{"id":21547,"date":"2012-10-31T11:01:08","date_gmt":"2012-10-31T09:01:08","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=21547"},"modified":"2013-04-11T11:16:54","modified_gmt":"2013-04-11T09:16:54","slug":"liebhaberei-statt-einkunfte-aus-vv-trotz-lukrativer-photovoltaikanlage","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/liebhaberei-statt-einkunfte-aus-vv-trotz-lukrativer-photovoltaikanlage\/","title":{"rendered":"Liebhaberei statt Eink\u00fcnfte aus V+V trotz lukrativer Photovoltaikanlage?"},"content":{"rendered":"<p><strong>Liebhaberei statt Eink\u00fcnfte aus V+V trotz lukrativer Photovoltaikanlage?<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>Wird auf dem Dach eines vermieteten Objekts eine Photovoltaikanlage installiert, so bildet diese eine eigenst\u00e4ndige Einkunftsquelle, deren Ergebnis nicht mit den Mieteink\u00fcnften saldiert werden kann. F\u00fcr Vermietung und Photovoltaikanlage ist jeweils unabh\u00e4ngig voneinander zu beantworten, ob Liebhaberei vorliegt oder steuerlich relevante Verluste erzielt werden.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger vermietete in den Streitjahren u. a. eine auf seinem landwirtschaftlichen Betrieb gelegene Reit- und eine Mehrzweckhalle. Der hierf\u00fcr vereinnahmte Mietzins erreichte die H\u00f6he der Abschreibungen auf die Hallen nicht. Daneben errichtete der Kl\u00e4ger auf den D\u00e4chern der Hallen Photovoltaikanlagen. Die durch Betrieb der Anlagen erzielten positiven Eink\u00fcnfte verrechnete der Kl\u00e4ger im Rahmen seiner Einkommensteuererkl\u00e4rung mit den negativen Vermietungseink\u00fcnften. Das Finanzamt lehnte die Verrechnung ab; es l\u00e4gen zwei Einkunftsquellen vor. Bei einer jeden sei zu pr\u00fcfen, ob Liebhaberei gegeben sei. W\u00e4hrend die Eink\u00fcnfte aus der Photovoltaikanlage steuerbegr\u00fcndend zu ber\u00fccksichtigen seien, scheide die Ber\u00fccksichtigung der negativen Eink\u00fcnfte aus der Vermietung aus. Insoweit l\u00e4ge Liebhaberei vor. Das Finanzgericht K\u00f6ln wies die hiergegen gerichtete Klage ab.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Steuerlich relevante Eink\u00fcnfte sind nach Ansicht der Richter nur dann gegeben, wenn eine T\u00e4tigkeit in der Absicht ausge\u00fcbt werde, auf Dauer positive Eink\u00fcnfte zu erzielen. Demgegen\u00fcber sei die sogenannte Liebhaberei steuerlich irrelevant, da sie sich in der Privatsph\u00e4re des Steuerpflichtigen abspiele. Insoweit sei zu ber\u00fccksichtigen, dass der erzielte Mietertrag auf Dauer die Kosten nicht decken k\u00f6nne. Er erreiche nicht einmal das Niveau der Abschreibungen und k\u00f6nne so \u00fcber die fiktive Nutzungsdauer der Halle nicht einmal deren Herstellungskosten decken. Auch k\u00f6nnten die Mietertr\u00e4ge nicht mit den positiven Eink\u00fcnften aus der Photovoltaikanlage saldiert werden. Die Frage der Liebhaberei m\u00fcsse f\u00fcr jede wirtschaftliche T\u00e4tigkeit selbstst\u00e4ndig beantwortet werden. Nur wenn die verlustbringende T\u00e4tigkeit die andere T\u00e4tigkeit ma\u00dfgeblich f\u00f6rdere, sei eine getrennte Betrachtung nicht vorzunehmen. Zwar seien die Hallen notwendige Voraussetzung f\u00fcr den Betrieb der Photovoltaikanlagen; eine Aufteilung der Herstellungskosten auf die Anlagen einerseits und die Vermietung andererseits sei aber nicht m\u00f6glich, so dass auch eine anteilige Ber\u00fccksichtigung der Kosten f\u00fcr die Hallen nicht in Betracht komme.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Bei der Frage, ob Liebhaberei vorliegt, ist grunds\u00e4tzlich jede wirtschaftliche T\u00e4tigkeit selbstst\u00e4ndig zu beurteilen. Nur wenn eine verlustbringende T\u00e4tigkeit die andere T\u00e4tigkeit ma\u00dfgeblich f\u00f6rdert, kann eine Saldierung der Eink\u00fcnfte zur Vermeidung von Liebhaberei vorgenommen werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Liebhaberei statt Eink\u00fcnfte aus V+V trotz lukrativer Photovoltaikanlage? Kernaussage Wird auf dem Dach eines vermieteten Objekts eine Photovoltaikanlage installiert, so bildet diese eine eigenst\u00e4ndige Einkunftsquelle, deren Ergebnis nicht mit den Mieteink\u00fcnften saldiert werden kann. F\u00fcr Vermietung und Photovoltaikanlage ist jeweils unabh\u00e4ngig voneinander zu beantworten, ob Liebhaberei vorliegt oder steuerlich relevante Verluste erzielt werden. 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