{"id":2149,"date":"2011-05-31T17:04:44","date_gmt":"2011-05-31T15:04:44","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=2149"},"modified":"2012-08-24T10:37:43","modified_gmt":"2012-08-24T08:37:43","slug":"abgrenzung-selbststandiger-von-nichtselbststandiger-tatigkeit-eines-gmbh-gesellschafter-geschaftsfuhrers","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/abgrenzung-selbststandiger-von-nichtselbststandiger-tatigkeit-eines-gmbh-gesellschafter-geschaftsfuhrers\/","title":{"rendered":"Abgrenzung selbstst\u00e4ndiger von nichtselbstst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit eines GmbH-Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers"},"content":{"rendered":"<p><strong>Abgrenzung selbstst\u00e4ndiger von nichtselbstst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit eines GmbH-Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernfrage<\/strong><\/p>\n<p>Die Frage, ob ein Steuerpflichtiger eine T\u00e4tigkeit selbstst\u00e4ndig oder nichtselbstst\u00e4ndig aus\u00fcbt, ist anhand einer Vielzahl in Betracht kommender Merkmale nach dem Gesamtbild der Verh\u00e4ltnisse zu beurteilen. F\u00fcr eine nichtselbstst\u00e4ndige T\u00e4tigkeit k\u00f6nnen insbesondere pers\u00f6nliche Abh\u00e4ngigkeit, Weisungsgebundenheit, feste Arbeitszeiten und Bez\u00fcge, Anspruch auf Urlaub und auf sonstige Sozialleistungen, \u00dcberstundenverg\u00fctung sowie Fortzahlung der Bez\u00fcge im Krankheitsfall und Eingliederung in den Betrieb sprechen. F\u00fcr pers\u00f6nliche Selbstst\u00e4ndigkeit hingegen sprechen Selbstst\u00e4ndigkeit in der Organisation und der Durchf\u00fchrung der T\u00e4tigkeit, Unternehmerinitiative, Bindung nur f\u00fcr bestimmte Tage an den Betrieb, gesch\u00e4ftliche Beziehungen zu mehreren Vertragspartnern sowie Handeln auf eigene Rechnung und Eigenverantwortung.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger, ein Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer GmbH, hatte einen Beratungsvertrag mit seiner GmbH abgeschlossen. Dieser sah vor, dass der Kl\u00e4ger die Finanztechnik beratend begleitet. Der Vertrag enthielt keine Bestimmungen zu etwaigen Urlaubsanspr\u00fcchen, Anspr\u00fcchen auf Sozialleistungen, Verg\u00fctung von \u00dcberstunden oder anderweitigen Anspr\u00fcche oder Pflichten. Das beklagte Finanzamt sah in der kl\u00e4gerischen T\u00e4tigkeit eine gewerbliche. Das Finanzgericht gab der Klage gegen diese Festsetzung mit der Begr\u00fcndung statt, die T\u00e4tigkeit sei nichtselbstst\u00e4ndig.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Auf die Revision des Finanzamts hob der Bundesfinanzhof (BFH) das Urteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zur\u00fcck. Der abgeschlossene Beratungsvertrag ist nicht als Arbeits- oder Anstellungsvertrag zu werten. Es fehlt u. a. eine Weisungsgebundenheit, die Honorarabsprache ist ebenfalls un\u00fcblich f\u00fcr ein Anstellungsverh\u00e4ltnis.<\/p>\n<p><strong>Ausblick<\/strong><\/p>\n<p>Es bleibt abzuwarten, wie das Finanzgericht die T\u00e4tigkeit des Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers einordnet. Eine unselbstst\u00e4ndige T\u00e4tigkeit wird es offensichtlich nicht sein. In Anwendung eines Urteils aus 1991 auf die vereinbarte T\u00e4tigkeit ist davon auszugehen, dass es sich bei der T\u00e4tigkeit des Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers um eine selbstst\u00e4ndige T\u00e4tigkeit und nicht um einen Gewerbebetrieb handelt, da er i. R. des Beratungsvertrags die eigentliche Gesch\u00e4ftsf\u00fchrert\u00e4tigkeit nicht selbst aus\u00fcbt, sondern nur unterst\u00fctzend t\u00e4tig ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Abgrenzung selbstst\u00e4ndiger von nichtselbstst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit eines GmbH-Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers Kernfrage Die Frage, ob ein Steuerpflichtiger eine T\u00e4tigkeit selbstst\u00e4ndig oder nichtselbstst\u00e4ndig aus\u00fcbt, ist anhand einer Vielzahl in Betracht kommender Merkmale nach dem Gesamtbild der Verh\u00e4ltnisse zu beurteilen. 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