{"id":2188,"date":"2011-04-30T10:49:54","date_gmt":"2011-04-30T08:49:54","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=2188"},"modified":"2012-08-28T10:53:46","modified_gmt":"2012-08-28T08:53:46","slug":"grunderwerbsteuer-bei-mittelbarer-anteilsvereinigung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/grunderwerbsteuer-bei-mittelbarer-anteilsvereinigung\/","title":{"rendered":"Grunderwerbsteuer bei mittelbarer Anteilsvereinigung"},"content":{"rendered":"<p><strong>Grunderwerbsteuer bei mittelbarer Anteilsvereinigung<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernproblem<\/strong><\/p>\n<p>Die unmittelbare oder mittelbare Vereinigung von mindestens 95 % (vor 1.1.2000: 100 %) der Anteile an einer Gesellschaft in der Hand eines Erwerbers unterliegt der Grunderwerbsteuer (GrESt), sofern die Gesellschaft \u00fcber ein inl\u00e4ndisches Grundst\u00fcck verf\u00fcgt (\u00a7 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG). Gegenstand der Besteuerung ist dabei nicht der Erwerb der Anteile an der Grundst\u00fccksgesellschaft selbst, sondern die durch ihn begr\u00fcndete eigenst\u00e4ndige Zuordnung der der Gesellschaft geh\u00f6renden Grundst\u00fccke. Werden die Anteile mehrfach hintereinander in der Hand verschiedener Erwerber vereinigt, so unterliegt jeder Vorgang grunds\u00e4tzlich der GrESt. In der Literatur wurde aber bislang zuweilen die Auffassung vertreten, dass mehrere steuerbare Anteilsgesch\u00e4fte kraft wirtschaftlicher Betrachtung oder der Grunds\u00e4tze zum sog. einheitlichen Leistungsgegenstand zu einem einzigen Erwerbsvorgang verbunden werden k\u00f6nnen und somit nur einmal GrESt ausl\u00f6sen.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Die B-KG hielt 100 % der Kommanditanteile an der L-KG, welche wiederum 100 % der Kommanditanteile an der grundst\u00fccksbesitzenden LS-KG innehatte. Mit Vertrag vom 14.10.1999 wurde der 100 %ige Kommanditanteil an der L-KG mit Wirkung zum 30.9.1999 an den K ver\u00e4u\u00dfert. Mit Vertrag vom 18.10.1999 wurde sodann der 100 %ige Kommanditanteil an der LS-KG (ebenfalls) mit Wirkung zum 30.9.1999 an die M-Holding ver\u00e4u\u00dfert. Der Vertrag vom 14.10.1999 stellte zwar auch nach Auffassung der Kl\u00e4gerin (K) eine grunds\u00e4tzlich grunderwerbsteuerpflichtige Anteilsvereinigung dar. Allerdings vertrat sie die Auffassung, dass die beiden Vertr\u00e4ge wegen des sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs ein einheitliches Vertragswerks darstellen, das nur einmal GrESt ausl\u00f6se, und zwar f\u00fcr die Anteilsver\u00e4u\u00dferung, nicht aber f\u00fcr die (vorherige) mittelbare Anteilsvereinigung. Die Klage blieb in s\u00e4mtlichen Instanzen erfolglos.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Nach Auffassung des BFH \u00e4ndert sich an der Steuerbarkeit einer mittelbaren Anteilsvereinigung nichts, wenn die Anteile an der grundst\u00fccksbesitzenden (Unter-) Gesellschaft im Anschluss an die Anteilsvereinigung ver\u00e4u\u00dfert werden. Dies gelte unabh\u00e4ngig davon, ob die an der Ver\u00e4u\u00dferung beteiligten Gesellschaften durch eine Organschaft verbunden sind oder ohne Bestehen einer Organschaft zu einem Konzern geh\u00f6ren. Der Senat lehnt insbesondere eine wirtschaftliche Betrachtungsweise, wonach eine Umstrukturierung eines Konzern eine Einheit bilde und daher unabh\u00e4ngig von der rechtlichen Gestaltung nur einmal GrESt ausl\u00f6se, ausdr\u00fccklich ab.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Das Urteil verdeutlicht einmal mehr die erheblichen grunderwerbsteuerlichen Folgen einer ggf. nicht aufeinander abgestimmten Reihenfolge von Umstrukturierungsschritten. Zur Milderung dieses Problems wurde zwischenzeitlich eine Konzernklausel ins GrEStG eingef\u00fcgt, die eine Befreiung von der GrESt in ausgew\u00e4hlten Umwandlungsf\u00e4llen bewirken soll. Kann die Konzernklausel &#8211; aus welchen Gr\u00fcnden auch immer &#8211; nicht erf\u00fcllt werden, empfiehlt sich in der Praxis anstelle einer Aufeinanderfolge von mehreren grunderwerbsteuerpflichtigen Anteilsgesch\u00e4ften eine Direkt\u00fcbertragung des Grundst\u00fccks durch Kaufvertrag auf den Zielrechtstr\u00e4ger, so dass die GrESt nur einmal ausgel\u00f6st wird.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Grunderwerbsteuer bei mittelbarer Anteilsvereinigung Kernproblem Die unmittelbare oder mittelbare Vereinigung von mindestens 95 % (vor 1.1.2000: 100 %) der Anteile an einer Gesellschaft in der Hand eines Erwerbers unterliegt der Grunderwerbsteuer (GrESt), sofern die Gesellschaft \u00fcber ein inl\u00e4ndisches Grundst\u00fcck verf\u00fcgt (\u00a7 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG). 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