, er wolle nunmehr einen Externen konzernweit mit der Aufgabe betrauen. Allein in einer solchen Organisationsentscheidung liegt kein wichtiger Grund. Auch die Mitgliedschaft im Betriebsrat rechtfertigt es nicht, die Zuverl\u00e4ssigkeit eines Datenschutzbeauftragten in Frage zu stellen, wenn nicht zus\u00e4tzliche konkrete Pflichtverst\u00f6\u00dfe geltend gemacht werden.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Die Entscheidung eines Arbeitgebers hinsichtlich einer konzernweiten einheitlichen Fremdvergabe des Amtes des Datenschutzbeauftragten stellt keinen wichtigen Grund f\u00fcr die Abberufung des mit dem Amt betrauten Mitarbeiters dar. Hinzutreten m\u00fcssen weitere wichtige Gr\u00fcnde wie z. B. verhaltens- oder t\u00e4tigkeitsbezogene Pflichtverst\u00f6\u00dfe.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Amt des Datenschutzbeauftragten kann nicht ohne Weiteres an Externe vergeben werden Kernaussage Grunds\u00e4tzlich kann die Bestellung zum Beauftragten f\u00fcr den Datenschutz in entsprechender Anwendung der gesetzlichen Vorschriften (\u00a7 626 BGB, \u00a7 4f Abs. 3 Satz 4 BDSG) aus wichtigem Grund widerrufen werden. Allerdings stellen weder die Entscheidung des Arbeitgebers, zuk\u00fcnftig die Aufgaben eines Datenschutzbeauftragten durch &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/amt-des-datenschutzbeauftragten-kann-nicht-ohne-weiteres-an-externe-vergeben-werden\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Amt des Datenschutzbeauftragten kann nicht ohne Weiteres an Externe vergeben werden<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1],"tags":[1238],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2146"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=2146"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2146\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=2146"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=2146"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=2146"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}