{"id":21610,"date":"2012-10-31T11:45:21","date_gmt":"2012-10-31T09:45:21","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=21610"},"modified":"2013-04-17T10:38:09","modified_gmt":"2013-04-17T08:38:09","slug":"rechtsbehelfsbelehrung-braucht-nicht-auf-einspruch-per-mail-hinweisen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/rechtsbehelfsbelehrung-braucht-nicht-auf-einspruch-per-mail-hinweisen\/","title":{"rendered":"Rechtsbehelfsbelehrung braucht nicht auf Einspruch per Mail hinweisen"},"content":{"rendered":"<p><strong>Kernaussage\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Die Rechtsbehelfsbelehrung eines Steuerbescheids ist nicht deshalb unrichtig, weil sie nicht ausdr\u00fccklich auf die M\u00f6glichkeit hinweist, dass der Einspruch auch per E-Mail erhoben werden kann. Es gilt daher die normale einmonatige Einspruchsfrist und nicht die wegen unvollst\u00e4ndiger Belehrung verl\u00e4ngerte Jahresfrist.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Das Finanzamt hatte gegen\u00fcber der Antragstellerin einen Steuerabzug in H\u00f6he eines gewissen Prozentsatzes der Verg\u00fctungen aus einem Grundst\u00fcckskaufvertrag mit einer ausl\u00e4ndischen Gesellschaft angesetzt. Der als Vordruck gestaltete Bescheid enthielt keinen Hinweis auf eine E-Mailadresse des Finanzamts und enthielt die Rechtsbelehrung, dass der Einspruch schriftlich beim Finanzamt einzureichen oder zur Niederschrift zu erkl\u00e4ren ist. Am 12.10.2011 ging der Bescheid zu. Nachdem \u00fcber das Verm\u00f6gen der ausl\u00e4ndischen Verk\u00e4uferin das Insolvenzverfahren er\u00f6ffnet wurde, legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 13.4.2012 Einspruch gegen den Bescheid ein, der wegen Fristvers\u00e4umnis zur\u00fcckgewiesen wurde. Hiergegen richten sich die Klage und der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Die Kl\u00e4gerin meint, die Einspruchsfrist sei noch nicht abgelaufen, da die Rechtsbehelfsbelehrung falsch sei, denn sie enthielte keinen Hinweis auf die M\u00f6glichkeit der Einlegung per E-Mail. Der Aussetzungsantrag wurde abgelehnt.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Die Rechtsbehelfsbelehrung ist unrichtig, wenn die gesetzlich vorgegebenen Angaben nicht vollst\u00e4ndig bzw. unzutreffend oder derart unvollst\u00e4ndig oder missverst\u00e4ndlich wiedergegeben sind, dass hierdurch bei objektiver Betrachtung die M\u00f6glichkeit der Fristwahrung gef\u00e4hrdet erscheint. Enth\u00e4lt die Belehrung noch andere Angaben, m\u00fcssen auch diese richtig, vollst\u00e4ndig und unmissverst\u00e4ndlich sein. Ein Hinweis auf die M\u00f6glichkeit der Einspruchseinlegung per E-Mail w\u00e4re bereits problematisch, da diese Frage h\u00f6chstrichterlich noch nicht gekl\u00e4rt ist. Zudem w\u00e4re der Inhalt dieser Form, insbesondere ob die einfache E-Mail gen\u00fcgt, rechtlich zweifelhaft. Die erweiterte Form f\u00fchrt zudem zu einer \u00fcberfrachteten Rechtsbehelfsbelehrung, die statt Klarheit Verwirrung schafft. Wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung der Rechtssache hat das Finanzgericht M\u00fcnster die Revision gegen das Urteil zugelassen.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Das nieders\u00e4chsische Finanzgericht vertrat in einem anderen Fall die gegens\u00e4tzliche Rechtsauffassung; das Verfahren ist bereits beim Bundesfinanzhof (BFH) anh\u00e4ngig. Es bleibt abzuwarten, wie der BFH zu dieser Rechtsfrage entscheiden wird.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Kernaussage\u00a0 Die Rechtsbehelfsbelehrung eines Steuerbescheids ist nicht deshalb unrichtig, weil sie nicht ausdr\u00fccklich auf die M\u00f6glichkeit hinweist, dass der Einspruch auch per E-Mail erhoben werden kann. 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