{"id":2206,"date":"2011-04-30T10:59:24","date_gmt":"2011-04-30T08:59:24","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=2206"},"modified":"2012-08-28T10:48:27","modified_gmt":"2012-08-28T08:48:27","slug":"behandlung-der-vorsteuer-bei-durchschnittssatzermittlern","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/behandlung-der-vorsteuer-bei-durchschnittssatzermittlern\/","title":{"rendered":"Behandlung der Vorsteuer bei Durchschnittssatzermittlern"},"content":{"rendered":"<p><strong>Behandlung der Vorsteuer bei Durchschnittssatzermittlern<\/strong><\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger bewirtschaften einen Weinbaubetrieb und erzielen insofern Eink\u00fcnfte aus Land- und Forstwirtschaft. Ein durch Ver\u00e4u\u00dferung von Grundst\u00fccken entstandener Gewinn wurde in eine R\u00fccklage gem\u00e4\u00df \u00a7 6c EStG eingestellt. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagungen der Folgejahre l\u00f6ste das Finanzamt die R\u00fccklage Gewinn erh\u00f6hend auf. Hiergegen richtete sich der Einspruch. Der Kl\u00e4ger beantragte die \u00dcbertragung der R\u00fccklage auf Neuanschaffungen und legte hierf\u00fcr ein Investitionsverzeichnis vor. Das Finanzamt folgte dem Antrag des Steuerpflichtigen, jedoch lediglich durch \u00dcbertragung der R\u00fccklagen auf die Nettoinvestitionen. Eine R\u00fccklagenaufl\u00f6sung auf die gezahlten Umsatzsteuerbetr\u00e4ge wurde, aufgrund der Durchschnittssatzbesteuerung des Betriebes, abgelehnt. Der Kl\u00e4ger wiederum beantragte die entsprechende R\u00fccklagenaufl\u00f6sung auch auf die Umsatzsteuerbetr\u00e4ge. Im weiteren Verfahrensgang hatte der BFH zu entscheiden.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Mit Verweis auf die Regelungen zur Durchschnittssatzbesteuerung werden Vorsteuerbetr\u00e4ge, die der Land- und Forstwirt zahlt, lediglich pauschal abgezogen. Damit sind s\u00e4mtliche Vorsteuerbetr\u00e4ge abgegolten, so dass ein dar\u00fcber hinausgehender Vorsteuerabzug entf\u00e4llt. Insofern gelten auch bei Betrieben mit Durchschnittssatzbesteuerung die (pauschalen) Vorsteuerbetr\u00e4ge als abgezogen, so dass eine andersartige Auslegung, wie vom Kl\u00e4ger gefordert, nicht greift. Denn der Wortlaut der zu Grunde liegenden Vorschrift verlangt den Abzug von Vorsteuerbetr\u00e4gen, so dass diese eben nicht zu den Anschaffungs- und Herstellungskosten geh\u00f6ren.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Durch die rein pauschale Annahme des Abzugs von Vorsteuerbetr\u00e4gen, auch wenn dies aus verfahrensrechtlichen Vereinfachungsgr\u00fcnden lediglich als Annahme gew\u00fcrdigt wird, entf\u00e4llt die M\u00f6glichkeit der \u00dcbertragung einer R\u00fccklage auf in Rechnung gestellte Umsatzsteuerbetr\u00e4ge. Diese geh\u00f6ren auch bei Durchschnittssatzversteuerern nicht zu den Anschaffungs- und Herstellungskosten. Etwaige nachteilige Rechtsfolgen k\u00f6nnte der Land- und Forstwirt durch Option vermeiden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Behandlung der Vorsteuer bei Durchschnittssatzermittlern Sachverhalt Die Kl\u00e4ger bewirtschaften einen Weinbaubetrieb und erzielen insofern Eink\u00fcnfte aus Land- und Forstwirtschaft. Ein durch Ver\u00e4u\u00dferung von Grundst\u00fccken entstandener Gewinn wurde in eine R\u00fccklage gem\u00e4\u00df \u00a7 6c EStG eingestellt. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagungen der Folgejahre l\u00f6ste das Finanzamt die R\u00fccklage Gewinn erh\u00f6hend auf. Hiergegen richtete sich der Einspruch. 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