{"id":218,"date":"2012-06-30T15:41:58","date_gmt":"2012-06-30T13:41:58","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=218"},"modified":"2012-09-21T08:19:34","modified_gmt":"2012-09-21T06:19:34","slug":"kein-doppelter-urlaubsanspruch-trotz-doppel-arbeitsverhaltnis-bei-unwirksamer-kundigung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/kein-doppelter-urlaubsanspruch-trotz-doppel-arbeitsverhaltnis-bei-unwirksamer-kundigung\/","title":{"rendered":"Kein doppelter Urlaubsanspruch trotz Doppel-Arbeitsverh\u00e4ltnis bei unwirksamer K\u00fcndigung"},"content":{"rendered":"<p><strong>Kein doppelter Urlaubsanspruch trotz Doppel-Arbeitsverh\u00e4ltnis bei unwirksamer K\u00fcndigung<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernfrage<\/strong><\/p>\n<p>Urlaubsanspr\u00fcche entstehen kalenderjahrabh\u00e4ngig und werden dem Grunde nach nicht durch einen Arbeitgeberwechsel im Kalenderjahr beeinflusst. Mit anderen Worten, Urlaubsanspr\u00fcche entstehen in solchen F\u00e4llen nicht bei jedem Arbeitgeber neu, sondern beim ersten Arbeitgeber nicht genommene Urlaubsanspr\u00fcche werden auf den zweiten Arbeitgeber \u00fcbertragen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte nunmehr dar\u00fcber zu befinden, ob Urlaubsanspr\u00fcche in einer Situation nach K\u00fcndigung, w\u00e4hrend einer K\u00fcndigungsschutzklage, aber bei Aufnahme eines neuen Arbeitsverh\u00e4ltnisses, doppelt entstehen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hatte einen Anspruch auf 29 Urlaubstage bei ihrem alten Arbeitgeber, der das Arbeitsverh\u00e4ltnis k\u00fcndigte. Die Kl\u00e4gerin erhob K\u00fcndigungsschutzklage, bei der erst im Folgejahr festgestellt wurde, dass das Arbeitsverh\u00e4ltnis zum K\u00fcndigungstermin nicht h\u00e4tte beendet werden d\u00fcrfen. Zwischenzeitlich hatte die Kl\u00e4gerin eine neue Stelle angetreten und dort 21 Urlaubstage erhalten. Nachdem festgestellt war, dass das erste Arbeitsverh\u00e4ltnis unzul\u00e4ssig beendet wurde, nahm sie ihren alten Arbeitgeber auf Abgeltung der 29 Urlaubstage im Folgejahr in Anspruch.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Das BAG sprach der Kl\u00e4gerin einen Urlaubsanspruch gegen den alten Arbeitgeber lediglich in H\u00f6he von 8 Tagen zu. Die 21 Urlaubstage, die ihr der neue Arbeitgeber gew\u00e4hrt hatte, seien auf die 29 Urlaubstage, die sie im alten Arbeitsverh\u00e4ltnis gehabt habe, anzurechnen, wenn das alte Arbeitsverh\u00e4ltnis zum zul\u00e4ssigen K\u00fcndigungstermin beendet worden w\u00e4re. Die Grunds\u00e4tze \u00fcber die \u00dcbertragung von Urlaubsanspr\u00fcchen seien nicht anwendbar, weil ein Doppelarbeitsverh\u00e4ltnis vorgelegen habe. Dies bedeute aber nicht, dass der Arbeitnehmer die Urlaubsanspr\u00fcche aus beiden Arbeitsverh\u00e4ltnissen beanspruchen k\u00f6nne. Vielmehr f\u00fchre das Obsiegen im K\u00fcndigungsschutzprozess lediglich dazu, dass der alte Arbeitgeber verpflichtet sei, die Kl\u00e4gerin so zu stellen, als sei das alte Arbeitsverh\u00e4ltnis ordnungsgem\u00e4\u00df beendet worden. Im Bereich des Urlaubs sei es insoweit gerechtfertigt, genommenen Erholungsurlaub anzurechnen.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Auch bei langwierigen K\u00fcndigungsschutzprozessen erwirbt der Arbeitnehmer, wenn er in ein neues Arbeitsverh\u00e4ltnis wechselt, keine Doppelanspr\u00fcche. Im Bereich der Verg\u00fctung muss er sich den anderweitigen Verdienst anrechnen lassen. Im Bereich des Urlaubs schlie\u00dft die Entscheidung des BAG die L\u00fccke nunmehr entsprechend.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Kein doppelter Urlaubsanspruch trotz Doppel-Arbeitsverh\u00e4ltnis bei unwirksamer K\u00fcndigung Kernfrage Urlaubsanspr\u00fcche entstehen kalenderjahrabh\u00e4ngig und werden dem Grunde nach nicht durch einen Arbeitgeberwechsel im Kalenderjahr beeinflusst. Mit anderen Worten, Urlaubsanspr\u00fcche entstehen in solchen F\u00e4llen nicht bei jedem Arbeitgeber neu, sondern beim ersten Arbeitgeber nicht genommene Urlaubsanspr\u00fcche werden auf den zweiten Arbeitgeber \u00fcbertragen. 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