{"id":2173,"date":"2011-04-30T10:41:04","date_gmt":"2011-04-30T08:41:04","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=2173"},"modified":"2012-08-28T11:05:40","modified_gmt":"2012-08-28T09:05:40","slug":"kein-entfall-der-strafbarkeit-wegen-steuerhinterziehung-bei-wissen-und-schweigen-der-fahnder","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/kein-entfall-der-strafbarkeit-wegen-steuerhinterziehung-bei-wissen-und-schweigen-der-fahnder\/","title":{"rendered":"Kein Entfall der Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung bei Wissen und Schweigen der Fahnder"},"content":{"rendered":"<p><strong>Kein Entfall der Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung bei Wissen und Schweigen der Fahnder<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>Der Tatbestand der Steuerhinterziehung ist nicht erst dann vollendet, wenn der Finanzbeamte erfolgreich get\u00e4uscht wurde. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied k\u00fcrzlich, dass eine Strafbarkeit aufgrund unrichtiger oder unvollst\u00e4ndiger Angaben nicht deshalb entf\u00e4llt, weil der Finanzbeh\u00f6rde alle bedeutsamen Tatsachen bekannt und s\u00e4mtliche Beweismittel verf\u00fcgbar waren.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Der Angeklagte war als Eink\u00e4ufer besch\u00e4ftigt und hatte f\u00fcr seinen Arbeitgeber Elektronikbauteile aus dem europ\u00e4ischen Ausland gekauft. Der Bezug erfolgte \u00fcber eine Personengruppe, deren in Deutschland ans\u00e4ssige Firmen nur zwischengeschaltet waren, um unberechtigte Vorsteuerabz\u00fcge zu erlangen. In diesem Wissen gab der Angeklagte Eingangsrechnungen mit gesondertem Umsatzsteuerausweis an die Buchhaltung weiter zum Zwecke der Verbuchung und Vornahme des Vorsteuerabzugs. So wurden insgesamt rd. 5,18 Mio. EUR hinterzogen, der Angeklagte wurde zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Mit seiner Revision macht er geltend, die Finanz- und Strafverfolgungsbeh\u00f6rde habe so fr\u00fch Kenntnis von dem gesamten Sachverhalt gehabt, dass sie gr\u00f6\u00dferen Schaden h\u00e4tte verhindern k\u00f6nnen. Statt dessen seien aber gar keine Ma\u00dfnahmen ergriffen worden. Die Revision blieb ohne Erfolg.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Eine Steuerhinterziehung setzt keine gelungene T\u00e4uschung des zust\u00e4ndigen Finanzbeamten voraus. Weder das Wissen des Ermittlungsbeamten, noch dessen Schweigen kann f\u00fcr den Strafausspruch ber\u00fccksichtigt werden. Zur Verwirklichung des Straftatbestandes der Steuerhinterziehung reicht es aus, dass die unrichtigen oder unvollst\u00e4ndigen Angaben in anderer Weise als durch T\u00e4uschung f\u00fcr die Steuerverk\u00fcrzung oder das Erlangen ungerechtfertigter Steuervorteile urs\u00e4chlich werden. Die Straftat liegt selbst dann vor, wenn der Veranlagungsbeamte von allen f\u00fcr die Veranlagung wichtigen Tatsachen Kenntnis hat und s\u00e4mtliche Beweismittel vorliegen. Auf eine Kenntnis oder Unkenntnis kommt es nicht an.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Der Erfolg der durch aktives Tun begangenen Steuerhinterziehung w\u00e4re auch bei Kenntnis der Beh\u00f6rde vom zutreffenden Besteuerungssachverhalt nicht ohne den vom Steuerpflichtigen in Gang gesetzten Geschehensablauf eingetreten. Anders als bei einer Unterlassungsstraftat birgt gerade das Machen von Falschangaben die unter Strafe gestellte Gefahr der Steuerverk\u00fcrzung.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Kein Entfall der Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung bei Wissen und Schweigen der Fahnder Kernaussage Der Tatbestand der Steuerhinterziehung ist nicht erst dann vollendet, wenn der Finanzbeamte erfolgreich get\u00e4uscht wurde. 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