{"id":21613,"date":"2012-10-31T11:46:58","date_gmt":"2012-10-31T09:46:58","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=21613"},"modified":"2013-04-11T11:48:26","modified_gmt":"2013-04-11T09:48:26","slug":"ruckwirkende-saumniszuschlage-bei-scheinselbststandigkeit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/ruckwirkende-saumniszuschlage-bei-scheinselbststandigkeit\/","title":{"rendered":"R\u00fcckwirkende S\u00e4umniszuschl\u00e4ge bei Scheinselbstst\u00e4ndigkeit"},"content":{"rendered":"<p><strong>R\u00fcckwirkende S\u00e4umniszuschl\u00e4ge bei Scheinselbstst\u00e4ndigkeit<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Die T\u00e4tigkeit eines freiberuflichen Kraftfahrers ohne eigenes Fahrzeug begr\u00fcndet in der Regel eine abh\u00e4ngige Besch\u00e4ftigung und unterliegt der Sozialversicherungspflicht. Hierzu entschied das Landessozialgericht Bayern k\u00fcrzlich, dass f\u00fcr gegebenenfalls r\u00fcckst\u00e4ndige Beitr\u00e4ge zudem S\u00e4umniszuschl\u00e4ge zu zahlen sind. Denn ein Arbeitgeber kann unschwer erkennen, dass zwischen der T\u00e4tigkeit der angestellten Fahrer und der des Selbstst\u00e4ndigen kein wesentlicher Unterschied besteht.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger betrieb eine Spedition und besch\u00e4ftigte eigene Arbeitnehmer. Daneben hatte er von einem weiteren Kraftfahrer 4 Fernfahrten mit seinem Speditions-Lkw durchf\u00fchren lassen. Der Kraftfahrer stellte seine Leistungen mit Umsatzsteuer in Rechnung. Er meldete bereits im Jahr 2008 ein Gewerbe des internationalen Transportunternehmens an. F\u00fcr die von ihm durchgef\u00fchrten Auftragsarbeiten leaste er zun\u00e4chst einen Lkw, den er wegen schlechter Auftragslage zur\u00fcckgab. Sodann erweiterte er die Gewerbeanmeldung um die T\u00e4tigkeit eines freiberuflichen Kraftfahrers ohne eigenes Fahrzeug. Anl\u00e4sslich einer Betriebspr\u00fcfung bei dem Kl\u00e4ger wurde die T\u00e4tigkeit des Kraftfahrers als sozialversicherungspflichtig qualifiziert. Gegen die Beitragsnachforderungen zur Sozialversicherung wandte sich der Kl\u00e4ger und verlor in allen Instanzen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Nach Ansicht der Richter sprach f\u00fcr eine abh\u00e4ngige Besch\u00e4ftigung, dass dem Kraftfahrer die wesentlichen Arbeitsmittel gestellt wurden, die Kosten der Arbeitsmittel sowie deren Unterhaltung und Wartung vom Kl\u00e4ger allein getragen wurden, die Routen vom Kl\u00e4ger vorgegeben waren und sich die T\u00e4tigkeit des Kraftfahrers von der T\u00e4tigkeit der angestellten Fahrer nicht wesentlich unterschied. Demgegen\u00fcber traten die Elemente, die f\u00fcr eine Selbstst\u00e4ndigkeit des Kraftfahrers sprachen, im Rahmen der Gesamtabw\u00e4gung zur\u00fcck. Dies waren neben der fallweisen T\u00e4tigkeit, der Haftung f\u00fcr unrechtm\u00e4\u00dfiges Verhalten, das Fehlen der Entgeltfortzahlung im Urlaubs- und Krankheitsfall auch die Anmeldung eines Transportgewerbes.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>In der Praxis werden h\u00e4ufig Selbstst\u00e4ndige f\u00fcr weisungsgebundene T\u00e4tigkeiten ohne eigenst\u00e4ndige Verantwortung oder Einsatz von eigenen Betriebsmitteln eingesetzt. Das vorliegende Urteil verdeutlicht erneut, dass richtigerweise ein versicherungspflichtiges Arbeitsverh\u00e4ltnis vorliegt. Die Einordnung als Selbstst\u00e4ndiger oder Arbeitnehmer ist somit sorgsam vorzunehmen, da der Arbeitgeber bei Scheinselbstst\u00e4ndigen die Beitr\u00e4ge zur Sozialversicherung f\u00fcr die letzten 4 zur\u00fcckliegenden Jahre zu zahlen hat. Dieses kann sogar zur Existenzbedrohung f\u00fcr den Arbeitgeber f\u00fchren.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>R\u00fcckwirkende S\u00e4umniszuschl\u00e4ge bei Scheinselbstst\u00e4ndigkeit Kernaussage\u00a0 Die T\u00e4tigkeit eines freiberuflichen Kraftfahrers ohne eigenes Fahrzeug begr\u00fcndet in der Regel eine abh\u00e4ngige Besch\u00e4ftigung und unterliegt der Sozialversicherungspflicht. Hierzu entschied das Landessozialgericht Bayern k\u00fcrzlich, dass f\u00fcr gegebenenfalls r\u00fcckst\u00e4ndige Beitr\u00e4ge zudem S\u00e4umniszuschl\u00e4ge zu zahlen sind. 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