{"id":21681,"date":"2013-04-11T15:40:28","date_gmt":"2013-04-11T13:40:28","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=21681"},"modified":"2013-04-11T15:49:42","modified_gmt":"2013-04-11T13:49:42","slug":"heilung-eines-bekanntgabemangels-durch-zugang-des-bescheids-beim-empfangsberechtigten-wiederholung-eines-wirksamen-bescheids-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/heilung-eines-bekanntgabemangels-durch-zugang-des-bescheids-beim-empfangsberechtigten-wiederholung-eines-wirksamen-bescheids-2\/","title":{"rendered":"Heilung eines Bekanntgabemangels durch Zugang des Bescheids beim Empfangsberechtigten; Wiederholung eines wirksamen Bescheids"},"content":{"rendered":"<p>Gericht: BFH 2. Senat<br \/>\nEntscheidungsdatum: 21.02.2013<br \/>\nAktenzeichen: II B 113\/12<br \/>\nEntscheidungstyp: Beschluss<br \/>\nNormen:\u00a7 9 VwZG, \u00a7 8 VwZG vom 12.08.2005, \u00a7 189 ZPO<\/p>\n<p>Heilung eines Bekanntgabemangels durch Zugang des Bescheids beim Empfangsberechtigten; Wiederholung eines wirksamen Bescheids<\/p>\n<p>Leitsatz<\/p>\n<p>1. NV: Wurde ein Steuerbescheid statt dem empfangsbevollm\u00e4chtigten Steuerberater dem Steuerpflichtigen pers\u00f6nlich bekannt gegeben, gen\u00fcgt es f\u00fcr die Heilung des Bekanntgabemangels, dass der Bescheid in der Kanzlei des Steuerberaters eingeht. Es ist nicht erforderlich, dass der Steuerberater den Bescheid zur Kenntnis nimmt(Rn.5).<\/p>\n<p>2. NV: Ist ein Steuerbescheid wirksam bekannt gegeben worden, kommt es auch dann, wenn das Finanzamt sp\u00e4ter einen inhaltsgleichen Verwaltungsakt bekannt gegeben hat, f\u00fcr alle Folgefragen einschlie\u00dflich des Beginns der Einspruchsfrist auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe des ersten Bescheids an(Rn.20).<\/p>\n<p>Verfahrensgang<\/p>\n<p>vorgehend Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 2. Mai 2012, Az: 2 K 1152\/11, Urteil<\/p>\n<p>Diese Entscheidung zitiert<\/p>\n<p>Rechtsprechung<br \/>\nVergleiche BFH, 14. November 2012, Az: II R 14\/11<br \/>\nim Text BFH, 7. M\u00e4rz 2012, Az: II B 90\/11<br \/>\nVergleiche BFH, 21. September 2011, Az: I R 50\/10<br \/>\nim Text BFH, 8. Juni 2011, Az: X B 216\/10<br \/>\nVergleiche BFH, 9. Dezember 2009, Az: X R 54\/06<br \/>\nVergleiche BFH, 19. September 2007, Az: VI B 151\/06<br \/>\nVergleiche BFH, 25. Februar 2005, Az: III B 77\/04<br \/>\nVergleiche BFH, 14. Mai 2003, Az: XI R 37\/99<br \/>\nVergleiche BFH, 8. Dezember 1988, Az: IV R 24\/87<br \/>\nVergleiche BGH, 23. November 1977, Az: VIII ZR 107\/76<br \/>\nGr\u00fcnde<br \/>\n1<br \/>\nDie Beschwerde ist unbegr\u00fcndet und war daher durch Beschluss zur\u00fcckzuweisen (\u00a7 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;). Soweit die Beschwerdebegr\u00fcndung den Darlegungsanforderungen des \u00a7 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gen\u00fcgt, liegen die von der Kl\u00e4gerin und Beschwerdef\u00fchrerin (Kl\u00e4gerin) geltend gemachten Gr\u00fcnde f\u00fcr die Zulassung der Revision (\u00a7 115 Abs. 2 FGO) nicht vor.<br \/>\n2<\/p>\n<p>1. Die Revision ist nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO wegen einer Abweichung eines der Vorentscheidung zugrunde liegenden, tragenden Rechtssatzes von einem Rechtssatz zuzulassen, der die von der Kl\u00e4gerin angef\u00fchrten Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) tr\u00e4gt. Eine solche Abweichung liegt nicht vor.<br \/>\n3<br \/>\na) Nach der Auffassung des Finanzgerichts (FG) war der Grunderwerbsteuerbescheid vom 4. M\u00e4rz 2008 zwar zun\u00e4chst nicht ordnungsgem\u00e4\u00df bekannt gegeben worden, weil ihn der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) der Rechtsvorg\u00e4ngerin der Kl\u00e4gerin und nicht der empfangsberechtigten Steuerberatungs-GmbH \u00fcbersandt hatte. Dieser Bekanntgabemangel sei aber dadurch geheilt worden, dass die Rechtsvorg\u00e4ngerin der Kl\u00e4gerin den Bescheid an die GmbH weitergeleitet habe, der Bescheid dadurch in den Machtbereich der GmbH gelangt sei und die zu deren Vertretung befugten Personen daher von dem Bescheid Kenntnis h\u00e4tten nehmen k\u00f6nnen. Der Heilung des Bekanntgabemangels habe es nicht entgegengestanden, wenn eine zur Vertretung der GmbH befugte Person den Bescheid tats\u00e4chlich nicht zur Kenntnis genommen haben sollte. Entscheidend sei vielmehr der Zugang des Bescheids bei der GmbH. Dieser Zugang sei dadurch nachgewiesen, dass die GmbH der Rechtsvorg\u00e4ngerin der Kl\u00e4gerin durch das von einer Mitarbeiterin der GmbH &#8222;i.A.&#8220; unterzeichnete Schreiben vom 6. M\u00e4rz 2008 mitgeteilt habe, dass kein Anlass f\u00fcr eine Anfechtung des Bescheids bestehe.<\/p>\n<p>4<br \/>\nb) Mit dieser Begr\u00fcndung ist das FG nicht von einem Rechtssatz abgewichen, der die von der Kl\u00e4gerin angef\u00fchrten Urteile des BFH tr\u00e4gt.<\/p>\n<p>5<br \/>\naa) Nach dem BFH-Urteil vom 8. Dezember 1988 IV R 24\/87 (BFHE 155, 472, BStBl II 1989, 346) wird dann, wenn ein Steuerbescheid dem betroffenen Steuerpflichtigen bekannt gegeben und dadurch eine von ihm erteilte Bekanntgabevollmacht zugunsten seines Steuerberaters nicht beachtet wird, der Bekanntgabemangel durch die Weiterleitung des Steuerbescheids an den Bevollm\u00e4chtigten geheilt. Die Einspruchsfrist beginnt mit dem Erhalt des Bescheids durch den Bevollm\u00e4chtigten.<\/p>\n<p>6<br \/>\nZur Begr\u00fcndung verwies der BFH auf die Rechtslage bei der f\u00f6rmlichen Zustellung, bei der ein Zustellungsmangel gem\u00e4\u00df \u00a7 9 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes in der seinerzeit geltenden Fassung (VwZG a.F.) in dem Zeitpunkt geheilt wurde, in dem der Empfangsberechtigte den Bescheid &#8222;nachweislich erhalten hat&#8220;.<\/p>\n<p>7<br \/>\nDer BFH hat in dieser Entscheidung nicht ausgef\u00fchrt, die Heilung des Bekanntgabemangels setze \u00fcber einen Zugang des Bescheids in der Kanzlei des Empfangsbevollm\u00e4chtigten hinaus voraus, dass der Empfangsbevollm\u00e4chtigte oder eine zur Vertretung der zum Empfang bevollm\u00e4chtigten Steuerberatungsgesellschaft berechtigte Person den Bescheid pers\u00f6nlich in die Hand nehme.<\/p>\n<p>8<br \/>\nIm \u00dcbrigen ist die Bezugnahme auf \u00a7 9 Abs. 1 VwZG a.F. im BFH-Urteil in BFHE 155, 472, BStBl II 1989, 346 insofern \u00fcberholt, als mit Wirkung vom 1. Februar 2006 an die Stelle dieser Vorschrift \u00a7 8 VwZG i.d.F. des Art. 1 des Gesetzes zur Novellierung des Verwaltungszustellungsrechts vom 12. August 2005 (BGBl I 2005, 2354) getreten ist (Art. 4 Abs. 1 dieses Gesetzes) und es nach dem Wortlaut des \u00a7 8 VwZG f\u00fcr die Heilung von Zustellungsm\u00e4ngeln darauf ankommt, dass das zuzustellende Dokument dem Empfangsberechtigten &#8222;tats\u00e4chlich zugegangen ist&#8220;.<\/p>\n<p>9<br \/>\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zu dem die Heilung von Zustellungsm\u00e4ngeln im Zivilprozess betreffenden \u00a7 187 der Zivilprozessordnung (ZPO) a.F. ist ein Schriftst\u00fcck dann zugegangen, wenn es so in den Machtbereich des Adressaten gelangt ist, dass er Gelegenheit zur Kenntnisnahme hat. Der schikan\u00f6sen R\u00fcge von Zustellungsm\u00e4ngeln durch den Adressaten werde mit der Feststellung des Zugangs des Schriftst\u00fccks auf sonstige Art die Grundlage entzogen (BGH-Urteil vom 23. November 1977 VIII ZR 107\/76, Neue Juristische Wochenschrift 1978, 426).<\/p>\n<p>10<br \/>\nDer BFH sieht den tats\u00e4chlichen Zugang i.S. des an die Stelle von \u00a7 187 ZPO a.F. getretenen \u00a7 189 ZPO als gegeben an, wenn das zuzustellende Schriftst\u00fcck derart in die H\u00e4nde des Zustellungsadressaten gelangt ist, dass er es behalten und von seinem Inhalt Kenntnis nehmen kann (BFH-Urteil vom 21. September 2011 I R 50\/10, BFHE 235, 255, BStBl II 2012, 197, Rz 10; BFH-Beschluss vom 19. September 2007 VI B 151\/06, BFH\/NV 2007, 2332, unter 1.). Die tats\u00e4chliche Kenntnisnahme durch den Zustellungsadressaten fordert der BFH nicht.<\/p>\n<p>11<br \/>\nIn der Literatur zu \u00a7 189 ZPO wird ausgef\u00fchrt, ein Schriftst\u00fcck sei dann zugegangen, wenn es so in den &#8222;Machtbereich&#8220; (Stein\/Jonas\/Herbert Roth, ZPO, 22. Aufl., \u00a7 189 Rz 7; M\u00fcnchKommZPO\/H\u00e4ublein, 4. Aufl., \u00a7 189 Rz 8; Wittschier in Musielak, ZPO, 9. Aufl., \u00a7 189 Rz 3) oder den &#8222;Herrschaftsbereich&#8220; (so Kessen in Pr\u00fctting\/Gehrlein, ZPO, 4. Aufl., \u00a7 189 Rz 4) des Adressaten gelangt sei, dass er es behalten k\u00f6nne und Gelegenheit zur Kenntnisnahme von dessen Inhalt habe. Dabei wird &#8222;in den Machtbereich oder in den Herrschaftsbereich des Adressaten gelangt&#8220; gleichbedeutend mit &#8222;in die Hand des Adressaten gelangt&#8220; verwendet (Stein\/Jonas\/Herbert Roth, a.a.O.; M\u00fcnchKommZPO\/H\u00e4ublein, a.a.O.; Wittschier, a.a.O.; Kessen, a.a.O.). Dass der Adressat von dem Schriftst\u00fcck tats\u00e4chlich Kenntnis nehmen m\u00fcsse, wird ausdr\u00fccklich nicht als erforderlich angesehen (Stein\/Jonas\/Herbert Roth, a.a.O.; Kessen, a.a.O.).<\/p>\n<p>12<br \/>\nbb) Das Urteil des FG weicht auch nicht von dem BFH-Urteil vom 14. Mai 2003 XI R 37\/99 (BFH\/NV 2004, 198) ab. Dieses Urteil betraf zum einen nicht die unter Nichtbeachtung einer Bekanntgabevollmacht erfolgende Bekanntgabe eines Steuerbescheids an den Steuerpflichtigen pers\u00f6nlich und die Weiterleitung des Bescheids an den Empfangsbevollm\u00e4chtigten, sondern die Bekanntgabe eines \u00c4nderungsbescheids w\u00e4hrend des finanzgerichtlichen Verfahrens nicht an den Prozessbevollm\u00e4chtigten, sondern an die Partnerschaft, an der der Prozessbevollm\u00e4chtigte beteiligt ist. Zum anderen bezog sich der BFH auf die im seinerzeit ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt noch geltende Vorschrift des \u00a7 9 Abs. 2 VwZG a.F., nach der \u00a7 9 Abs. 1 VwZG a.F. nicht anzuwenden war, wenn mit der Zustellung eine Frist f\u00fcr die Erhebung der Klage, eine Berufungs-, Revisions- oder Rechtsmittelbegr\u00fcndungsfrist begann. Eine vergleichbare Vorschrift enth\u00e4lt \u00a7 8 VwZG nicht mehr.<\/p>\n<p>13<br \/>\ncc) Soweit die Kl\u00e4gerin eine Abweichung der Vorentscheidung von weiteren Urteilen des BFH r\u00fcgt, gen\u00fcgt die Beschwerdebegr\u00fcndung schon deshalb nicht den Anforderungen des \u00a7 116 Abs. 3 Satz 3 FGO, weil diese Entscheidungen weder mit Datum und Aktenzeichen noch mit einer Fundstelle bezeichnet sind und daher nicht erkennbar ist, welche Entscheidungen die Kl\u00e4gerin ansprechen will (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 8. Juni 2011 X B 216\/10, BFH\/NV 2011, 1511, Rz 11).<\/p>\n<p>14<br \/>\n2. Die Verfahrensr\u00fcge ist ebenfalls unbegr\u00fcndet, soweit die Kl\u00e4gerin das Vorliegen des von ihr ger\u00fcgten Verfahrensmangels (\u00a7 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) \u00fcberhaupt schl\u00fcssig dargelegt hat.<\/p>\n<p>15<br \/>\na) Die Revision ist nach dieser Vorschrift zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem das finanzgerichtliche Urteil beruhen kann. Wird die Nichtzulassungsbeschwerde auf einen solchen Mangel gest\u00fctzt, so bedarf es hierf\u00fcr eines genauen Vortrags der Tatsachen, die den Mangel schl\u00fcssig ergeben. Zudem muss au\u00dfer bei den absoluten Revisionsgr\u00fcnden gem\u00e4\u00df \u00a7 119 FGO dargelegt werden, dass die angefochtene Entscheidung &#8211;ausgehend von der insoweit ma\u00dfgebenden, ggf. auch unrichtigen materiell-rechtlichen Auffassung des FG&#8211; auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen k\u00f6nne, sie also ohne den Verfahrensmangel m\u00f6glicherweise anders ausgefallen w\u00e4re (BFH-Beschluss vom 7. M\u00e4rz 2012 II B 90\/11, BFH\/NV 2012, 998, m.w.N.).<\/p>\n<p>16<br \/>\nb) Diesen Anforderungen gen\u00fcgt die Beschwerdebegr\u00fcndung jedenfalls hinsichtlich des Bescheids vom 4. M\u00e4rz 2008 nicht. Aus ihr geht nicht schl\u00fcssig hervor, warum das FG auf der Grundlage der von ihm vertretenen materiell-rechtlichen Auffassung verpflichtet gewesen sein soll, den von der Kl\u00e4gerin schrifts\u00e4tzlich gestellten Beweisantr\u00e4gen nachzukommen, und inwiefern das Ergebnis einer Beweisaufnahme auf der Grundlage dieser Auffassung des FG zu einem anderen Ergebnis h\u00e4tte f\u00fchren k\u00f6nnen. Nach Ansicht des FG wurde, wie bereits ausgef\u00fchrt, der Bekanntgabemangel bereits durch den Zugang des Bescheids vom 4. M\u00e4rz 2008 bei der GmbH geheilt; denn ab diesem Zeitpunkt konnten die zur Vertretung der GmbH berechtigten Personen von dem im Machtbereich der GmbH befindlichen Bescheid Kenntnis nehmen. Ob eine solche Kenntnisnahme tats\u00e4chlich erfolgt ist oder aus welchen Gr\u00fcnden dies nicht der Fall war, sah das FG nicht als entscheidungserheblich an.<\/p>\n<p>17<br \/>\nc) Soweit die Kl\u00e4gerin den geltend gemachten Verfahrensmangel auf den Bescheid vom 27. Dezember 2010 bezieht, ist die Beschwerde jedenfalls unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>18<br \/>\nDas FG hat insoweit ausgef\u00fchrt, es handle sich bei diesem Bescheid nicht um eine neue, eigenst\u00e4ndige Steuerfestsetzung, sondern lediglich um eine Wiederholung des (inhaltsgleichen) Bescheids vom 4. M\u00e4rz 2008. Dies h\u00e4tten die zur Vertretung der GmbH berufenen Personen gewusst bzw. wissen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>19<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin vortr\u00e4gt, bei einer weiteren Sachaufkl\u00e4rung h\u00e4tte sich die Unrichtigkeit dieser Ansicht des FG zur subjektiven Seite ergeben, kann dies der R\u00fcge des Verfahrensmangels nicht zum Erfolg verhelfen.<\/p>\n<p>20<br \/>\nIst ein Steuerbescheid wirksam bekannt gegeben worden, kommt es f\u00fcr alle Folgefragen einschlie\u00dflich des Beginns der Einspruchsfrist auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe dieses Bescheids an. Hat das FA wegen bestehender Zweifel am Zugang eines Steuerbescheids einen inhaltsgleichen Verwaltungsakt bekannt gegeben oder eine Bescheidkopie \u00fcbermittelt, kommt dem nur dann Bedeutung zu, wenn die Bekanntgabe zuvor nicht wirksam gewesen war (BFH-Urteile vom 9. Dezember 2009 X R 54\/06, BFHE 228, 111, BStBl II 2010, 732, unter II.1.b aa, und vom 14. November 2012 II R 14\/11, www.bundesfinanzhof.de). Auf die Kenntnis des Steuerpflichtigen oder dessen Bevollm\u00e4chtigten von der Wirksamkeit der Bekanntgabe des urspr\u00fcnglichen Steuerbescheids kommt es nicht an.<\/p>\n<p>21<br \/>\nDies ist im Verfahren wegen Nichtzulassung der Revision in entsprechender Anwendung des \u00a7 126 Abs. 4 FGO zu beachten (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 25. Februar 2005 III B 77\/04, BFH\/NV 2005, 1276, unter 2.b, m.w.N.).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: BFH 2. 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