{"id":2166,"date":"2011-04-30T10:36:59","date_gmt":"2011-04-30T08:36:59","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=2166"},"modified":"2018-03-22T11:29:05","modified_gmt":"2018-03-22T09:29:05","slug":"gleichbehandlung-von-ehegatteneingetragenen-lebenspartnern-bei-grunderwerbsteuer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/gleichbehandlung-von-ehegatteneingetragenen-lebenspartnern-bei-grunderwerbsteuer\/","title":{"rendered":"Gleichbehandlung von Ehegatten\/eingetragenen Lebenspartnern bei Grunderwerbsteuer"},"content":{"rendered":"<p><strong style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>Grundst\u00fccks\u00fcbertragungen zwischen Ehegatten unterliegen nicht der Grunderwerbsteuer (\u00a7 3 Nr. 4 GrEStG). Die Befreiungsvorschrift wurde mit dem Jahressteuergesetz 2010 auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften ausgedehnt. Anders als die vergleichbaren Regelungen zum Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht jedoch nicht r\u00fcckwirkend, sondern erst ab Inkrafttreten des Jahressteuergesetz 2010 am 14.12.2010.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Der Antragsteller trennte sich im Jahr 2009 von seinem Lebenspartner. Im Rahmen der Verm\u00f6gensauseinandersetzung erhielt der Antragsteller von seinem Lebenspartner dessen Miteigentumsanteil an einem Hausgrundst\u00fcck und beantragte die Befreiung von der Grunderwerbsteuer. Das Finanzamt verweigert die Befreiung und verwies auf den seiner Meinung nach eindeutigen Wortlaut der grunderwerbsteuerlichen Vorschrift (\u00a7 3 Nr. 4 GrEStG), der eine Steuerbefreiung im Streitjahr nur f\u00fcr &#8222;Ehegatten&#8220; vorsehe und diese nicht auf &#8222;Lebenspartner&#8220; ausdehne.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Das nieders\u00e4chsische Finanzgericht gew\u00e4hrte dem Antragsteller vorl\u00e4ufigen Rechtsschutz in Form der Aufhebung der Vollziehung des Grunderwerbsteuerbescheids. Es folgt dabei den Ausf\u00fchrungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur verfassungsrechtlich gebotenen Gleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnern und Ehegatten bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer und \u00fcbertr\u00e4gt die dort vorgebrachten Gr\u00fcnde vollumf\u00e4nglich auf die Grunderwerbsteuer. Die Ausf\u00fchrungen des Bundesverfassungsgericht zur Gleichbehandlung zielen nach Ansicht des Finanzgerichts auf die gesamte Rechtsordnung ab, mithin auch auf das Steuerrecht und damit auf das Grunderwerbsteuerrecht und nicht allein auf das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht. Nach Ansicht des Finanzgerichts sei es zumindest &#8222;grenzwertig&#8220;, wenn der Gesetzgeber die noch offenen Lebenspartner-Altf\u00e4lle (Erwerbsvorg\u00e4nge zwischen dem 1.8.2001 und dem 13.12.2010) bei der Grunderwerbsteuer nicht den Ehegattenerwerbsvorg\u00e4ngen gleichstelle und damit nicht von der Besteuerung befreit.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Das Gericht fordert in seinem Beschluss den Gesetzgeber unmissverst\u00e4ndlich auf, eine entsprechende Gesetzeskorrektur bei der Grunderwerbsteuer mit einer Anwendungsregelung f\u00fcr die Vergangenheit, wie etwa bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer, vornehmen. Andernfalls werde man die Angelegenheit dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorlegen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2>BVerfG: Ungleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern im Grunderwerbsteuerrecht verfassungswidrig<\/h2>\n<p><a title=\"BVerfG Beschluss vom 18.07.2012 - 1 BvL 16\/11\" href=\"http:\/\/www.bverfg.de\/entscheidungen\/ls20120718_1bvl001611.html\">BVerfG Beschluss vom 18.07.2012 \u2013 1 BvL 16\/11<\/a><\/p>\n<p>Pressemitteilung Nr. 62\/2012 des\u00a0<a title=\"Bundesverfassungsgericht (BVerfG)\" href=\"http:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/DE\/Homepage\/homepage_node.html\">Bundesverfassungsgerichts (BVerfG)<\/a>:<\/p>\n<p>\u201cMit dem am 14. Dezember 2010 in Kraft getretenen Jahressteuergesetz 2010 hat der Gesetzgeber die eingetragenen Lebenspartner den Ehegatten hinsichtlich s\u00e4mtlicher f\u00fcr sie geltenden grunderwerbsteuerlichen Befreiungen gleichgestellt. Diese Neufassung des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) gilt jedoch nicht r\u00fcckwirkend, sondern ist auf Erwerbsvorg\u00e4nge nach dem 13. Dezember 2010 beschr\u00e4nkt. F\u00fcr alle noch nicht bestandskr\u00e4ftigen Altf\u00e4lle ab Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes am 1. August 2001 gelten daher weiterhin die Bestimmungen des Grunderwerbsteuergesetzes in der Fassung von 1997 (GrEStG a. F.), das f\u00fcr eingetragene Lebenspartner \u2013 anders als f\u00fcr Ehegatten \u2013 keine Ausnahme von der Besteuerung des Grunderwerbs vorsieht. Nach der f\u00fcr das Ausgangsverfahren ma\u00dfgebenden Regelung des \u00a7 3 Nr. 4 GrEStG a. F. ist der Grundst\u00fcckserwerb durch den Ehegatten des Ver\u00e4u\u00dferers von der Grunderwerbsteuer befreit. Von der Besteuerung ausgenommen ist auch der Grundst\u00fcckserwerb im Rahmen der Verm\u00f6gensauseinandersetzung nach der Scheidung durch den fr\u00fcheren Ehegatten des Ver\u00e4u\u00dferers (\u00a7 3 Nr. 5 GrEStG a. F.). Ferner sieht \u00a7 3 GrEStG a. F. \u2013 vorwiegend aus g\u00fcterrechtlichen Gr\u00fcnden \u2013 weitere Befreiungsvorschriften f\u00fcr Ehegatten vor.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger des Ausgangsverfahrens sind eingetragene Lebenspartner und schlossen im Rahmen ihrer Trennung im Jahre 2009 eine Auseinandersetzungsvereinbarung, mit der sie sich wechselseitig ihre Miteigentumsanteile an zwei jeweils zur H\u00e4lfte in ihrem Eigentum stehenden Immobilien zum Zwecke des jeweiligen Alleineigentums \u00fcbertrugen. Ihre gegen die jeweils festgesetzte Grunderwerbsteuer gerichteten Klagen f\u00fchrten zur Vorlage durch das Finanzgericht, das die Vorschrift des \u00a7 3 Nr. 4 GrEStG a. F. wegen Versto\u00dfes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz f\u00fcr verfassungswidrig h\u00e4lt. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass \u00a7 3 Nr. 4 GrEStG a. F. sowie auch die \u00fcbrigen Befreiungsvorschriften des \u00a7 3 GrEStG a. F. mit dem allgemeinen Gleichheitssatz aus\u00a0Art. 3 Abs. 1 GG\u00a0unvereinbar sind, soweit sie eingetragene Lebenspartner nicht wie Ehegatten von der Grunderwerbsteuer befreien. Der Gesetzgeber hat bis zum 31. Dezember 2012 eine Neuregelung f\u00fcr die Altf\u00e4lle zu treffen, die die Gleichheitsverst\u00f6\u00dfe r\u00fcckwirkend ab dem Zeitpunkt der Einf\u00fchrung des Instituts der eingetragenen Lebenspartnerschaft zum 1. August 2001 bis zum Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2010 beseitigt.<\/p>\n<p>Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erw\u00e4gungen zugrunde:<\/p>\n<p>1. Die Ungleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern hinsichtlich der Befreiung von der Grunderwerbsteuer muss sich \u2013 neben den spezifisch steuerrechtlichen Auspr\u00e4gungen des Gleichheitssatzes \u2013 an strengen Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsanforderungen messen lassen, weil die Differenzierung an die sexuelle Orientierung von Personen ankn\u00fcpft. Hinreichend gewichtige Unterschiede, welche die Schlechterstellung der Lebenspartner im Grunderwerbsteuergesetz in der Fassung von 1997 rechtfertigen k\u00f6nnten, bestehen nicht.<\/p>\n<p>Die Privilegierung der Ehegatten gegen\u00fcber den Lebenspartnern l\u00e4sst sich nicht unter familien- und erbrechtlichen Gesichtspunkten rechtfertigen. Eingetragene Lebenspartner sind Ehegatten familien- und erbrechtlich gleichgestellt sowie pers\u00f6nlich und wirtschaftlich in gleicher Weise in einer auf Dauer angelegten, rechtlich verfestigten Partnerschaft miteinander verbunden. Die der Steuerbefreiung zugrundeliegende gesetzgeberische Vermutung, dass Grundst\u00fccks\u00fcbertragungen zwischen Ehegatten wie bei den ebenfalls steuerbefreiten nahen Verwandten h\u00e4ufig zur Regelung familienrechtlicher Anspr\u00fcche der Ehegatten untereinander oder in Vorwegnahme eines Erbfalls erfolgen, gilt daher ebenso f\u00fcr eingetragene Lebenspartner. Des Weiteren begr\u00fcndet die eingetragene Lebenspartnerschaft ebenso wie die Ehe eine gegenseitige Unterhalts- und Einstandspflicht, so dass die Ungleichbehandlung auch nicht mit einem aus besonderen rechtlichen Bindungen gespeisten Familienprinzip zu rechtfertigen ist.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich kann die Schlechterstellung der Lebenspartner gegen\u00fcber den Ehegatten auch nicht mit der in der\u00a0Art. 6 Abs. 1 GG\u00a0verankerten Pflicht des Staates, Ehe und Familie zu sch\u00fctzen und zu f\u00f6rdern, gerechtfertigt werden. Geht die F\u00f6rderung der Ehe mit einer Benachteiligung anderer Lebensformen einher, obgleich diese nach dem geregelten Lebenssachverhalt und den mit der Normierung verfolgten Zielen der Ehe vergleichbar sind, rechtfertigt die blo\u00dfe Verweisung auf das Schutzgebot der Ehe eine solche Differenzierung nicht.<\/p>\n<p>2. Es besteht keine Veranlassung, den Gesetzgeber von der Pflicht zur r\u00fcckwirkenden Beseitigung der verfassungswidrigen Rechtslage zu entbinden. Insbesondere ist die Weitergeltung der f\u00fcr verfassungswidrig erkl\u00e4rten Befreiungsvorschriften nicht wegen einer zuvor nicht hinreichend gekl\u00e4rten Verfassungsrechtslage anzuordnen. Eine solche, von der grunds\u00e4tzlichen R\u00fcckwirkung sowohl einer Nichtigkeits- als auch Unvereinbarkeitserkl\u00e4rung abweichende Anordnung kommt nur im Ausnahmefall in Betracht und bedarf einer besonderen Rechtfertigung. Allein die Erkenntnis des Bundesverfassungsgerichts, dass ein Gesetz gegen Bestimmungen des Grundgesetzes verst\u00f6\u00dft, vermag indessen nicht ohne weiteres eine in diesem Sinne zuvor ungekl\u00e4rte Verfassungsrechtslage zu indizieren und damit den Gesetzgeber von einer Pflicht zur r\u00fcckwirkenden Behebung verfassungswidriger Zust\u00e4nde zu befreien.\u201d<\/p>\n<p><a title=\"Bundesverfassungsgericht (BVerfG)\" href=\"http:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/DE\/Homepage\/homepage_node.html\">Bundesverfassungsgericht (BVerfG)<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Kernaussage Grundst\u00fccks\u00fcbertragungen zwischen Ehegatten unterliegen nicht der Grunderwerbsteuer (\u00a7 3 Nr. 4 GrEStG). Die Befreiungsvorschrift wurde mit dem Jahressteuergesetz 2010 auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften ausgedehnt. 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