{"id":2200,"date":"2011-04-30T10:55:22","date_gmt":"2011-04-30T08:55:22","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=2200"},"modified":"2012-08-28T10:51:47","modified_gmt":"2012-08-28T08:51:47","slug":"einmal-currywurst-aber-bitte-mit-7","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/einmal-currywurst-aber-bitte-mit-7\/","title":{"rendered":"Einmal Currywurst, aber bitte mit 7 %"},"content":{"rendered":"<p><strong>Einmal Currywurst, aber bitte mit 7 %<\/strong><\/p>\n<p><strong>Einf\u00fchrung<\/strong><\/p>\n<p>Die Lieferung von Nahrungsmitteln unterliegt dem erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz, Dienstleistungen in Verbindung hiermit hingegen nicht. Dieser einfach anmutende Grundsatz f\u00fchrt in der Praxis zu massiven Abgrenzungsschwierigkeiten. Diese enden regelm\u00e4\u00dfig vor den Finanzgerichten. Nunmehr hat der EuGH hierzu Stellung bezogen, nachdem der BFH ihm 4 Verfahren diesbez\u00fcglich vorgelegt hatte.<\/p>\n<p><strong>Neues Urteil<\/strong><\/p>\n<p>Der EuGH trifft folgende grunds\u00e4tzliche Feststellungen: &#8211; Als beg\u00fcnstigte Nahrungsmittel kommen auch durch Kochen, Backen o. \u00e4. zubereitete Speisen und Mahlzeiten in Betracht, die zum sofortigen Verzehr geeignet sind. &#8211; Hinsichtlich der Frage, ob die Abgabe dieser Speisen als Lieferung oder Dienstleistung anzusehen ist, ist regelm\u00e4\u00dfig davon auszugehen, dass eine einheitliche Leistung vorliegt. Die Leistung eines Partyservices kann daher z. B. nicht k\u00fcnstlich in eine beg\u00fcnstigte Lieferung von Nahrungsmitteln und in nicht beg\u00fcnstigte Serviceleistungen aufgespalten werden. &#8211; Die Darreichung von Speisen an Imbissst\u00e4nden stellt eine beg\u00fcnstigte Lieferung von Speisen dar, sofern die Zubereitung in einfacher standardisierter Form erfolgt. Die Bereitstellung behelfsm\u00e4\u00dfiger Verzehrvorrichtungen (Verzehrtheken ohne Sitzgelegenheit) steht dieser Qualifikation nicht im Wege. &#8211; Die Bereitstellung von Sitzgelegenheiten in Kinos f\u00fchrt alleine nicht dazu, dass z. B. der Verkauf von Popcorn nunmehr als nicht beg\u00fcnstigte Dienstleistung einzustufen ist. Zur Begr\u00fcndung verweist der EuGH darauf, dass die Bestuhlung in Kinos unabh\u00e4ngig vom Erwerb der Speisen zur Verf\u00fcgung gestellt werde. &#8211; Leistungen eines Partyservices unterliegen in der Regel dem vollen Steuersatz, da hier das Dienstleistungselement \u00fcberwiegt. Der beg\u00fcnstigte Steuersatz kann hier nur zur Anwendung kommen, wenn lediglich Standardspeisen ohne zus\u00e4tzliche Dienstleistungselemente geliefert werden.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Das Urteil des EuGH ist erfreulich klar. Gerade f\u00fcr Imbissbuden und Partyservices sollte im Normalfall nun gekl\u00e4rt sein, welcher Steuersatz anzuwenden ist. Allerdings wird es unver\u00e4ndert zahlreiche Grenzf\u00e4lle geben, aus denen \u00fcbereifrige Betriebspr\u00fcfer Profit schlagen werden wollen. Auch wenn das Urteil des EuGH hier noch \u00fcber die aufgef\u00fchrten Grunds\u00e4tze hinaus zahlreiche weitere Hinweise zur steuerlichen Einordnung gibt, w\u00e4re eine Vereinfachung der gesetzlichen Vorgaben w\u00fcnschenswert.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Einmal Currywurst, aber bitte mit 7 % Einf\u00fchrung Die Lieferung von Nahrungsmitteln unterliegt dem erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz, Dienstleistungen in Verbindung hiermit hingegen nicht. Dieser einfach anmutende Grundsatz f\u00fchrt in der Praxis zu massiven Abgrenzungsschwierigkeiten. Diese enden regelm\u00e4\u00dfig vor den Finanzgerichten. 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