{"id":2182,"date":"2011-04-30T10:45:46","date_gmt":"2011-04-30T08:45:46","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=2182"},"modified":"2012-08-28T10:54:59","modified_gmt":"2012-08-28T08:54:59","slug":"zu-den-grenzen-der-einsicht-in-das-grundbuch","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/zu-den-grenzen-der-einsicht-in-das-grundbuch\/","title":{"rendered":"Zu den Grenzen der Einsicht in das Grundbuch"},"content":{"rendered":"<p><strong>Zu den Grenzen der Einsicht in das Grundbuch<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>Ein Anspruch auf Einsicht in das Grundbuch besteht nur bei berechtigtem Interesse an der Auskunft (\u00a7 12 GBO). Ein solches liegt nur vor, wenn sachliche Gr\u00fcnde genannt werden k\u00f6nnen, so dass unbefugte Absichten oder Neugier keinen Anspruch rechtfertigen.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Die Antragstellerin hat gegen einen Dritten eine Forderung von mehr als 10.000 EUR. Der von ihr beauftragte Gerichtsvollzieher fand in der Wohnung des Schuldners keine pf\u00e4ndbaren Gegenst\u00e4nde. Er gab gegen\u00fcber dem Gerichtsvollzieher an, Leistungen nach dem SBG II (sogenannte Hartz IV-Leistungen) zu beziehen, die Miete werde vom Sozialamt gezahlt. Die Antragstellerin wollte dies \u00fcberpr\u00fcfen und sicherstellen, dass der Schuldner nicht Eigent\u00fcmer des Mehrfamilienhauses ist. Auf ihre Anfrage beim Grundbuchamt wurde mitgeteilt, dass dies nicht der Fall ist. Daraufhin verlangte die Antragstellerin Einsicht ins Grundbuch. Sie wollte Namen und Anschrift des Eigent\u00fcmers feststellen, um zu kl\u00e4ren, ob dieser Vermieter des Schuldners ist, um dann eventuell einen Anspruch auf R\u00fcckzahlung der Mietkaution pf\u00e4nden zu k\u00f6nnen. Das Grundbuchamt wies den Antrag zur\u00fcck. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte vor dem Oberlandesgericht keinen Erfolg.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Vorliegend war die Grenze zur blo\u00dfen Neugier an einer Einsicht in das Grundbuch \u00fcberschritten. Der Gesetzgeber hat das Grundbuch nicht als \u00f6ffentliches Register ausgestaltet, in das jedermann zu Informationszwecken Einsicht nehmen kann. Die Rechtsposition des im Grundbuch Eingetragenen genie\u00dft grundrechtlichen Schutz. Bei Privatpersonen folgt dies aus dem Recht der informationellen Selbstbestimmung. Aufgrund des Geheimhaltungsinteresses des Eigent\u00fcmers \u00fcber die Rechts- und Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnisse an dem Grundst\u00fcck ist f\u00fcr die Einsicht in das Grundbuch daher ein berechtigtes Interesse darzulegen. Die Antragstellerin steht in keiner rechtlichen oder tats\u00e4chlichen Beziehung zum Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer. Dass der Schuldner auf dem Grundst\u00fcck wohnt, reicht nicht aus, denn es ist nicht erkennbar, dass dieser werthaltige Anspr\u00fcche gegen den Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer hat.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Wegen der grundrechtlich gesch\u00fctzten Rechtsposition der im Grundbuch Eingetragenen ist eine besonders sorgf\u00e4ltige und strenge Pr\u00fcfung erforderlich, ob tats\u00e4chlich ein berechtigtes, also nach allgemeiner Ansicht verst\u00e4ndiges, Interesse vorliegt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zu den Grenzen der Einsicht in das Grundbuch Kernaussage Ein Anspruch auf Einsicht in das Grundbuch besteht nur bei berechtigtem Interesse an der Auskunft (\u00a7 12 GBO). Ein solches liegt nur vor, wenn sachliche Gr\u00fcnde genannt werden k\u00f6nnen, so dass unbefugte Absichten oder Neugier keinen Anspruch rechtfertigen. 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