{"id":21541,"date":"2012-10-31T10:43:32","date_gmt":"2012-10-31T08:43:32","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=21541"},"modified":"2013-04-11T10:57:27","modified_gmt":"2013-04-11T08:57:27","slug":"zur-anderbarkeit-bestandskraftiger-einkommensteuerbescheide","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/zur-anderbarkeit-bestandskraftiger-einkommensteuerbescheide\/","title":{"rendered":"Zur \u00c4nderbarkeit bestandskr\u00e4ftiger Einkommensteuerbescheide"},"content":{"rendered":"<p><strong>Zur \u00c4nderbarkeit bestandskr\u00e4ftiger Einkommensteuerbescheide<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<br \/>\n<\/strong><br \/>\nOft verbringt ein Steuerpflichtiger seine meiste Arbeitszeit im h\u00e4uslichen Arbeitszimmer. Dies allein rechtfertigt aber noch nicht den Abzug anfallender Aufwendungen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten. Ende 2010 hat der Gesetzgeber den Abzug der Kosten eines h\u00e4uslichen Arbeitszimmers neu geregelt, weil das Bundesverfassungsgericht die seit 2007 geltende Rechtslage f\u00fcr verfassungswidrig und damit f\u00fcr unwirksam erkl\u00e4rt hatte. Die ab dem 1.1.2007 geltende gesetzliche Neuregelung bedeutete im Wesentlichen die R\u00fcckkehr zur alten Rechtslage, die bis Ende 2006 galt. F\u00fcr h\u00e4usliche Arbeitszimmer wurde der eingeschr\u00e4nkte Kostenabzug in H\u00f6he von maximal 1.250 EUR j\u00e4hrlich wieder eingef\u00fchrt, wenn ein Steuerpflichtiger keinen ausw\u00e4rtigen Arbeitsplatz hat. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte sich nun damit zu befassen, ob ein bestandskr\u00e4ftiger Steuerbescheid ge\u00e4ndert werden kann, wenn die Gesetzeslage r\u00fcckwirkend zu Gunsten des Steuerpflichtigen angepasst wird.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Ein Lehrer hatte in den Streitjahren 2007 und 2008 ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer unterhalten. In beiden Jahren machte er in seinen Einkommensteuererkl\u00e4rungen keine Aufwendungen daf\u00fcr geltend. Das Finanzamt veranlagte entsprechend, beide Steuerbescheide wurden bestandskr\u00e4ftig. Im August 2010 beantragte der Lehrer f\u00fcr 2007 und 2008 jeweils Aufwendungen von 1.250 EUR zu ber\u00fccksichtigen und verwies auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts, das den Gesetzgeber verpflichtet hatte, r\u00fcckwirkend ab dem 1.1.2007 wieder einen pauschalen Kostenabzug f\u00fcr h\u00e4usliche Arbeitszimmer einzuf\u00fchren. Das Finanzamt lehnte die \u00c4nderung der Bescheide ab. Daraufhin zog der Lehrer vor Gericht und verlor.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Die bestandskr\u00e4ftigen Bescheide konnten mangels \u00c4nderungsvorschrift nicht ge\u00e4ndert werden. Ein solcher Anspruch ergab sich nicht aus der r\u00fcckwirkend in Kraft getretenen Neuregelung, denn diese galt nicht f\u00fcr bestandskr\u00e4ftige Veranlagungen, sondern laut Gesetzesbegr\u00fcndung nur f\u00fcr &#8222;offene&#8220; F\u00e4lle. Auch war f\u00fcr die Richter kein Versto\u00df gegen das grundgesetzliche Gleichbehandlungsgebot ersichtlich. Denn das Bed\u00fcrfnis nach Gerechtigkeit im Einzelfall stehe im Widerstreit zur rechtsstaatlichen Forderung nach Rechtssicherheit. Hier sei der Best\u00e4ndigkeit bestandskr\u00e4ftiger Entscheidungen der Vorzug zu geben. Ein Anspruch auf \u00c4nderung der Bescheide ergab sich auch nicht aus den abgabenrechtlichen Bestimmungen. Danach kommt eine \u00c4nderung z. B. in Betracht, wenn Tatsachen ohne grobes Verschulden des Steuerpflichtigen nachtr\u00e4glich bekannt werden, die zu einer geringeren Steuer f\u00fchren. Hier h\u00e4tte das Finanzamt aber auch bei Kenntnis von dem h\u00e4uslichen Arbeitszimmer des Lehrers die Aufwendungen nicht anerkannt. Die Finanzverwaltung ist n\u00e4mlich verpflichtet, die im Veranlagungszeitpunkt g\u00fcltigen Gesetze anzuwenden.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Dem \u00c4rgernis, dass bei einem festgestellten Verfassungsversto\u00df nur offene Steuerfestsetzungen ge\u00e4ndert werden, kann lediglich in der Weise vorgebeugt werden, dass bei Bedenken gegen steuerrechtliche Bestimmungen der betreffende Bescheid durch Einspruch offen gehalten und ein Ruhen des Verfahrens beantragt wird.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zur \u00c4nderbarkeit bestandskr\u00e4ftiger Einkommensteuerbescheide Kernaussage Oft verbringt ein Steuerpflichtiger seine meiste Arbeitszeit im h\u00e4uslichen Arbeitszimmer. Dies allein rechtfertigt aber noch nicht den Abzug anfallender Aufwendungen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten. 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