{"id":2203,"date":"2011-04-30T10:57:08","date_gmt":"2011-04-30T08:57:08","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=2203"},"modified":"2012-08-28T10:48:42","modified_gmt":"2012-08-28T08:48:42","slug":"kein-vorsteuerabzug-fur-betriebsausfluge","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/kein-vorsteuerabzug-fur-betriebsausfluge\/","title":{"rendered":"Kein Vorsteuerabzug f\u00fcr Betriebsausfl\u00fcge"},"content":{"rendered":"<p><strong>Kein Vorsteuerabzug f\u00fcr Betriebsausfl\u00fcge<\/strong><\/p>\n<p><strong>Einf\u00fchrung<\/strong><\/p>\n<p>Bei Betriebsausfl\u00fcgen existiert eine Freigrenze von 110 EUR je Arbeitnehmer, bis zu der eine private Mitveranlassung des Ausfluges verneint wird. \u00dcbersteigen die Aufwendungen diese Freigrenze, so wird eine private Mitveranlassung unterstellt. Diese beeintr\u00e4chtigt zwar bisher nicht den Vorsteuerabzug, hat aber die Versteuerung einer Entnahme zur Folge.<\/p>\n<p><strong>Neues Urteil<\/strong><\/p>\n<p>Der BFH kommt nun zu dem Ergebnis, dass die Entnahme f\u00fcr private unternehmensfremde Zwecke dem Leistungsbezug f\u00fcr das Unternehmen und damit dem Vorsteuerabzug entgegensteht. Dass der Betriebsausflug mittelbar dazu dient, das Betriebsklima zu verbessern, ist insofern ohne Bedeutung.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Das Urteil des BFH ist eins von 3 Grundsatzurteilen des BFH, die zeitgleich ver\u00f6ffentlicht wurden. Der BFH hat hiermit seine bisherige Rechtsprechung grundlegend ge\u00e4ndert. Wer schon bei Leistungsbezug beabsichtigt, die bezogene Leistung nicht f\u00fcr seine wirtschaftliche T\u00e4tigkeit zu nutzen, sondern f\u00fcr eine unentgeltliche Entnahme, dem steht der Vorsteuerabzug nunmehr nicht mehr zu. Im Gegenzug entf\u00e4llt dann aber auch umsatzsteuerlich die Erfassung einer Entnahme. Dies ist in der Finanzbuchhaltung zu beachten. F\u00fcr Betriebsausfl\u00fcge bedeutet dies, dass mit \u00dcberschreiten der Freigrenze i. H. v. 110 EUR regelm\u00e4\u00dfig kein Vorsteuerabzug m\u00f6glich ist. Einen zum Vorsteuerabzug berechtigenden Zusammenhang zwischen einer Betriebsveranstaltung und der wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit des Unternehmens sieht der BFH nur in Ausnahmef\u00e4llen. Als Beispiel f\u00fchrt er hier den Vorsteuerabzug aus den Kosten der \u00dcbernachtung und Verpflegung bei Schulungen an, die an einem Wochenende durchgef\u00fchrt werden. Aufgrund des zeitgleichen Entfallens der Entnahme ergibt sich durch die Versagung des Vorsteuerabzugs jedoch materiell kein Nachteil. Sofern steuerfreie Eingangsleistungen bezogen werden, kann sich die ge\u00e4nderte Rechtsprechung sogar vorteilhaft auswirken. Der Vorsteuerabzug aus Aufmerksamkeiten ist von der Rechtsprechungs\u00e4nderung nicht betroffen. Er richtet sich unver\u00e4ndert nach dem Umfang des Vorsteuerabzuges, der dem Unternehmen aufgrund seiner wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit zusteht.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Kein Vorsteuerabzug f\u00fcr Betriebsausfl\u00fcge Einf\u00fchrung Bei Betriebsausfl\u00fcgen existiert eine Freigrenze von 110 EUR je Arbeitnehmer, bis zu der eine private Mitveranlassung des Ausfluges verneint wird. \u00dcbersteigen die Aufwendungen diese Freigrenze, so wird eine private Mitveranlassung unterstellt. Diese beeintr\u00e4chtigt zwar bisher nicht den Vorsteuerabzug, hat aber die Versteuerung einer Entnahme zur Folge. 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